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ArbG Freiburg, Beschluss vom 17.04.2010, 3 Ca 497/10
| Schlagworte: | Tarifunfähigkeit der CGZP, Equal-Pay-Anspruch | |
| Gericht: | Arbeitsgericht Freiburg | |
| Aktenzeichen: | 3 Ca 497/10 | |
| Typ: | Beschluss | |
| Entscheidungsdatum: | 17.04.2010 | |
| Leitsätze: | ||
| Vorinstanzen: | ||
Urschrift
Arbeitsgericht Freiburg
Aktenzeichen: 3 Ca 497/10
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Beschluss vom 17.04.2012
in der Rechtssache
- Kläg. -
Proz.-Bev.:
gegen
- Bekl. -
Proz.-Bev.:
hat das Arbeitsgericht Freiburg - 3. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 17.4.2012
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Parteien folgenden
Vergleich
geschlossen haben:
§ 1
Die Beklagte zahlt an den Kläger 6.000,-- € brutto.
§ 2
Damit sind alle Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum bis zum 31.12.2010
erledigt.
- 2 -
§3
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
Erledigt ist damit auch das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 AZB 40/11.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - 11 Ta 10/11. Im Übrigen sind die Gerichtskosten verglichen; die Parteien behalten ihre außergerichtlich Kosten auf sich.
Gründe:
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13:4.2012, die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4.4.2012 den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 2.4.2012 angenommen, weshalb Inhalt und Zustandekommen des Vergleiches nach § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt ZPO durch das Gericht festzustellen waren.
D. Vorsitzende:
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