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21/020a Unrichtige Angabe von Arbeitszeiten bei Alkoholabhängigkeit

21.04.2021. Täuscht ein Arbeitnehmer durch falsche Angaben über die erbrachten Arbeitsstunden, kann dies regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Denn dadurch zerstört der Täuschende das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber, der sich nicht mehr auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit seines Arbeitnehmers verlassen kann.
Ausnahmsweise ist eine Kündigung jedoch nicht zulässig, wenn die Falschangaben aufgrund einer krankhaften Sucht, insbesondere einer Alkoholkrankheit, getätigt werden. Ist die alkoholabhängige Person bereit, sich einer Therapie zu unterziehen, und besteht das Arbeitsverhältnis schon lange und störungsfrei, überwiegt ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.03.2021, 4 Sa 154/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 08|2021 Thüringer LAG: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzung infolge Alkoholkrankheit.
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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