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Hessisches LAG, Urteil vom 20.08.2013, 13 Sa 269/13
Schlagworte: | Haftung des Arbeitnehmers, Haftung: Auszubildender | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 13 Sa 269/13 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 20.08.2013 | |
Leitsätze: | - Das Werfen eines Wuchtgewichts für Autoreifen in einer Kfz-Werkstatt ist keine betriebliche Tätigkeit. Für die dadurch entstandene Augenverletzung eines Arbeitskollegen haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. - Zu den Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2013, 19 Ca 4510/12 | |
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche sowie um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Der am 29. Mai 1993 geborene Kläger war ebenso wie der – z. Zt. arbeitslose und über keine erheblichen Geldmittel verfügende - Beklagte in der ersten Jahreshälfte 2011 als Auszubildender bei der A GmbH und Co. KG beschäftigt, die in B einen Kfz-Handel nebst Werkstatt und dazugehörigem Lager unterhält. Das Lager des Ausbildungsbetriebes besteht aus einer Reihe von Räumlichkeiten, die auf mehrere Etagen verteilt sind. Im 3. Stock befindet sich ein rechteckig geschnittener Raum, in dem eine Maschine zum Auswuchten von Autorädern aufgestellt ist. Sie befindet sich an einem Ende des Arbeitsraumes. Am anderen Ende befinden sich Durchgänge zu angrenzenden Räumen sowie der Zugang zu einem Aufzug. Wegen der Einzelheiten wird auf die Skizze auf Bl. 71 d.A. sowie die Lichtbilder auf Bl 73 und 74 d.A. verwiesen.
Am Morgen des 24. Februar 2011 befanden sich der Kläger, der Beklagte, der Zeuge C und der Zeuge D gegen 08.15 Uhr gleichzeitig im Arbeitsraum. Der Beklagte stand an der Wuchtmaschine, der Kläger am anderen Ende des Raumes in der Nähe der Aufzugstür. Die Distanz ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte warf sodann ohne Vorwarnung ein ca. 10 Gramm schweres sog. Wuchtgewicht aus Aluminium durch den Arbeitsraum. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Der Kläger trug eine Hornhautverletzung sowie eine Oberlidrandverletzung davon und wurde in eine Augenklinik verbracht, wo er sich bis zum 03. März 2011 einer stationären Behandlung (einschließlich operativer Versorgung) unterzog.
Nach diesem Vorfall machte der Kläger anwaltlich vertreten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend. Dessen Haftpflichtversicherung wies die Ansprüche mit Schreiben vom 03. Mai 2011, welches der damaligen Rechtsanwältin des Klägers am 05. Mai 2011 zuging, zurück.
Am 29. September 2011 wurde der Kläger erneut in einer Augenklinik untersucht. Der Zustand des linken Auges nach der am 24. Februar 2011 entstandenen Hornhautverletzung und der daraufhin durchgeführten Hornhautnaht wurden untersucht. Der Befund enthält Angaben zur Existenz einer Hornhautnarbe, einer zunehmenden Visusverschlechterung sowie einer Linsentrübung. Der Kläger würde über die Möglichkeit und die Risiken einer Kataraktoperation hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12f. d.A. verwiesen. Am 21. Dezember 2011 ließ sich der Kläger augenärztlich zum Zwecke der Erstellung eines sog. ersten Rentengutachtens für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall untersuchen. Es wurden insb. eine massive Sehverminderung am linken Auge, das Vorliegen einer Hornhautnarbe sowie das Fehlen räumlichen Sehvermögens attestiert. Wegen der Einzelheiten des Rentengutachtens, welches am 06. Februar 2012 erstellt wurde, wird auf Bl. 16ff. d.A. verwiesen. Vom 21. bis 25. März 2012 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung in einer Augenklinik. Er unterzog sich einem weiteren operativen Eingriff am linken Auge, bei dem eine Kunstlinse (Hinterkammerlinse) ins linke Auge eingesetzt wurde. Ihm wurde mitgeteilt, dass trotz komplikationslosen Verlaufs der Operation aufgrund der Hornhautnarbe eine Visuseinschränkung verbleiben werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14f. d.A. verwiesen.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall zahlt dem Kläger seit dem 01. Juli 2011 aufgrund des Vorfalls eine monatliche Rente in Höhe von EUR 204,40.
