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Betriebsrente und Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten
15.02.2016. Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt werden, dürfen gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht ohne Sachgrund schlechter behandelt werden als vollzeitig tätige Kollegen.
Gemäß § 2 Abs.2 TzBfG findet das Benachteiligungsverbot auch auf geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, d.h. auf Minijobber, Anwendung. Denn nach dieser Vorschrift ist auch ein geringfügig Beschäftigter ein Teilzeitarbeitnehmer.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden, dass eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte verstößt: LAG München, Urteil vom 13.01.2016, 10 Sa 544/15.
- Rentenversicherungspflicht geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer im Wandel
- Der Streitfall: Minijobberin wird durch Versorgungsordnung von der Betriebsrente ausgeschlossen
- LAG München: Eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten
Rentenversicherungspflicht geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer im Wandel
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ungleichbehandlung ist nur möglich, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das heißt vor allem, dass ein Teilzeitarbeitnehmer Arbeitsentgelt und andere „teilbare geldwerte Leistungen“ in dem Verhältnis beanspruchen kann, in dem seine Arbeitszeit zu der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft steht (§ 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG), d.h. er hat ein zeitanteiliges Anrecht auf alle finanziellen Leistungen, die Vollzeitkräften gewährt werden.
Auch Betriebsrenten, mit denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt, gehören im weitesten Sinne zum "Arbeitslohn" und fallen damit unter das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen daher nicht generell von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss von geringfügig Beschäftigten von der Betriebsrente stellte hingegen (bislang) aufgrund folgender Überlegung keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG dar:
Sinn und Zweck der betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit zu geben seine Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge sozusagen auf mehrere Schultern verteilen zu können. Denn mithilfe der Betriebsrente können Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente für ihr Alter vorsorgen. Das System der betrieblichen Altersversorgung soll daher die gesetzliche Rente als weitere Vorsorgeleistung ergänzen.
Bis zum 31.03.1999 war es für geringfügig Beschäftigte nicht möglich, in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Geringfügig Beschäftigte unterlagen schlichtweg nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung. In dieser Zeit entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Ausschluss von geringfügig Beschäftigten von der betrieblichen Altersversorgung sachlich gerechtfertigt sein kann (Urteil vom 22.02.2000, 3 AZR 845/98).
In seiner Begründung argumentierte das BAG mit dem bereits angesprochenen Sinn und Zweck der Betriebsrente: Die betriebliche Altersversorgung ergänzt die gesetzliche Rente nur. Deswegen muss eine betriebliche Altersversorgung dann nicht geleistet werden, wenn sich aus der Beschäftigung auch keine Rente ergibt. Unterm Strich ist damit gemeint: Ohne einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente gibt's auch keinen Anspruch auf eine Betriebsrente.
Erst ab dem 01.04.1999 mussten Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge unter anderem für die Rentenversicherung tragen und abführen. Seit diesem Datum ist es geringfügig Beschäftigten auch gestattet, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten (sog. opt-in-Lösung). Dadurch wurde geringfügig Beschäftigten ein Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet.
Seit Anfang 2013 unterliegen Minijobber sogar grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Beitragspflicht können sie sich allerdings befreien lassen (opt out).
Was bedeutet das für die Betriebsrente von Minijobbern? Wenn sie im Prinzip in die Rentenkasse einzahlen müssen und damit auch einen Anspruch auf eine Rente haben - müssten sie dann nicht auch einen Anspruch auf eine Betriebsrente haben?
Der Streitfall: Minijobberin wird durch Versorgungsordnung von der Betriebsrente ausgeschlossen
Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin unter Anrechnung von Vordienstzeiten seit dem 01.11.1991 bei der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, der ver.di, tätig. Ab März 2004 wurde sie geringfügig beschäftigt.
Die ver.di gewährte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung, wenn diese unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung 1995 (VO95) fallen. § 2 VO95 sah dazu vor:
„§ 2 Begünstigte
(1) Beschäftigte eines Kassenmitgliedes werden als Begünstigte bei der Unterstützungskasse angemeldet, wenn sie folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1. Es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
2. In dem Arbeitsverhältnis muss eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) stattfinden
3. Die/der Beschäftigte darf bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht dienstunfähig oder erwerbsunfähig (§ 13) sein
4. Die/der Beschäftigte darf bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
Aufgrund der geringfügigen Beschäftigung der Arbeitnehmerin gewährte ihr die ver.di keinen Zugang zur betriebliche Altersversorgung. Dagegen zog die Arbeitnehmerin vor Gericht. Konkret wollte sie die ver.di verpflichten, sie beginnend ab März bei der Unterstützungskasse anzumelden.
Das Arbeitsgericht Rosenheim wies die Klage unter Verweis auf die VO95 ab (Urteil vom 24.02.2015, 5 Ca 1308/14). Die Richter hielten den in § 2 VO95 enthaltenen Ausschluss für geringfügige Beschäftigte entsprechend der bisherigen Rechtsprechung für zulässig. Ergibt sich aus der geringfügigen Beschäftigung von vornherein keine Rente, kann auch der Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente ausgeschlossen werden, so das Arbeitstgericht.
LAG München: Eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten
Das LAG München entschied pro Arbeitnehmerin. Laut LAG München können auch Minijobber durch eine Versorgungsordnung nicht generell von dem Zugang zur Betriebsrente ausgeschlossen werden. Eine Versorgungsordnung wie die VO95 der ver.di, die geringfügig Beschäftigte pauschal aus der Betriebsrente ausnimmt, verstößt gegen § 4 Abs.1 TzBfG und ist in diesem Punkt unwirksam.
In Abweichung von der bisherigen BAG-Rechtsprechung meint das LAG München, dass der generelle Ausschluss von Minijobbern von Betriebsrenten seit April 1999 nicht mehr gerechtfertigt ist. Denn der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung der Rentenversicherungspflicht auch Minijobbern einen Zugang zur Altersversorgung verschafft. Der bisherige Sachgrund zur Schlechterstellung von Minijobbern beim Thema Betriebsrente ist damit entfallen, so die Münchner Richter.
Dies gilt laut LAG München auch für solche Minijobber, die infolge eines entsprechenden Antrags nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Daraus folgt nämlich ein erhöhter Bedarf für eine Betriebsrente.
Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob die ver.di die vom LAG München zugelassene Revision einlegt. Dann ist mit einer Grundsatzentscheidung des BAG zu rechnen. Sollte das BAG die Auffassung des LAG München bestätigen, können sich geringfügig Beschäftigte über eine wesentliche Verbesserung ihrer Rechte beim Thema Betriebsrente freuen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.01.2016, 10 Sa 544/15
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2000, 3 AZR 845/98
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/321 Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/157 Altersteilzeit und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 09/058: Tarifliche Funktionszulagen stehen auch Teilzeitkräften zu
- Arbeitsrecht aktuell: 08/001 Arbeitgeber dürfen „Spitzenverdiener“ von der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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