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ARBEITSRECHT AKTUELL // 21/040

An­spruch auf Dan­kens- und Wunsch­for­mel im Ar­beits­zeug­nis

Be­schei­nigt ein Ar­beits­zeug­nis leicht über­schnitt­li­che Leis­tun­gen, be­steht ein An­spruch auf ei­ne Dan­kens- und Wunsch­for­mel: Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 12.01.2021, 3 Sa 800/20
Arbeitszeugnis

25.08.2021. En­det das Ar­beits­ver­hält­nis, hat ein Ar­beit­neh­mer ei­nen An­spruch auf Er­tei­lung ei­nes Ar­beits­zeug­nis­ses. Die­ses ent­hält üb­li­cher­wei­se Be­dau­erns-, Dan­kens- und Wunsch­for­meln wie bei­spiels­wei­se: "Wir dan­ken Herrn/Frau … für die ge­leis­te­te Ar­beit und wün­schen ihm/ihr für die wei­te­re be­ruf­li­che und pri­va­te Zu­kunft wei­ter­hin al­les Gu­te und viel Er­folg.".

Je­doch schließt nicht je­der Ar­beit­ge­ber ein Ar­beits­zeug­nis mit sol­chen Schluss­for­meln ab, da­her strei­ten sich teil­wei­se Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­mer, ob ein sol­ches Zeug­nis un­voll­stän­dig ist.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ei­nen An­spruch auf Schluss­for­meln ab­ge­lehnt. In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung ver­pflich­te­te da­ge­gen das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf ei­nen Ar­beit­ge­ber zu ei­ner sol­chen For­mel.

Dies be­grün­de­te das Ge­richt da­mit, dass das er­teil­te Zeug­nis leicht über­durch­schnitt­lich ist und da­her ei­ne sol­che Dan­kens­for­mel er­for­dert: Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 12.01.2021, 3 Sa 800/20.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 17|2021 LAG Düs­sel­dorf: Recht auf Schluss­for­mel im Ar­beits­zeug­nis bei leicht über­durch­schnitt­lich be­wer­te­ten Leis­tun­gen?

Letzte Überarbeitung: 31. August 2021

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