Der hat Kläger behauptet, der Beklagte habe das Wuchtgewicht am 24. Februar 2011 aus einer Distanz von ca. 13 Metern auf ihn geworfen. Der Wurf sei mit gehöriger Kraft erfolgt, da anders die Weite des Wurfs nicht hätte erreicht werden können. Der Beklagte habe sich gegenüber dem Zeugen C dahingehend geäußert, dass er sich vom Kläger gestört gefühlt und deshalb den Wurf ausgeführt habe. Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte habe das Wuchtgewicht gezielt in Richtung seines Kopfes geworfen.
Sämtliche in den von ihm vorgelegten ärztlichen Berichten diagnostizierten Beeinträchtigungen seines linken Auges gingen allein auf die durch den Beklagten am 24. Februar 2011 zugefügte Verletzung zurück. Vor dieser Verletzung sei bei ihm zu keiner Zeit das Vorliegen eines Grauen Stars diagnostiziert worden. Auch habe er vor der Verletzung den für das Absolvieren der Führerscheinprüfung erforderlichen Sehtest am 05. Juni 2010 ohne weiteres bestanden.
Der Kläger hat außerdem behauptet, er habe sich am 29. August 2012 einem äußerst schmerzhaften Laser-Eingriff wegen Eintrübung der am 21. März 2012 eingesetzten Kunstlinse unterziehen müssen. Am 05. September 2012 habe ein weiterer schmerzhafter Eingriff mit Lasertechnik stattgefunden. Eine Nachuntersuchung sei am 12. September 2012 erfolgt. Die Zukunftsprognosen für eine Heilung des verletzten Auges seien ungünstig. Es drohe eine Überbelastung des rechten Auges, was zu weiteren Problemen führen könne. Verletzungsprofil und Schadensbild ließen sich noch immer nicht abschließend beurteilen und bewerten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 175.000,- von dem Beklagten zustehe.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2012 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren, über die nach Ziffer 1 begehrten Anspruch hinausgehenden Schaden aus dem Vorfall vom 24. Februar 2011 zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, es habe ein Auffangbehältnis für die Wuchtgewichte gefehlt. Daher habe man diese Gewichte nach dem Entfernen fallengelassen bzw. zur Seite oder nach hinten geworfen, sie abends zusammengekehrt und entsorgt. Er selbst habe sich am Morgen des 24. Februar 2011 ebenso verhalten und - als er von der rechten Seite aus über die Wuchtmaschine gebeugt war - das Wuchtgewicht, das den Kläger traf, hinter sich geworfen, ohne den Kläger vorher wahrgenommen zu haben. Der Wurf sei weder gezielt noch mit großer Wucht erfolgt. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass er eine Person treffen werde oder auch nur treffen könne. Vielmehr habe er sich keine Gedanken über sein Verhalten gemacht, da es sich um eine alltägliche Handlungsweise gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 68 ff. d.A. verwiesen.
Durch Urteil vom 24. Januar 2013 hat das Arbeitsgericht dem Kläger 10.000,00 € Schmerzensgeld zugebilligt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem zitierten Schadensereignis zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Begründet hat das Arbeitsgericht dies im Wesentlichen damit, dass der Beklagte selbst für die fahrlässig verursachte Körperverletzung des Klägers hafte, weil der Schaden nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht worden sei. Die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes liege bei 10.000,00 €. Eine Schmerzensgeldrente neben dieser Summe komme nicht in Betracht. Das Feststellungsbegehren sei begründet, weil weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Kläger nicht auszuschließen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 76 – 84 Rückseite d. A.).
