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Strahlentod durch Notarbeiten bei Reaktorkatastrophen
Das Arbeitsrecht ist auf diese Situation nicht vorbereitet. Gemäß § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet. Er muss Räume und Ausrüstung so bereithalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die "Natur der Dienstleistung es gestattet". In § 4 Nr.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) heißt es nur allgemein, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden soll. Auch die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) ist auf den Normalbetrieb ausgerichtet, wie die geringen jährlichen Obergrenzen für die zulässige Strahlenbelastung zeigen.
Daher gibt es für Arbeitnehmer keine Rechtspflicht zu Notarbeiten bei einem Reaktorunfall. Eine entsprechende Weisung (§ 106 Gewerbeordnung - GewO) wäre rechtswidrig, weil sie gegen das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 Grundgesetz - GG) verstoßen würde. Auch auf "Nothilfe" (§ 228 BGB) könnte sich der Arbeitgeber nicht berufen. Er darf allerdings freiwillige Hilfe seiner Arbeitnehmer annehmen, auch wenn sie lebensbedrohlich ist. Damit ist aber auch klar, dass die Teilnahme an einem Himmelfahrtskommando jederzeit abgebrochen werden kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- T-Online: Super-GAU in Deutschland - nur freiwillige Helfer kämen zum Einsatz
Letzte Überarbeitung: 19. Dezember 2013
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