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LAG Hamm, Beschluss vom 10.02.2012, 10 TaBV 67/11
Schlagworte: | Einigungsstelle, Mahnung, Honorarvereinbarung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 10 TaBV 67/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 10.02.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.07.2011, 4 BV 3/11 | |
10 TaBV 67/11
4 BV 3/11
ArbG Gelsenkirchen
Verkündet am 10.02.2012
Neugebauer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Beschluss
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 10.02.2012
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Gehrmann und Schomberg
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2011 – 4 BV 3/11 – abgeändert.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
A
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über Honorardurchsetzungskosten.
Der Arbeitgeber, der Beteiligte zu 2., betreibt zahlreiche Einrichtungen, u.a. das B2-und P1 A1 S9 in G2. In dieser Einrichtung ist ein Betriebsrat gewählt, der aus drei Personen besteht und regelmäßige Beratung durch die Gewerkschaft ver.di, insbesondere den Gewerkschaftssekretär K1, in Anspruch nimmt.
Im Jahre 2010 wurde im Betrieb des Arbeitgebers eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeit bzw. Dienstplangestaltung und –Erstellung eingesetzt. Die Anzahl der Beisitzer wurde mit je 2 festgelegt.
Am 27.07.2010 fasste der Betriebsrat daraufhin folgenden Beschluss (Bl. 9 d.A.):
„...
Unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften beschließt der vollzählig anwesende Betriebsrat in seiner außerordentlichen Sitzung vom 27.07.2010 als Beisitzer in der am 22.07.2010 vor dem Arbeitsgericht vereinbarten Einigungsstelle zum Thema Arbeitszeit Herrn O1 K1, im Falle dessen Verhinderung Herrn D1 S3, Verd.i Bezirk E2-L1 S4, K3-S5 S6 123, 12345 G2 sowie Rechtsanwalt J1 F1, im Falle dessen Verhinderung
Rechtsanwalt M1 S7, O2 12, 23456 G2 zu benennen.
..."
Mit Schreiben vom 06.08.2010 teilte der Beteiligten zu 1. dem Einigungsstellenvorsitzenden, der etwa 270 Kilometer vom Sitz des Arbeitgebers entfernt wohnt, die Einigungsstellenbeisitzer auf Betriebsratsseite mit.
Die Sitzungen der Einigungsstelle fanden daraufhin in den Betriebsräumen des Arbeitgebers am 03.09.2010 mit einer Dauer von 3,5 Stunden, am 22.09.2010 mit einer Dauer von 7,5 Stunden, am 25.10.2010 mit einer Dauer von 3 Stunden und am 22.11.2010 mit einer Dauer von über 9 Stunden statt. An den Sitzungen der Einigungsstelle nahmen auf Betriebsratsseite jeweils der Gewerkschaftssekretär S3 sowie Rechtsanwalt F1, der Beteiligte zu 1., teil. Auf die Protokolle der
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Einigungsstellensitzungen (Bl. 99 ff. d.A. 10 TaBV 61/11 Landesarbeitsgericht Hamm) wird Bezug genommen.
Nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens stellte der Einigungsstellenvorsitzende dem Arbeitgeber ein Honorar von 10.000,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer unter dem 06.12.2010 in Rechnung. Das Honorar setzte sich nach einer Mitteilung des Einigungsstellenvorsitzenden vom 01.06.2011 (Bl. 98 d. A. 10 TaBV 61/11 Landesarbeitsgericht Hamm) gestaffelt nach der Dauer der Einigungsstellensitzungen zusammen, für eine Sitzung bis zu 2 Stunden in Höhe von 1.500,-- € plus Mehrwertsteuer, für eine Dauer von 2 bis 4 Stunden in Höhe von 2.000,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer, für eine Dauer von 4 bis 6 Stunden in Höhe von 2.500,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und ab einer Dauer von 6 Stunden in Höhe von 3.000,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Den Beisitzern in der Einigungsstelle, dem Beteiligten zu 1. und dem Gewerkschaftssekretär S3, teilte der Einigungsstellenvorsitzende ebenfalls am 06.12.2010 (Bl. 7 d.A.) mit, dass er dem Arbeitgeber ein Honorar von 10.000,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt habe.