Gegen dieses dem Kläger am 19. Februar 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 06. März 2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19. Mai 2013 mit einem am
16. Mai 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte hat nach Zustellung des Urteils am 19. Februar 2013 ebenfalls mit einem am 19. März 2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19. Mai 2013 mit einem am
17. Mai 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen im Umfang seiner Berufung. Die erlittenen Verletzungen und die zukünftigen Schmerzen rechtfertigten ein höheres Schmerzensgeld und auch eine Schmerzensgeldrente. Es drohten eine fortschreitende Sehverschlechterung und weitere schmerzhafte operative Eingriffe am Auge. Der Beklagte habe wissen können, dass er mit seinem Wurf jemanden treffen und verletzen könnte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 – 19 Ca 4510/12 – teilweise abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Mai 2011 zu zahlen, abzüglich durch erstinstanzliches Urteil zugesprochene 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Mai 2011;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm eine monatliche Rente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Der beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und weiter im Wege eigener Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 – 19 Ca 4510/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, was die Abweisung der Schmerzensgeldrente betrifft. Er, der Beklagte, schulde darüber hinaus auch kein Schmerzensgeld und hafte auch nicht für die zukünftigen Schäden des Klägers, weil er das Wuchtgewicht, wie in dem Betrieb üblich, achtlos hinter sich geworfen habe. Einen Streit mit dem Kläger habe es nicht gegeben. Die Flugbahn des Wuchtgewichts sei nicht genau ermittelt worden. Er habe niemanden verletzen wollen und auch nicht damit rechnen können, dass er beim Wegwerfen des Wuchtgewichts jemanden trifft. Der verlangte Schmerzensgeldbetrag sei jedenfalls übersetzt. Spätfolgen seien nicht dargelegt. Damit sei auch das Feststellungsbegehren nicht gerechtfertigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 20. August 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG ; 511 ZPO an sich statthaften Berufungen der Parteien begegnen hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes ( § 64 Abs. 2 ArbGG ) keinen Bedenken. Sie sind nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ( §§ 66 Abs. 1 ArbGG ; 517 ; 519 ; 520 ZPO ) und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Die Berufung des Beklagten ist in vollem Umfang unbegründet.
Der Kläger hat über das bereits vom Arbeitsgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 10.000,00 € Anspruch auf weitere 15.000,00 €, insgesamt also 25.000,00 €. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB .
Der Beklagte hat Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Er hat den Kläger am Morgen des 24. Februar 2011 durch einen Wurf mit einem Wuchtgewicht am Auge verletzt und ihn damit an Körper bzw. Gesundheit geschädigt. Der Wurf war für die erlittenen Verletzungen ursächlich. Vorschädigungen des Auges liegen nicht vor. Rechtfertigungsgrunde hierfür sind nicht ersichtlich.
Die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte das Wuchtgewicht mit einem gewissen Kraftaufwand hinter sich durch den Arbeitsraum in Richtung auf den Kläger geworfen hat. Der Raum hat nach nur unsubstantiiert bezweifelter Behauptung des Klägers ca. 13 m Länge. Der Beklagte stand etwa an dem einen Ende des Raumes, der Kläger etwa am anderen Ende. Wie das Arbeitsgericht der durchgeführten Beweisaufnahme schon zutreffend abgeleitet hat, kann eine solche Wurfdistanz mit einem 10 g schweren Metallstück nach allgemeiner Lebenserfahrung nur mit einem ganz erheblichen Kraftaufwand überbrückt werden, wobei hinzu kommt, dass sich das Wuchtgewicht nach ca. 13 m noch immer nicht am Ende seiner Flugbahn befunden hat, sondern vielmehr in Augenhöhe des Klägers. Ein solcher Kraftaufwand ist nach Auffassung der Kammer ein Indiz für einen bewusst und gewollt ausgeführten Wurf.
Der Beklagte wusste auch, dass der Kläger dort stand. Gleichwohl kann man dem Beklagten schon wegen der abgewandten Körperhaltung (Wurf nach hinten) keinen Vorsatz unterstellen, wohl aber Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Außeracht lässt, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB . Dabei geht das bürgerliche Recht von einem objektiven Sorgfaltsmaßstab aus. Maßgeblich ist die Sorgfaltspflicht, die die konkrete Situation erforderlich macht. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehörige des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Dies wiederum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler MüKO-BGB-Wagner, 5. Auflage 2009, § 823 Randziffer 36 m. w. N.). Bei Anwendung dieses Maßstabes handelte der Beklagte am Morgen des 24. Februar 2011 unter Berücksichtigung seines eigenen Vortrags fahrlässig. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Arbeitsraum, in dem andere Menschen anwesend sind bzw. mit ihrer Anwesenheit zu rechnen ist, entspricht nach Auffassung der Kammer in keiner Weise dem Maß an Umsicht und Sorgfalt, das ein gewissenhafter Auszubildender im KFZ-Gewerbe zu beachten hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Würdigung durch das Arbeitsgericht sind von den Parteien nicht bezweifelt worden. Die Rügen der Parteien insoweit richten sich gegen tatsächliche Aspekte, auf die es nicht ankommt. So ist es unerheblich, ob der Beklagte ein Wuchtgewicht unmittelbar aus dem Wuchtvorgang herausgeworfen oder zunächst vom Boden aufgehoben hat. Unerheblich ist auch, ob das Wuchtgewicht, bevor es den Kläger traf, zunächst an einer Wand abgeprallt ist oder ob für die Wuchtgewichte Sammelbehälter vorgesehen waren oder nicht. Es mag auch dahinstehen, ob sich die Parteien vor dem Wurf gestritten haben oder nicht. Dies alles beeinflusst den Vorwurf fahrlässigen Handelns durch den Beklagten in nur irrelevantem Umfang.
