HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

01: Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Viertes Kapitel
Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt
Grundsatz

§ 14

Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.

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