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ARBEITSRECHT AKTUELL // 13/168

Mei­nungs­frei­heit im Be­triebs­rat hat Gren­zen

Aus­schluss ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds aus dem Be­triebs­rat we­gen Hit­ler-Ver­gleichs: Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 23.05.2013, 9 TaBV 17/13
Gelbgekleidete Person im Vordergrund, acht von ihr abwandte rotgekleidete Personen im Hintergrund Wer sei­ne Kol­le­gen im Be­triebs­rat mit Hit­ler ver­gleicht, muss ge­hen

15.06.2013. Im Be­triebs­rat kommt es oft zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, manch­mal auch zu ziem­lich hef­ti­gen.

Im Ei­fer des Ge­fechts kann es dann schon mal pas­sie­ren, dass man dem Geg­ner "Sta­si-Me­tho­den", "Ma­fia-Me­tho­den" oder gar "Na­zi-Me­tho­den" vor­wirft. Sol­che Äu­ße­run­gen ge­hen fast im­mer zu weit, aber je den Um­stän­den der Äu­ße­rung kön­nen sie (ge­ra­de so eben) noch von der Mei­nungs­frei­heit ge­schützt sein.

Was gar nicht geht: Ein an­de­res Be­triebs­rats­mit­glied oder den Vor­sit­zen­den des Be­triebs­rats mit Adolf Hit­ler zu ver­glei­chen. Wer so et­was macht, kann per Ge­richts­be­schluss aus dem Be­triebs­rat aus­ge­schlos­sen wer­den: Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 23.05.2013, 9 TaBV 17/13.

Wel­che Äußerun­gen im Be­triebs­rat sind von der Mei­nungs­frei­heit ge­deckt und wo fängt die straf­ba­re Be­lei­di­gung an?

Dass sich der Be­triebs­rat auf die in Art.5 Abs.1 Satz 1 Grund­ge­setz (GG) verbürg­te Mei­nungs­frei­heit be­ru­fen kann, klingt selbst­verständ­lich, ist aber ju­ris­tisch gar nicht so leicht zu be­gründen. Denn der Be­triebs­rat als Gre­mi­um, d.h. als "Or­gan der Be­triebs­ver­fas­sung", ist nicht oh­ne wei­te­res grund­rechtsfähig.

Im Er­geb­nis spie­len die­se ju­ris­ti­schen Haar­spal­te­rei­en aber kei­ne Rol­le, d.h. bei Mei­nungsäußerun­gen des Be­triebs­rats (als Gre­mi­um) ist die Mei­nungs­frei­heit zu sei­nen Guns­ten zu berück­sich­ti­gen (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08 - wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/169 BAG stärkt Mei­nungs­frei­heit des Be­triebs­rats).

Und natürlich können sich auch die Mit­glie­der des Be­triebs­rats auf Art.5 Abs.1 Satz 1 GG bzw. auf die Mei­nungs­frei­heit be­ru­fen, wenn sie sich kri­tisch ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber oder ge­genüber an­de­ren Be­triebs­rats­mit­glie­dern äußern.

Aber wo liegt hier die Gren­ze? Kann man ei­nen un­lieb­sa­men Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den, des­sen au­to­ritäre Sit­zungs­lei­tung ei­nem nicht passt, mit Adolf Hit­ler ver­glei­chen?

Der Streit­fall: Be­triebs­rats­mit­glied äußert über die Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de, dass sich 1933 schon einm mal "so je­mand" an die Macht ge­setzt ha­be

Im Fall des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) wa­ren ver­schie­de­ne Grup­pen im Be­triebs­rat so sehr mit­ein­an­der ver­fein­det, dass sie wech­sel­sei­tig den ge­richt­li­chen Aus­schluss aus dem Be­triebs­rat gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) be­trie­ben.

Nach die­ser Vor­schrift können ein Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer, der Ar­beit­ge­ber oder auch ei­ne im Be­trieb ver­tre­te­ne Ge­werk­schaft beim Ar­beits­ge­richt den Aus­schluss ei­nes Mit­glieds aus dem Be­triebs­rat we­gen gro­ber Ver­let­zung sei­ner ge­setz­li­chen Pflich­ten be­an­tra­gen. Auch der Be­triebs­rat selbst kann den Aus­schluss ei­nes sei­ner Mit­glie­der beim Ar­beits­ge­richt be­an­tra­gen, wenn er der Mei­nung ist, das Mit­glied hätte "grob" ge­gen sei­ne ge­setz­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen.