Der Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach auch nicht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 , § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen solchen Haftungsausschluss liegen nicht vor.
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten denselben Betriebs verursachen, zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz oder bei einem Wegeunfall verpflichtet. Der Haftungsausschluss umfasst auch und insbesondere solche Schäden, die nicht vom Träger der Unfallversicherung erstattet werden, wie etwa Schmerzensgeld ( BAG vom 22. April 2004 – 8 AZR 159/03 -, AP Nr. 3 zu § 105 SGB VII). Auf diese Weise wird – verfassungsgemäß (BVerfG vom 07. November 1972 – 1BvL 17/71 – u. a., NJW 1973, 269; BVerfG vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 - NJW 1995, 1607) – die Kollision von Zivil- und Sozialrecht gelöst, welche dadurch entsteht, dass der zur Unfallversicherung allein herangezogene Arbeitgeber bei Personenschäden, die durch fahrlässiges Handeln von Arbeitskollegen untereinander verursacht werden, bei Anerkennung einer Ersatzpflicht der Arbeitnehmer untereinander befürchten müsste, nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zusätzlich in Regress genommen zu werden (BAG, a. a.O.). Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII ist allerdings auf betriebliche Tätigkeiten beschränkt, da auch nur bei solchen ein innerbetrieblicher Schadensausgleich zu Lasten des Arbeitgebers stattfinden kann (BAG GS vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A) -, AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 18. April 2002 – 8 AZR 348/01 -, AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; ErfK/Rolfs, 13. Aufl 2013, § 105 SGB VII Randnummer 3; Arbeitsgericht Oberhausen vom 17. Februar 2010 – 1 Ca 1181/09 -, zitiert nach juris).
Um eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Das hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend in Orientierung an den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Kriterien erkannt (BAG vom 22. April 2004, a. a. O., m. w. N.).
Der Begriff der „betrieblichen Tätigkeit” ist ein objektiver Begriff. Die betriebliche Tätigkeit ist grundsätzlich mit der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII gleichzusetzen. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann aber noch nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden, denn nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i. S. des § 105 Abs. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Aufgabe verrichtet, die in den engeren Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Die Tätigkeit des Schädigers muss im vorgenannten Sinne betriebsbezogen sein. Die Art, wie die Tätigkeit ausgeführt wird (sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig), entscheidet nicht darüber, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt; derartige Verhaltensverstöße liegen zwar nicht im Interesse des Arbeitgebers, dem wird aber durch eine entsprechende Haftung des Arbeitnehmers Rechnung getragen. Für die Haftungsfreistellung ist danach maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers schon gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt (BAG, Urteil v. 22. April 2004, a. a. O.; allgemein: Brose RdA 2011, 205).