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21/019a Verstoß gegen Unterrichtungspflicht gegenüber der Arbeitsagentur bei Massenentlassung

07.04.2021. Plant ein größerer Betrieb eine Massenentlassung, muss er vor Ausspruch der Kündigungen den Betriebsrat konsultieren und die Arbeitsagentur informieren.
Dadurch soll die Arbeitsagentur auf den bevorstehenden Zugang vieler neuer Arbeitssuchender frühzeitig informiert werden, sodass sich diese vorbereiten kann.
Gleichzeitig mit der schriftlichen Information des Betriebsrats muss der Arbeitgeber zunächst eine Abschrift dieses Schreibens an die Arbeitsagentur übermitteln. In einem zweiten Schritt muss er dann eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur einreichen.
Informiert der Arbeitgeber nicht den Betriebsrat bzw. unterlässt er die Massenentlassungsanzeige, so sind die späteren Kündigungen unwirksam. Fraglich war jedoch, ob diese strenge Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn der Arbeitgeber es nur unterlässt, die Abschrift des Schreibens an den Betriebsrats an die Arbeitsagentur zu übermitteln.
Dies allein begründet noch keine Unwirksamkeit der Kündigungen, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2021, 17 Sa 890/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 07|2021 LAG Niedersachsen: Information der Arbeitsagentur über den Beginn der Massenentlassungsgespräche.
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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