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Die Sätze für Bürgergeld und Sozialhilfe werden ab 2024 deutlich erhöht

20.09.2023. Die von der Regierung beschlossene Verordnung mit dem Namen „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)“ legt auf der Grundlage der gesetzlichen Berechnungsgrundlagen fest, in welchem Umfang ab Anfang 2014 die sog. Regelbedarfe, d.h. die monatlichen Zahlungen im Bereich der Sozialhilfe steigen, die auf der Grundlage des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden.
Die in der RBSFV 2024 festgelegten neuen Regelbedarfe gelten nicht nur für die Sozialhilfe, sondern auch für das Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), d.h. für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Außerdem gelten die Regelbedarfe für weitere laufende Sozialleistungen, u.a. für die Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Anpassungen belaufen sich auf etwa 12,2 Prozent der bislang geltenden Regelbedarfe.
Die gesetzlich festgelegte statistische Grundlage berücksichtigt vor allem die Entwicklung der sog. „regelbedarfsrelevanten Preise“, zu denen insbesondere Lebensmittelpreise gehören.
Da diese sowohl in dem in erster Linie wichtigen Zeitraum (Juli 2022 bis Juni 2023) als auch in dem in zweiter Linie betrachteten kurzfristigen Zeitraum (April bis Juni 2023) kräftig gestiegen sind, mussten die Regelbedarfe entsprechend deutlich angehoben werden.
Für alleinwohnende erwachsene Bürgergeldempfänger („Stufe 1“) bedeutet dies, dass die monatlichen Leistungen von derzeit 502,00 EUR ab Anfang 2024 um 61,00 EUR auf 563 EUR angehoben werden. Für zusammenlebende Paare („Stufe 2“) ergibt sich ein Anstieg von derzeit 451,00 EUR um 55,00 EUR auf 506,00 EUR pro Monat.
Letzte Überarbeitung: 3. April 2025
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