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Gesetzliche Bestimmungen zur Vergütung von Betriebsräten

14.06.2023. Im Januar 2023 hob der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig auf, das angeklagte VW-Manager von dem Vorwurf der Untreue wegen der Gewährung zu hoher Vergütungen für VW-Betriebsräte freigesprochen hatte (BGH, Urteil vom 10.01.2023, 6 StR 133/22).
Das BGH-Urteil ist der vorläufige Schlusspunkt einer bereits seit Jahren geführten Diskussion über eine angemessene Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern.
In vielen großen Unternehmen werden Betriebsräte als Teil des Managements wahrgenommen und entsprechend hoch vergütet, obwohl sie ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ehrenamtlich ausüben (§ 37 Abs.1 BetrVG). Für die Betriebsratsarbeit selbst gibt es daher nach derzeitiger Rechtslage keine Bezahlung. Vielmehr haben (anlassbezogen oder dauerhaft) freigestellte Betriebsräte einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer bisherigen Vergütung.
Aufgrund der aktuellen Rechtsunsicherheit beim Thema Betriebsratsvergütung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Kommission eingesetzt, die bis Anfang Juli 2023 Regelungsvorschläge für eine Änderung des BetrVG entwickeln soll. Das hat das Handelsblatt berichtet.
Die Kommission wird geleitet vom Präsidenten des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel. Weitere Mitglieder sind die ehemalige Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, und der Bonner Arbeitsrechtler Prof. Dr. Gregor Thüsing. Das Ziel der gesetzlichen Regelung soll es sein, die Vergütung von Betriebsräten „fair, nachvollziehbar und rechtssicher“ zu gestalten. Dabei möchte man aber das Prinzip der ehrenamtlichen Tätigkeit beibehalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2023, 6 StR 133/22
Letzte Überarbeitung: 3. April 2025
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