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20/084b Schweigepflicht des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

05.08.2020. Das 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) soll das Know-How und sonstige Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers schützen. Jedoch dürfen Arbeitnehmer ihre betriebswirtschaftlichen und technischen Kenntnisse in ihrem weiteren Berufsleben nutzen.
Einige Arbeitgeber versuchen deshalb, durch vertragliche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Arbeitnehmer zu einer strengeren Geheimhaltung zu verpflichten. Eine solche Klausel kann jedoch den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sodass diese nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn diese ohne zeitliche Grenze und ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt, so das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.12.2019, 2 SaGa 20/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 16|2020 LAG Köln: Keine unbeschränkte nachvertragliche Pflicht zur Geheimhaltung.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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