- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes

Die jetzt in §§ 305 bis 310 BGB enthaltenen Regelungen bezwecken in erster Linie den Schutz des Verbrauchers vor unangemessenen Vertragsbedingungen, die der andere Vertragsteil bei Abschluß des Vertrags stellt, d.h. den Schutz des Verbrauchers vor dem "Kleingedruckten". Dieser gesetzliche Schutz des AGB-Rechts gilt infolge der Schuldrechtsreform, d.h. seit 2002, auch für Arbeitnehmer.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage umstritten, ob Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen heute überhaupt noch zulässig sind. Vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit solcher Vertragsklauseln zu äußern: BAG, Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03.
- Vertragsstrafeklauseln in Formulararbeitsverträgen - zulässig oder nicht?
- Der Streitfall: Formularvertragliche Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bei vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag
- BAG: Formularmäßige Vertragsstrafenabreden sind zulässig, dürfen den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen
Vertragsstrafeklauseln in Formulararbeitsverträgen - zulässig oder nicht? 
Mit der Übernahme des AGB-Rechts in das BGB zum 01.01.2002 wurde erstmals ausdrücklich angeordnet, daß diese dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften im allgemeinen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, wobei allerdings "die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" sind (§ 310 Abs.4 Satz 2 BGB).
Vor diesem Hintergrund ist klar, daß vom Arbeitgeber vorformulierten arbeitsvertragliche Klauseln, d.h. das im Arbeitsvertrag enthaltene "Kleingedruckte", grundätzlich am Maßstab des AGB-Rechts, d.h. am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen sind.
In Rechtsprechung und Literatur besteht aber seit Anfang 2002 Streit darüber, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind. Gegen die Zulässigkeit dieser speziellen Klausel spricht, daß gemäß § 309 Nr.6 BGB eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam ist, wenn diese dem Verwender u.a. für den Fall, daß sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe verschafft.
Der Streitfall: Formularvertragliche Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bei vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag 
Die Arbeitgeberin schloß mit der beklagten Arbeitnehmerin am 23.01.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Arbeitnehmerin ab dem 01.03.2002 für eine monatliche Bruttovergütung von 1.840,65 EUR als Fachverkäuferin tätig werden.
In § 11 des Arbeitsvertrags war u.a. geregelt, daß sie eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen habe, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis nicht antrete oder sich von ihm vertragswidrig löse. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. Für die Dauer der vereinbarten Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Mit Schreiben vom 27.01.2002, d.h. über einen Monat vor Dienstantritt, teilte die Arbeitnehmerin mit, daß sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Mit der Klage macht die Arbeitgeberin die Vertragsstrafe geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm haben die Klage abgewiesen.
BAG: Formularmäßige Vertragsstrafenabreden sind zulässig, dürfen den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen 
Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und die Abweisung der Klage auf Vertragsstrafe bestätigt.
In seiner Begründung stellt das Bundesarbeitsgericht zunächst klar, daß arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafeversprechen nicht allgemein unzulässig sind. Insbesondere steht § 309 Nr.6 BGB solchen formularmäßigen Vereinbarungen nicht generell entgegen.
Gegen die allgemeine Unwirksamkeit arbeitgeberseitig vorformulierter Vertragsstrafeversprechen für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer spricht nämlich folgende "Besonderheit des Arbeitsrechts": Arbeitnehmer können aufgrund spezieller arbeitsrechtlicher Rechtsvorschriften, d.h. aufgrund von § 888 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), zur Erbringung der Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch Zwangshaft angehalten werden.
Daher besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein Bedürfnis zur Vereinbarung von Vertragsstrafen, mit denen die Vertragstreue des Arbeitnehmers abgesichert werden soll.
Allerdings sind arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Unangemessenheit kann daraus folgen, daß zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe ein Mißverhältnis besteht.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, die für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbart wird, bei einer in der Probezeit geltenden Kündigungsfrist von nur zwei Wochen in der Regel zu hoch bzw. unangemessen.
Diese Überlegung führte zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung. Eine Herabsetzung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in einem solchen Fall nicht möglich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
- Arbeitsrecht aktuell: 14/260 Vertragsstrafe für Vertragsbeendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 02/01 Schuldrechtsreform und Arbeitsrecht
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de