Daraufhin erteilte der Beteiligte zu 1., Rechtsanwalt F1, auf dem Briefbogen der Anwaltskanzlei, in der er Sozietätsmitglied ist, dem Arbeitgeber folgende Rechnung vom 08.12.2010 (Bl. 10 d. A.):
„Sachbearbeiter: Rechtsanwalt F1 Sekretariat: Frau B4
Az. : 1130/10
Betreff: hier BR ./. ASB H1-G2, 1130/10 Rechnungs-Nr.: 12345678
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr R1,
unter Zugrundelegung der inzwischen erfolgten Abrechnung des Vorsitzenden der Einigungsstelle erlauben wir uns unsere Tätigkeit als Beisitzer auf Grundlage von sieben Zehnteln des Vorsitzendenhonorars wie nachstehend ersichtlich zu berechnen.
Kostenrechnung
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7/10 des Vorsitzendenhonorars € 7.000,00
19 % MwSt. gem. Nr. 7002 VV RVG € 1.330,00
€ 8.330,00
Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Wir bitten um die Zahlung binnen sieben Tagen.
Mit freundlichem G3 Rechtsanwalt"
Der Arbeitgeber beglich die Honorarforderung des Einigungsstellenvorsitzenden in Höhe von 10.000,00 € am 21.12.2010. Dies teilte der Einigungsstellenvorsitzende dem Beteiligten zu 1. mit E-Mail vom 21.12.2010 (Bl. 8 d. A.) mit.
Daraufhin richtete der Beteiligte zu 1. - wiederum auf dem Briefbogen der Anwaltssozietät - am 21.12.2010 folgendes weiteres Schreiben (Bl. 11 d. A.) an den Arbeitgeber:
„per Telefax: 1 23 23 / 234 2-345 Sachbearbeiter: RA F1
Sekretariat: Frau B4 Az. : 1130/10
Betreff: hier BR ./. A2 H1-G2, 1130/10 Einigungsstellenverfahren BR ./. A2 H1-G2 Unsere Rechnung vom 08.12.2010
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr R1,
unsere Kostenrechnung für die Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle vom 08.12.2010, die wir erneut beifügen (A), ist bisher nicht beglichen. Wir dürfen Sie bitten, diese bis zum 28.12.2010 zu begleichen.
Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Sie sich ab Zugang dieser Mahnung in Verzug befinden und die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (das sind insgesamt 8,12 %) zu verzinsen ist. Als weiterer Verzugsschaden können sich Rechtsverfolgungskosten für ein etwaig erforderliches Beschlussverfahren ergeben.
Mit freundlichem Gruß Rechtsanwalt"
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Das Schreiben vom 21.12.2010 wurde noch am gleichen Tage um 15.04 Uhr per Telefax an den Arbeitgeber übermittelt.
Nachdem der Arbeitgeber das Beisitzerhonorar des Beteiligten zu 1. bis zum 28.12.2010 nicht überwiesen hatte, machte der Beteiligte zu 1. am 29.12.2010 mit dem vorliegenden Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht sein Beisitzerhonorar in Höhe von 8.330,00 € und seine Honorardurchsetzungskosten in Höhe von 718,40 € geltend.
Am 30.12.2010 zahlte der Arbeitgeber an den Beteiligten zu 1. das Beisitzerhonorar in Höhe von 8.330,00 €. Mit Schriftsatz vom 06.01.2011 nahm der Beteiligte zu 1. daraufhin seinen Zahlungsantrag zurück.