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte vorliegend keine betriebliche Tätigkeit ausgeführt, als er dem Kläger das Wuchtgewicht ans linke Auge warf. Diese Handlung war nicht mehr betriebsbezogen, auch wenn sie vom Arbeitsplatz des Beklagten aus vollführt worden ist. Der Beklagte handelte bei objektiver Betrachtung aus seiner Sicht nicht im Betriebsinteresse. Er hat das Wuchtgewicht aus persönlich-privaten Gründen durch den Arbeitsraum geworfen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dem Wurf gerade nicht um ein achtloses Nachhintenwerfen des Wurfgewichts zum Zwecke der Entsorgung. Der Beklagte hat vielmehr, wie oben bereits ausgeführt, das Wuchtgewicht zwar nicht gezielt auf den Kläger geworfen, jedoch mit erheblicher Kraft hinter sich in Richtung auf den Kläger, der auch nach Kenntnis des Beklagten dort stand. Schon die Höhe, in der das Wuchtgewicht nach ca. 13 m das Auge des Klägers traf („Augenhöhe“) widerlegt zweifelsfrei die Behauptung des Beklagten von einem achtlosen Wegwerfen des Wuchtgewichts. Selbst wenn es, wie der Beklagte weiter behauptet, öfter vorkommt, das Wuchtgewichte „herumgeworfen“ werden, wird daraus keine Handlung, die der Förderung der Betriebszwecke dient und damit haftungsprivilegiert wäre. Wenn sich der Beklagte weiter auf die oben angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2004 beruft, nach der selbst ein „Schubser mit der Hand vor die Brust“ bei Arbeitskollegen noch als betriebliche Tätigkeiten im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII gelte, übersieht er, dass jener Schubser den dortigen Kläger mit Nachdruck darauf hinweisen sollte, dass dieser zu spät erschienen war und nicht bei Abladevorgängen behilflich gewesen sei. Diese „Aufforderung“ zu vertragsgemäßen Verhalten hat das Bundesarbeitsgericht (jedenfalls auch) als betriebsbezogen verstanden. Von einer solchen Verbindung zu den Betriebszwecken kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beklagte wollte den Kläger mit dem Wurf nicht dazu animieren, seine Arbeit ordentlich zu erledigen.
Die Höhe des begehrten Schmerzensgeldanspruchs ist auf 25.000,00 € anzusetzen.
Der BGH und die heute ganz herrschende Meinung gehen hinsichtlich der Funktion des Schmerzensgeldes von einer Doppelfunktion aus. Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Opfer sowohl zum Ausgleich der erlittenen Unbill als auch seiner Genugtuung. Dabei steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Der Schädiger soll durch Zahlung des Schmerzensgeldes dem Geschädigten in erster Linie Ausgleich für die erlittene immaterielle Beeinträchtigung leisten. Daneben soll der Anspruch dem Geschädigten auch Genugtuung verschaffen (Vieweg/Lorz in juris PK-BGB 6. Auflage 2012, § 253 Randziffer 26 bis 28).
Die Dauer, Art und Schwere der Verletzung stellen entscheidende Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dar. Auch die Bedeutung eines Organs für die Lebensführung des Verletzten spielt eine entscheidende Rolle. Der Verlust von Sinnen, wie des Geruchssinns oder Sehvermögens, der die Erlebnisfähigkeit des Verletzten erheblich einschränkt, begründet eine entsprechend hohe Schmerzensgeldsumme. Aber auch dem Verlust an allgemeiner Wertschätzung und dadurch an Lebensfreude wird nach wie vor von der Rechtsprechung ein besonderes Gewicht beigemessen. Die Dauer der Belastungen, insbesondere des Heilungsprozesses hat großes Gewicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, vor allem Dauerschäden bei jungen Menschen sind zu berücksichtigen (Spindler in Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 01. Mai 2013, § 253 Randziffer 29 ff m. w. N.).
