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Arbeitgeber dürfen „Spitzenverdiener“ von der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen
02.01.2008. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil den Spielraum für die Ausgestaltung von Betriebsrentensystemen erweitert.
Vergütungen, die weit über dem Tarifniveau liegen, ermöglichen eine Eigenvorsorge und rechtfertigen den Ausschluss von einer betrieblichen Altersversorgung.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt dann nicht vor: BAG, Urteil vom 21.08.2007, 3 AZR 269/06.
- Ist ein deutlich über dem Tarifniveau liegendes Gehalt ein Sachgrund für den Ausschluss von der Betriebsrente?
- Der Streitfall: Auf Baustellen im Ausland eingesetzter Angestellter mit einem Gesamtgehalt von über 13.000 DM wird von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen
- BAG: Vergütungen, die weit über dem Tarifniveau liegen, ermöglichen eine Eigenvorsorge und rechtfertigen den Ausschluss von der betrieblichen Altersversorgung
Ist ein deutlich über dem Tarifniveau liegendes Gehalt ein Sachgrund für den Ausschluss von der Betriebsrente?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Lohnwellen und der Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht ohne sachlichen Grund ("willkürlich") von Begünstigungen auszunehmen darf.
Fraglich ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung, die erheblich über dem Durchschnittslohn der Belegschaft liegt, und/oder ob eine dementsprechende Einreihung in ein anderes Vergütungssystem es rechtfertigt, einen Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen. An dieser Stelle stoßen Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz aufeinander.
Der Streitfall: Auf Baustellen im Ausland eingesetzter Angestellter mit einem Gesamtgehalt von über 13.000 DM wird von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen
Der Kläger ist seit Juni 1978 ausschließlich auf Auslandsbaustellen im Rahmen jeweils befristeter „Auslandsdienstverträge“ bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Seine monatliche Grundvergütung betrug 11.000,- DM zuzüglich einer Auslandszulage in Höhe von 2.090,- DM und lag damit erheblich über dem den Inlandsmitarbeitern gezahlten Arbeitsentgelt.
Weiterhin übernahm die Beklagte die im Ausland anfallenden Steuern und Sozialabgaben, stellte kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung und versicherte die Auslandsmitarbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Weitergehende Ansprüche auf Sozialleistungen waren im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden.
Bei der Beklagten bestand seit 1976 eine Versorgungsordnung für Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis das deutsche Tarifrecht Anwendung findet. Zum 01.01.1995 trat eine neue Versorgungsordnung in Kraft, die im Mai 1995 zu einer „Allgemeinen Betriebsvereinbarung und Versorgungsordnung“ zusammengefasst wurde.
Der Geltungsbereich der Betriebs-vereinbarung ist dabei auf Mitarbeiter im Inland beschränkt worden. Der Kläger berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz und vertrat die Ansicht, er habe auch als Auslandsmitarbeiter Anspruch auf die Versorgungsleistungen der Beklagten. Jedenfalls müssten die Gründe für eine Differenzierung in der Versorgungsordnung benannt werden.
BAG: Vergütungen, die weit über dem Tarifniveau liegen, ermöglichen eine Eigenvorsorge und rechtfertigen den Ausschluss von der betrieblichen Altersversorgung
Die Revision des Klägers zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Bereits in den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch von Spitzenverdienern auf eine betriebliche Altersversorgung lässt sich nach der Entscheidung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht herleiten.
Eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in verschiedenen Vergütungssystemen ist durch die erheblichen Vergütungsunterschiede gerechtfertigt. Vergütungen, die weit über dem Tarifniveau liegen, ermöglichen es dem Arbeitnehmer, ohne weiteres Eigenvorsorge für das Alter zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eigenbeiträge aufgrund der geringen Höhe der zu erwartenden betrieblichen Altersrente im überschaubaren Rahmen halten.
Erforderlich ist zusätzlich, dass die Eingruppierung in verschiedene Vergütungssysteme objektiv nachvollziehbar und einleuchtend ist.
Der Differenzierungsgrund muss sich hingegen nicht explizit aus der Versorgungsverordnung ergeben. Maßgeblich ist allein, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist.
Auch eine Aufsplittung des Entgelts, aus dem sich die Zahlung eines Bestandteils für die Eigenversorgung ergibt, ist nach Ansicht des BAG neuerdings nicht mehr erforderlich. Das BAG gibt damit ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung dazu auf.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2007, 3 AZR 269/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/053 Betriebsrente und Benachteiligung geringfügig Beschäftigter
- Arbeitsrecht aktuell: 12/157 Altersteilzeit und Betriebsrente
Letzte Überarbeitung: 28. November 2016
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