Der Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Honorardurchsetzungskosten in Höhe von 718,40 € zu. Sein Honoraranspruch sei mit Beendigung der Einigungsstelle am 22.11.2010 entstanden und fällig geworden. Aufgrund der Rechnung vom 08.12.2010 habe der Arbeitgeber über genügend Zeit zur Prüfung von Grund und Umfang seines Honorars gehabt. Aufgrund der Mahnung vom 21.12.2010, spätestens aber mit Ablauf der im Schreiben vom 21.12.2010 zum 28.12.2010 gesetzten Frist, habe der Arbeitgeber sich in Verzug befunden. Mit dem Schreiben vom 21.12.2010 sei der Arbeitgeber ordnungsgemäß gemahnt worden. Die Fristsetzung im Mahnschreiben vom 21.12.2010 zum 28.12.2010 sei auch nicht zu kurz gewesen. Der Arbeitgeber habe unter Einschluss des 21.12.2010 sechs Werktage Gelegenheit zur Prüfung gehabt. Da der Beteiligte zu 1. ein pauschales Honorar in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars geltend gemacht habe, habe es für den Arbeitgeber auch nur wenig Prüfungsstoff gegeben. Auch die Weihnachtsfeiertage hätten der Fristsetzung nicht entgegengestanden, weil zum Jahresende bei Erledigung von Zahlungsverpflichtungen und anderen befristeten Verpflichtungen eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten sei. Auch die benötigte Banklaufzeit habe dem Verzug ab 28.12.2010 nicht entgegengestanden. Tatsächlich habe der Arbeitgeber die Überweisung erst am 29.12.2010 veranlasst. Dabei habe es ihm freigestanden, die Überweisung auch im „Schnellverfahren per Blitzüberweisung" durchzuführen.
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Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechnung vom 08.12.2010 nicht ordnungsgemäß erteilt sei. Mit der Rechnung und mit der Mahnung sei kein Anspruch der Anwaltssozietät geltend gemacht worden, sondern ein Anspruch des Beteiligten zu 1. auf Zahlung des Beisitzerhonorars. Der Briefkopf benenne lediglich die beiden Sozien, Rechtsanwalt S7 und Rechtsanwalt F1, ohne dass in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der erhobene Anspruch ein Anspruch der Sozietät sei. Aus dem Text der Rechnung lasse sich eindeutig erkennen, welcher Anspruch geltend gemacht werde, dabei handele es sich unzweifelhaft um einen Anspruch des Beteiligten zu 1.. Auch umsatzsteuerrechtlich sei die Rechnung in keinerlei Form zu beanstanden. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei in der Rechnung angegeben. Der Beteiligte zu 1. müsse auch für Ansprüche, die ihm allein als Sozius zustünden, die Umsatzsteuer unter der angegebenen Nummer erheben und abführen. Ein Zurückbehaltungsrecht könne der Arbeitgeber nicht geltend machen.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, an ihn Honorardurchsetzungskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, er habe sich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Honorarforderung nicht in Verzug befunden. Die Rechnung vom 08.12.2010 sei nicht vom Beteiligten zu 1., sondern von den Rechtsanwälten S7 und F1 ausgestellt worden. Eine Fälligkeit könne diese Rechnung nicht begründen, zumal sie auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht einwandfrei sei.
Die anschließende Mahnung vom 21.12.2010 habe wegen noch nicht begründeter Fälligkeit keinen Verzug in Gang setzen können. Die Mahnung nehme zwar auf die
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Rechnung Bezug, diese Weise aber nicht eine Forderung des Beteiligten zu 1., sondern eine Forderung der Rechtsanwälte S7 und F1 aus. Gleichermaßen enthalte auch das Mahnschreiben wiederum seinem Wortlaut nach mehrfach den Hinweis auf eine Forderung der Rechtsanwälte S7 und F1.
Selbst wenn unterstellt werde, dass eine wirksame Mahnung vorliege, scheitere der Anspruch des Beteiligten zu 1. daran, dass dem Arbeitgeber keine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang des Honorars zugebilligt worden sei. Auch aus diesem Grunde trete trotz Mahnung kein Verzug ein. Eine Frist bis zum 28.12.2010 stelle unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Besonderheiten keine angemessene Frist dar. Der 24.12. sei bekanntlich ein Werktag, an dem – wie in vielen Unternehmen – der Bereich des Rechnungswesens geschlossen gewesen sei. Der 25.12. und 26.12. seien gesetzliche Feiertage. Für eine Überweisung müsse üblicherweise eine Laufzeit von drei Bankgeschäftstagen berücksichtigt werden. Praktisch habe der Beteiligte zu 1. als Gläubiger nicht erwarten können, dass ein Zahlungseingang bis zum 28.12.2010 auf dem angegebenen Konto erfolgen könne. Schließlich sei die geltend gemachte Verfahrensgebühr unangemessen; allenfalls 1,0-Gebühren wären angemessen gewesen.
