-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kurzarbeit als Indiz gegen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

14.07.2021. Aufgrund der Corona-Krise konnten viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht mehr vollbeschäftigen.
Deshalb haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt, andere dagegen haben eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Letztere ist aber nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber beim Auspruch der Kündigung von einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ausgeht.
Fraglich ist, ob ein Arbeitgeber, der für einige Arbeitnehmer Kurzarbeit einführt, andere Arbeitnehmer mit gleichen Aufgaben betriebsbedingt kündigen kann. Denn gem. § 95 Satz 1 Nr.1 in Verb. mit § 96 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ist die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld, dass der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsausfall ausgeht.
Daher ist die Einführung von Kurzarbeit ein Indiz gegen den langfristigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, so das Landesarbeitsgericht München. Dies muss der Arbeitgeber widerlegen: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 05.05.2021, 5 Sa 938/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 14|2021 LAG München: Betriebsbedingte Kündigung bei gleichzeitiger Einführung von Kurzarbeit?
Letzte Überarbeitung: 3. August 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de