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Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden
16.06.2021. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen. Dabei wird der Betriebsrat in der Regel von seinem Vorsitzenden vertreten.
Jedoch beschränkt § 26 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz die Vertretungsmacht nur auf Handlungen "im Rahmen der von [dem Betriebsrat] gefassten Beschlüsse".
Fraglich ist jedoch, ob der Betriebsrat bei der Unterschrift einer Betriebsvereinbarung wirksam vertreten wurde, wenn zwar kein Beschluss des Betriebsrats vorliegt, die Unterschrift aber von den anderen Betriebsratsmitgliedern gebilligt ist.
In einem solchen Fall kann eine Anscheinsvollmacht vorliegen, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021, 11 Sa 490/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 12|2021 LAG Düsseldorf: Betriebsvereinbarung ohne Beschluss des Betriebsrats.
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2021
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