Durch Beschluss vom 06.07.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, grundsätzlich könnten zwar Honorardurchsetzungskosten auch entstehen, wenn ein Anwalt sein Beisitzerhonorar aus einem Einigungsstellenverfahren selbst einklagen müsse. Die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden lägen aber nicht vor, weil der Beteiligte zu 1. den Arbeitgeber mit Schreiben vom 21.12.2010 nicht wirksam gemahnt habe. Der Beteiligte zu 1. trete in der Rechnung vom 08.12.2010 und in dem Schreiben vom 21.12.2010 nicht als Inhaber einer Beisitzerhonorarforderung auf. Sowohl die Rechnung vom 08.12.2010 wie das Schreiben vom 21.12.2010 ließen als Aussteller die Anwaltssozietät S7 und F1 erkennen. Auch aus dem Text, der in „wir"-Form gehalten sei, ergebe sich, dass die Anwaltssozietät eine angebliche Forderung geltend mache. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in der Rechnung vom 08.12.2010 und im Schreiben vom 21.12.2010 der Beteiligte zu 1. aufgrund seiner Beisitzertätigkeit in der Einigungsstelle als Anspruchssteller hervorgehe, habe das Schreiben vom 21.12.2010 keinen Verzug mit Ablauf des 28.12.2010 begründen können. Die im Schreiben vom 21.12.2010 gesetzte einwöchige Frist zum
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28.12.2010 sei wegen der Weihnachtsfeiertage unangemessen kurz und könne einen Verzug des Arbeitgebers nicht begründen.
Gegen den dem Beteiligten zu 1. am 22.08.2011 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 1. am 05.09.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 23.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Honorardurchsetzungskosten zu. Der Arbeitgeber habe sich nämlich mit Zugang des Schreibens vom 21.12.2010 in Verzug befunden. Sein Honoraranspruch sei spätestens mit Rechnungsstellung vom 08.12.2010 fällig geworden. Mit dieser Rechnung habe auch nicht die Anwaltssozietät, sondern der Beteiligte zu 1. sein Honorar aus der Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle geltend gemacht. Dass diese Rechnung auf dem Briefkopf der Sozietät erstellt worden sei, sei ebenso unschädlich wie der Umstand, dass der Honoraranspruch in „wir"-Form geltend gemacht worden sei. Aus dem Inhalt der Rechnung vom 08.12.2010 wie auch aus dem Schreiben vom 21.12.2010 gehe eindeutig hervor, wer Anspruchssteller sei. Dies sei auch für den Arbeitgeber erkennbar gewesen. Für den Arbeitgeber habe es nicht den geringsten Anlass gegeben, zu glauben, es werde ein Anspruch der Sozietät abgerechnet und angemahnt.
Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht auch die Voraussetzungen des Verzugs verkannt. § 286 BGB kenne keine mit einer Mahnung verbundene Fristsetzung im Sinne einer Nachfristsetzung, sondern begründe den Verzug und dessen Rechtsfolgen mit Zugang der Mahnung. Ein Verzugsschaden, dazu gehörten auch Rechtsverfolgungskosten, könne ab Zeitpunkt des Verzugs, also unmittelbar nach Zugang der Mahnung vom Gläubiger geltend gemacht werden. Mit Zugang der Mahnung müsse nicht noch eine weitere Frist abgewartet werden, damit Verzug eintrete. Eine Fristsetzung innerhalb eines Mahnschreibens habe lediglich den Erklärungsinhalt, dass der Gläubiger sich freiwillig auferlege, mit weiteren Maßnahmen noch eine gewisse Zeit zu warten. Verzugszinsen entstünden ab dem Tag nach Zugang der Mahnung.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2011 – 4 BV 3/11 – abzuändern und den Arbeitgeber zu verpflichten, an ihn Honorardurchsetzungskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist nach wie vor der Auffassung, es bestehe kein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs. Der Beteiligte zu 1. habe keinen Schaden. Ein derartiger Schaden würde voraussetzen, dass der Beteiligte zu 1. an die Sozietät S7 und F1 den jetzt noch geforderten Betrag in Höhe von 718,40 € gezahlt hätte. Das sei bislang nicht geschehen.
