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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Frei­burg, Be­schluss vom 17.04.2010, 3 Ca 497/10

   
Schlagworte: Tarifunfähigkeit der CGZP, Equal-Pay-Anspruch
   
Gericht: Arbeitsgericht Freiburg
Aktenzeichen: 3 Ca 497/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 17.04.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Ur­schrift
Ar­beits­ge­richt Frei­burg
Ak­ten­zei­chen: 3 Ca 497/10
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

 

Be­schluss vom 17.04.2012

 

in der Rechts­sa­che

- Kläg. -

Proz.-Bev.:

ge­gen

- Bekl. -

Proz.-Bev.:

hat das Ar­beits­ge­richt Frei­burg - 3. Kam­mer - oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung am 17.4.2012

be­schlos­sen:

Es wird fest­ge­stellt, dass die Par­tei­en fol­gen­den

Ver­gleich

ge­schlos­sen ha­ben:

§ 1

Die Be­klag­te zahlt an den Kläger 6.000,-- € brut­to.

§ 2

Da­mit sind al­le Vergütungs­ansprüche des Klägers für den Zeit­raum bis zum 31.12.2010
er­le­digt.

- 2 -

§3

Da­mit ist der vor­lie­gen­de Rechts­streit er­le­digt.

Er­le­digt ist da­mit auch das Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt un­ter dem Ak­ten­zei­chen 1 AZB 40/11.

Hin­sicht­lich der Kos­ten ver­bleibt es bei der Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ba­den-Würt­tem­berg - 11 Ta 10/11. Im Übri­gen sind die Ge­richts­kos­ten ver­gli­chen; die Par­tei­en be­hal­ten ih­re außer­ge­richt­lich Kos­ten auf sich.

 

Gründe:

Der Kläger hat mit Schrift­satz vom 13:4.2012, die Be­klag­te hat mit Schrift­satz vom 4.4.2012 den ge­richt­li­chen Ver­gleichs­vor­schlag vom 2.4.2012 an­ge­nom­men, wes­halb In­halt und Zu­stan­de­kom­men des Ver­glei­ches nach § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt ZPO durch das Ge­richt fest­zu­stel­len wa­ren.

 

D. Vor­sit­zen­de:

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Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
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