- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Keine Dokumentationspflicht für Überstunden

23.05.2022. Ein Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht (AG) Emden auf Zahlung von Überstunden. Da die vom Arbeitgeber bereitgestellte technische Anwesenheitserfassung keine Eintragung von Pausen ermöglichte, lag nach Ansicht des AG die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die streitigen Überstunden nicht geleistet hatte, beim Arbeitgeber.
Das AG hatte die Beweislastumkehr aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hergeleitet. 2019 entschied der EuGH (C-55/18), dass in den Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Der EuGH stellte jedoch in diesem Urteil klar, dass die Entscheidung keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten hat, sondern die Arbeitszeiterfassungspflicht von den nationalen Gesetzgebern zunächst umgesetzt werden muss. Dies ist in Deutschland bislang nicht geschehen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen hob das Urteil des AG auf, ließ jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. In einer aktuellen Entscheidung vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21 wies nun das BAG die Klage ebenfalls ab. Das EuGH-Urteil ändere nichts an der bislang gültigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess um die Bezahlung von Überstunden.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10|2022 BAG: Beweislast für Überstunden bleibt beim Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2022
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de