Der Beteiligte zu 1. habe auch nie einen Anspruch geltend gemacht. Vielmehr sei die Sozietät S7 und F1 als Anspruchssteller aufgetreten.
Auch Verzugszinsen stünden dem Beteiligten zu 1. nicht zu. Der Antragsteller sei nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Einigungsstellenverfahren tätig geworden, sondern als Beisitzer. Der Beteiligte zu 1. habe auch nicht vorgetragen, dass er die Anwaltssozietät S7 und F1 beauftragt habe, seine Honorarforderung durchzusetzen.
Der Beschwerdekammer lagen auch die Akten 5 BV 4/11 Arbeitsgericht Gelsenkirchen = 10 TaBV 61/11 Landesarbeitsgericht Hamm vor, mit dem der Gewerkschaftssekretär S3 sein Beisitzerhonorar sowie Honorardurchsetzungskosten verlangt. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
B
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist begründet.
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I. Der Antrag des Beteiligten zu 1. ist zulässig.
1. Zu Recht verfolgt der Beteiligte zu 1. seinen Honorardurchsetzungsanspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, §§ 2 a, 80 ArbGG. Bei einem Streit über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Im Beschlussverfahren sind nämlich sämtliche Streitigkeiten über die Kosten einer Einigungsstelle, wie sie in § 76 a BetrVG geregelt sind, zu entscheiden. Hierzu gehört nicht nur der Honoraranspruch der außerbetrieblichen Beisitzer (BAG 06.04.1973 – 1 ABR 20/72 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 1), sondern auch der Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die dem Beisitzer bei der gerichtlichen Durchsetzung seines Honoraranspruchs gegenüber dem Arbeitgeber entstanden sind (BAG 26.07.1989 – 7 ABR 72/88 – AP ArbGG 1979 § 2 a Nr. 4; BAG 27.07.1994 – 7 ABR 10/93 – AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 4; Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 2 a Rn. 50; ErfK/Koch, 12. Aufl., § 2 a ArbGG Rn. 3 m.w.N.).
2. Die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1. und die Beteiligung des Arbeitgebers am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Im Beschlussverfahren gibt es keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Betriebsrat, der im Betrieb des Arbeitgebers gebildet ist, nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt. Der Vergütungsanspruch des Vorsitzenden und der Beisitzer einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle, die nicht zu den in § 76 a Abs. 2 BetrVG genannten Personen gehören, ergibt sich unmittelbar aus § 76 a Abs. 3 BetrVG. Eine Honorarzusage des Betriebsrats an den von ihm benannten Beisitzer bedarf es nicht. Damit wird der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung über den Vergütungsanspruch des außerbetrieblichen Beisitzers oder über die Erstattung seiner Honorardurchsetzungskosten nicht mehr in seiner materiellen Rechtstellung
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betroffen (BAG 12.02.1992 – 7 ABR 20/91 – AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 2; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rn. 51; ErfK/Kania, a.a.O., § 76 a BetrVG Rn. 8 m.w.N.).
II. Der Antrag des Beteiligten zu 1. ist auch begründet. Der Beteiligte zu 1. hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung seiner Honorardurchsetzungskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen.