Im Streit­fall hat­te der Be­triebs­rat ei­nen sol­chen An­trag ge­stellt, nach­dem ei­nes sei­ner Mit­glie­der anläss­lich ei­ner Be­triebs­rats­sit­zung die Vor­sit­zen­de des Be­triebs­rats mit Adolf Hit­ler ver­gli­chen hat­te. Kon­kret hat­te er ge­sagt: „33 hat sich schon mal so je­mand an die Macht ge­setzt mit sol­chen Me­tho­den.“ Be­reits ei­ne Wo­che zu­vor soll er sich so ähn­lich über die Vor­sit­zen­de geäußert, d.h. ge­sagt ha­ben: "Ich ge­he so­gar noch wei­ter, 33 hat sich auch schon so ei­ner an die Macht ge­setzt".

Kurz dar­auf ent­schul­dig­te er sich per E-Mail bei der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den und ak­zep­tier­te ei­ne we­gen die­ser Äußerun­gen vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne Ab­mah­nung.

Ob­wohl er da­mit zurück­ge­ru­dert hat­te und ob­wohl er vom Ar­beit­ge­ber in Form ei­ner Ab­mah­nung gerüffelt wor­den war, be­an­trag­te der Be­triebs­rat beim Ar­beits­ge­richt Wies­ba­den gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 Be­trVG den Aus­schluss des Be­triebs­rats­mit­glieds aus dem Be­triebs­rat. Das Ar­beits­ge­richt wies den An­trag zurück (Be­schluss vom 22.11.2012, 10 BV 3/12), wor­auf­hin der Be­triebs­rat Be­schwer­de beim Hes­si­schen LAG ein­leg­te.

Hes­si­sches LAG: Ein auf die Per­son be­zo­ge­ner Ver­gleich ei­nes Be­triebs­rats­kol­le­gen mit Adolf Hitt­ler recht­fer­tigt den Aus­schluss aus dem Be­triebs­rat

Das Hes­si­sche LAG hob die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Wies­ba­den auf und schloss das Be­triebs­rats­mit­glied per Be­schluss aus dem Be­triebs­rat aus. Zur Be­gründung heißt es:

Wer den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den gleich zwei­mal im Ab­stand von ei­ner Wo­che mit Adolf Hit­ler und sei­nen Me­tho­den ver­gleicht, kann gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 Be­trVG aus dem Be­triebs­rat aus­ge­schlos­sen wer­den.

Denn dif­fa­mie­ren­de persönli­che Be­lei­di­gun­gen stel­len ei­ne gro­be Pflicht­ver­let­zung im Sin­ne von § 23 Abs.1 Satz 1 Be­trVG dar, so das Ge­richt.

Die Gleich­set­zung der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den und ih­rer Me­tho­den mit Hit­ler und sei­nen Me­tho­den, d.h. letzt­lich mit Ter­ror, Ge­walt und der Er­mor­dung von Mil­lio­nen von Men­schen, ist nach An­sicht des LAG ei­ne so ex­tre­me Dif­fa­mie­rung, dass das Be­triebs­rats­mit­glied im Be­triebs­rat nicht mehr trag­bar ist.

Da das Be­triebs­rats­mit­glied hier nicht nur die Me­tho­den der Vor­sit­zen­den mit "Na­zi-Me­tho­den" ver­gli­chen hat­te, son­dern sie persönlich bzw. ih­re Per­son mit Adolf Hit­ler, wa­ren die strei­ti­gen Äußerun­gen nicht mehr von der Mei­nungs­frei­heit bzw. von Art.5 Abs.1 Satz 1 Grund­ge­setz (GG) geschützt.

Fa­zit: Wer au­to­ritäre Vor­ge­hens­wei­sen mit "Na­zi-Me­tho­den" ver­gleicht, lehnt sich da­mit schon sehr weit aus dem Fens­ter. Sei­nen Geg­ner aber persönlich durch ei­nen Ver­gleich mit Hit­ler an­zu­grei­fen, d.h. nicht "nur" sei­ne Me­tho­den, geht noch darüber hin­aus und ist ei­ne straf­ba­re Be­lei­di­gung.

Der streit­lus­ti­ge Be­triebs­rat hat­te hier noch Glück ge­habt, dass das we­gen sei­ner Äußerung ein­ge­lei­te­te Straf­ver­fah­ren ein­ge­stellt wor­den war und der Ar­beit­ge­ber nur mit ei­ner Ab­mah­nung und nicht mit ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung re­agiert hat­te.

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Letzte Überarbeitung: 26. November 2018

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