Der Kläger hat durch den Unfall vom 24. Februar 2011 erhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen müssen. Er musste jedenfalls zwei operative Eingriffe an seinem linken Auge erdulden und die mit solchen Eingriffen verbundenen Schmerzen, Ängste und Risiken. Für die damit verbundenen stationären Krankenhausaufenthalte war zudem ein nicht unerheblicher Zeitaufwand erforderlich. Mit den operativen Eingriffen konnte die Schädigung des linken Auges nicht behoben werden. Unstreitig bleibt dem Kläger weiterhin zumindest eine Hornhautnarbe. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung seines Auges noch sehr jung gewesen ist und mit den Beeinträchtigungen, nämlich einer massiven Sehbehinderung, nach gewöhnlichem Lauf der Dinge über Jahrzehnte wird umgehen müssen. Die Sehbeeinträchtigung des Klägers ist fortschreitend. Bei dieser Sachlage mag im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die von dem Beklagten bezweifelten Nachoperationen vom August und September 2012 stattgefunden haben und wie schmerzhaft sie eventuell gewesen sein mögen. Im Hinblick auf die abzuwägenden Gesamtumstände käme diesen Operationen für die Bemessung des Schmerzensgeldes keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer auch an Entscheidungen anderer Gerichte orientiert. So hat das OLG Oldenburg ( Urteil vom 04. Januar 2007 – 15 W 51/06 -, zitiert nach juris) 25.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen bei 80 %-igem Sehverlust an einem Auge nach einem unprovozierten Faustschlag. Das OLG München (Urteil vom 17. November 2011 – 1 U 4499/07 -, zitiert nach juris) hat 30.000,00 € zugesprochen bei falscher ärztlicher Aufklärung und einer unkorrigierbaren Fehlsichtigkeit. Das OLG Karlsruhe ( Urteil vom 11. September 2002 – 7 U 102/01 -, VersR 2004, 244) hat für eine starke Sehbehinderung nach einer nicht erprobten Behandlungsmethode 25.000,00 € zugesprochen. Das OLG Düsseldorf ( Urteil vom 18. Juli 1997 – 22 U 5/97 -, zitiert nach juris) hat für den Totalverlust des rechten Auges 20.000,00 € zugesprochen. Eine höhere Summe als die ausgeurteilte kam auch in Ansehung der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 18. März 2003 (- 1 U 81/02 -, zitiert nach juris) nicht in Betracht. In jenem Fall ging es um die fehlerhafte Behandlung eines Gehirntumors, die auch zu einer einseitigen Gesichtsfeldeinschränkung führte (Schmerzensgeld 100.000,00 €). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
In der Sache erfolglos ist die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des monatlichen Schmerzensgeldrentenanspruchs richtet.
Schmerzensgeld wird regelmäßig in Kapital geschuldet. Nur bei schwersten Dauerschäden kommt eine Rente in Betracht, z. B. dann, wenn ein Sinnesorgan verloren wurde und die Beeinträchtigung der Lebensführung sich ständig schmerzlich fortsetzt. Es müssen massive Dauerschädigungen vorliegen und das von dem Verletzten ständig neu erlebte Leid muss die Zahlung einer Rente – zusätzlich zu einem Kapitalbetrag – rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH vom 15. März 1994 – VI ZR 44/93 -, NJW 1994, 1592 m. w. N.; OLG Koblenz vom 25. November 2011- 12 U 714/02 -, zitiert nach juris; LG Karlsruhe vom 05. Februar 2013 – 7 O 116/11 -, zitiert nach juris; vgl. allgemein auch Heß/Burmann, NJW – Spezial 2012, 265). Ein nach diesen Maßstäben schwerster Dauerschaden mit ständig neu erlebtem Leid kann im vorliegenden Fall bei aller Tragik des Geschehens nicht erkannt werden. Der Kläger wird zwar auf dem linken Auge dauerhaft sehbehindert sein. Ständige oder regelmäßig wiederkehrende Schmerzen sind nach Einschätzung der Kammer derzeit jedoch nicht zu erwarten.
Der Zinsanspruch für das Schmerzensgeld folgt aus den § 286 , 288 BGB .
Die Berufung des Beklagten ist in vollem Umfang unbegründet.
Soweit sich der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Zahlung jedweden Schmerzensgeldes wendet, ergibt sich die fehlende Begründung seiner Berufung schon aus den obigen Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch des Klägers.
Erfolglos wendet sich der Beklagte auch gegen die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung der Haftung für zukünftigen Schaden.
Dieser Antrag ist, wie das Arbeitsgericht schon zutreffend festgestellt hat, ohne Weiteres zulässig im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Die Berufungskammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sie sich zu Eigen macht.
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor. Es ist gegeben, wenn künftige Schadensfolgen – sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Es spricht schon die Vermutung dafür, dass die streitbefangenen unfallbedingten Verletzungen eines Auges nie völlig ausgeheilt sein dürften und irgendwann wohl Nachbehandlungen nötig sind. Das reicht für die begehrte Feststellung. Der Beklagte hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Ergänzend verweist die Berufungskammer ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sie sich zu Eigen macht.
Des beantragten Schriftsatznachlasses für den Beklagten zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. August 2013 bedurfte es nicht, da die vorliegende Entscheidung nicht auf diesem Schriftsatz beruht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterliegens ( § 92 Abs. 1 ZPO ).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ( § 72 Abs. 2 ArbGG ) ist nicht ersichtlich.
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