1. Der vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Honorardurchsetzungskosten scheitert entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers nicht bereits daran, dass dem Beteiligten zu 1. kein Schaden entstanden wäre. Auch die im Beschlussverfahren entstehenden Anwaltskosten können als Verzugsschaden anzusehen sein. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt insoweit einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht ein. Die Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung eines Honoraranspruchs eines Beisitzers einer betrieblichen Einigungsstelle können auch dann zu ersetzen sein, wenn das Einigungsstellenmitglied ein Rechtsanwalt ist und das Beschlussverfahren selbst führt (BAG 27.07.1994 – 7 ABR 10/93 – AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 4; Fitting/Engels/-Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 76 a Rn. 34). Ein ersatzfähiger Schaden liegt danach auch dann vor, wenn ein Einigungsstellenbeisitzer Rechtsanwalt ist und dieser sein Honorar durchsetzen muss, wobei er sich vor dem Arbeitsgericht selbst vertritt.
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers befand sich dieser auch mit der Zahlung des Beisitzerhonorars für den Beteiligten zu 1. in Verzug nach § 286 BGB.
a) Zwischen den Beteiligten bestand aufgrund der Benennung des Beteiligten zu 1. als Beisitzer in der betrieblichen Einigungsstelle ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des § 76 a BetrVG. Hieraus ergab sich gemäß § 76 a Abs. 3 BetrVG ein Honoraranspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 1., den dieser zutreffend mit 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle bemessen hat. Dass dem Beteiligten zu 1. ein derartiges Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer
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zusteht, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Arbeitgeber hat diese Forderung auch erfüllt.
b) Spätestens mit Rechnungsstellung vom 08.12.2010 war der Honoraranspruch des Beteiligten zu 1. fällig, § 271 BGB. Im Schreiben vom 08.12.2010 ist darüber hinaus auf die sofortige Fälligkeit des Rechnungsbetrages ausdrücklich hingewiesen worden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers stand diesem auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hinsichtlich des Beisitzerhonorars zu. Die Rechnung vom 08.12.2010 entsprach den Anforderungen des § 14 UStG. Insbesondere die Umsatzsteuer-Identitätsnummer war auf der Rechnung vom 08.12.2010 angegeben. Soweit der Arbeitgeber sich darauf beruft, dass in der Rechnung vom 08.12.2010 eine Zahlung auf ein Konto der Sozietät verlangt wird, führt auch dieser Umstand nicht dazu, dass keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorliegt. Unstreitig ist nämlich zwischen den Beteiligten, dass der Beteiligte zu 1. wie auch Rechtsanwalt S7 als Sozien auch ihre Tätigkeiten als Einigungsstellenbeisitzer im Innenverhältnis als Einnahmen der Sozietät behandeln. Auch Sonderbetriebseinnahmen werden umsatzsteuerrechtlich einheitlich behandelt.
c) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers geht sowohl aus der Rechnung vom 08.12.2010 wie auch aus dem Schreiben vom 21.12.2010 mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass Anspruchssteller des Honoraranspruchs der Beteiligte zu 1. und nicht die Anwaltssozietät S7 und F1 ist.
Zwar ist sowohl die Rechnung vom 08.12.2010 wie auch das Mahnschreiben vom 21.12.2010 auf dem Briefbogen der Anwaltssozietät erstellt worden. Richtig ist auch, dass beide Schreiben im Plural („..erlauben wir uns unsere Tätigkeit ...", „unsere Kostenrechnung .., die wir erneut beifügen, ..") abgefasst worden sind.
Dennoch ergibt die Auslegung der Rechnung vom 08.12.2010 und des Mahnschreibens vom 21.12.2010 mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beteiligte zu 1. sein Honorar als Beisitzer in der Einigungsstelle im Betrieb des Arbeitgebers geltend machen will. Dies war auch dem Arbeitgeber erkennbar. Beisitzer in der Einigungsstelle des Arbeitgebers war allein Rechtsanwalt F1; Rechtsanwalt S7 hat zu keinem Zeitpunkt an einer Einigungsstelle im Betrieb des Arbeitgebers teilgenommen. Lediglich Rechtsanwalt F1 hat sein Honorar für seine Tätigkeit als
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Beisitzer in der genannten Einigungsstelle geltend gemacht. Sowohl die Rechnung vom 08.12.2010 wie auch das Mahnschreiben vom 21.12.2010 sind von Rechtsanwalt F1 unterzeichnet worden. Zu keinem Zeitpunkt ist eine Forderung der Anwaltssozietät geltend gemacht worden. Dass der Arbeitgeber dies auch erkannt hat, zeigt allein der Umstand, dass er das geltend gemachte Beisitzerhonorar am 30.12.2010 zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt hat.
d) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers und auch der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung befand sich der Arbeitgeber auch seit Zugang des Schreibens vom 21.12.2010 in Verzug. Dieses Schreiben enthielt nämlich eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Als verzugsbegründende Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss im Mahnschreiben nicht hingewiesen werden (BGH 10.03.1998 – 8 ZR 70/96 – NJW 1998, 2132; BGH 25.10.2007 – III ZR 91/07 – NJW 2008, 50; Palandt/Heinrichs, 71. Aufl., § 286 Rn. 16, 17; Münchkomm/Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 48 f. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 21.12.2010 eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Schreiben vom 21.12.2010 wird der Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert, die erneut beigefügte Rechnung vom 08.12.2010 zu begleichen. Dieser Hinweis ist eindeutig. Obgleich eine erneute Fristsetzung durch den Beteiligten zu 1. nicht erforderlich gewesen ist, ist dem Arbeitgeber eine Frist bis zum 28.12.2010 gesetzt worden. In der Mahnung vom 21.12.2010 hat der Beteiligte zu 1. darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber sich ab Zugang dieser Mahnung in Verzug befindet und sich als weiterer Verzugsschaden Rechtsverfolgungskosten ergeben könnten. Auch diese Androhung von Folgen war nicht erforderlich (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rn. 17). Der Beteiligte zu 1. hat im Mahnschreiben vom 21.12.2010 in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr die geschuldete Leistung verlangt. Dies ist ausreichend, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen. Hiernach befand sich der Arbeitgeber bereits mit Zugang des Mahnschreibens vom 21.12.2010 um 15.04 Uhr in Verzug.
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Auf die im angefochtenen Beschluss problematisierte Frage, ob die erneute Fristsetzung bis zum 28.12.2010 unangemessen kurz gewesen ist, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers und auch der vom Arbeitsgericht vertretenen Ansicht nicht an.
e) Der Arbeitgeber ist auch nach Erhalt der Mahnung vom 21.12.2010 seiner Verpflichtung, die Honorarrechnung vom 08.12.2010 zu begleichen, nicht rechtzeitig nachgekommen. Auch die ihm – unnötigerweise – gesetzte Frist bis zum 28.12.2010 hat der Arbeitgeber verstreichen lassen. Die Zahlung des Beisitzerhonorars ist bei dem Beteiligten zu 1. erst eingegangen, nachdem das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet worden war.
3. Da der Arbeitgeber mit Zugang der Mahnung am 21.12.2010 in Verzug war, kann der Beteiligte zu 1. den hierdurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Art und Umfang des Schadensersatzanspruchs richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Hierzu gehören nach allgemeiner Auffassung auch Kosten der Rechtsverfolgung. Eine Einsatzpflicht besteht auch dann, wenn sich ein Rechtsanwalt insoweit selbst vertritt (BAG 27.07.1994 – 7 ABR 10/93 – AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 4).
Dem Beteiligten zu 1. ist auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sieht entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers einen Gebührensatz von 1,3 vor. Die Auslagenpauschale ergibt sich aus Nr. 7002 und die Umsatzsteuer aus Nr. 7008 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Dies macht den eingeklagten Betrag von 718,40 € aus.
III. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 2, 291 BGB. Dem Beteiligten zu 1. steht ein Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu. Der Beteiligte zu 1. ist nämlich kein Verbraucher im Sinne der §§ 288 Abs. 2, 13 BGB. Seine Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle im Betrieb des Arbeitgebers hat der Beteiligte zu 1. vielmehr als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB wahrgenommen. Zu den Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB zählen auch Angehörige der freien Berufe wie der eines Rechtsanwalts (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 14 Rn. 2; MünchKomm/ Micklitz, a.a.O., § 14 Rn. 5 m.w.N.).
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IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und weicht auch nicht von der Rechtsprechung der Instanzgerichte ab.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
Schierbaum
Gehrmann
Schomberg
/N
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