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01: Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten ("Künstlersozialversicherungsgesetz" oder kurz "KSVG") stammt aus dem Jahre 1981 und bezieht die selbständig tätigen Künstler und Publizisten in die Sozialversicherung ein.
Da die versicherten Künstler und Publizisten keinen Arbeitgeber haben, der sich an der Finanzierung der Versicherungsbeiträge beteiligt, sieht das KSVG eine Künstlersozialabgabe vor, die solche Unternehmen zahlen müssen, die typischerweise ständig die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, also z.B. Verlage, Theater, Rundfunkanstalten und ähnliche "kulturschaffende" Unternehmen.
Nähere Informationen zu diesem Themenkreis finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Künstlersozialversicherung".
Im folgenden werden als Auszug nur einige besonders wichtige Vorschriften des KSVG wiedergegeben.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enhalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle, verlässliche und vollständige Fassungen des KSVG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://www.buzer.de oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Erster Teil
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel
Kreis der versicherten Personen
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherungspflicht
Viertes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt
Grundsatz
Dritter Abschnitt
Künstlersozialabgabe
Erster Unterabschnitt
Personenkreis
Zweiter Unterabschnitt
Bestimmungsgrößen
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |