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ARBEITSRECHT AKTUELL

20/042a Be­tei­li­gung des Be­triebs­ra­tes bei Fremd­per­so­nal

Sol­len be­triebs­frem­de Mit­ar­bei­ter ge­gen­über dem Ar­beit­ge­ber wei­sungs­ge­bun­den sein, un­ter­liegt ih­re Be­schäf­ti­gung der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 05.12.2019, 21 TaBV 489/19
Versammlung Betriebsrat Abstimmung

04.03.2020. Setzt ein Ar­beit­ge­ber Fremd­fir­men­mit­ar­bei­ter ein, stellt sich die Fra­ge, ob die Fremd­fir­ma auf der Grund­la­ge ei­nes Werk­ver­tra­ges nach § 631 BGB oder als Leih­ar­beit tä­tig wird. Denn wäh­rend die Tä­tig­keit im Rah­men ei­nes Werk­ver­tra­ges den Wei­sun­gen des Fremd­un­ter­neh­mens un­ter­liegt, sind die von ei­ner Zeit­ar­beits­fir­ma über­las­se­nen Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar den Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers un­ter­wor­fen. Dem­ent­spre­chend müs­sen Un­ter­neh­men mit mehr als zwan­zig Be­schäf­tig­ten für den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) die vor­he­ri­ge Zu­stim­mung des Be­triebs­rats ein­ho­len. Er­folgt die­se nicht, kann der Be­triebs­rat die Ein­stel­lung ge­richt­lich auf­he­ben las­sen. Dies ist in ei­nem ak­tu­el­len Fall vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ge­sche­hen, Be­schluss vom 5. De­zem­ber 2019, 21 TaBV 489/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 05/2020 LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Fremd­ver­ga­be der Kas­sen­tä­tig­kei­ten im Kauf­haus per Werk­ver­trag?
 

Letzte Überarbeitung: 18. November 2022

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