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Vergütung eines Auszubildenden bei nicht durchgeführter Ausbildung

08.09.2021. Das Ziel einer Ausbildung ist es, dem Auszubildenden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz - BBiG).
Daher haben Ausbilder dafür zu sorgen, den Auszubildenden diese berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
In einem aktuellen Fall musste das Arbeitsgericht Bonn jedoch über einen "Auszubildenden" entscheiden, der zwar formell einen Ausbildungsvertrag mit seinem Arbeitgeber unterschrieben hatte, jedoch in der Praxis nicht ausgebildet, sondern mit den Aufgaben eines ungelernten Arbeitnehmers betraut wurde.
Hier hat der "Auszubildende" einen Lohnanspruch in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers und nicht nur in Höhe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungsvergütung, so das Arbeitsgericht Bonn in seinem Urteil vom 08.07.2021, 1 Ca 308/21.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 18|2021 Arbeitsgericht Bonn: Lohnanspruch eines vollzeitig zur Arbeit herangezogenen Auszubildenden.
Letzte Überarbeitung: 21. September 2021
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