HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Köln, Be­schluss vom 12.10.2009, 2 TaBV 20/09

   
Schlagworte: Betriebsrat, Kostenerstattung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 2 TaBV 20/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12.10.2009
   
Leitsätze: Macht ein Anwalt einen anderen als den nach Betriebsratsbeschluss beauftragten Anspruch geltend und verlangt er dies, bevor der Betriebsrat selbst den Anspruch bei der Arbeitgeberin angemeldet hat, ist sein Tätigwerden nicht erforderlich i. S. d. § 40 BetrVG.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.10.2008, Aktenzeichen 12 BV 279/08
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 2 TaBV 20/09

 

Te­nor:

Die Be­schwer­de des An­trag­stel­lers ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Köln vom 23.10.2008, Ak­ten­zei­chen 12 BV 279/08 wird zurück­ge­wie­sen.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

 

G r ü n d e

I. Die Be­tei­lig­ten strei­ten über ei­nen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch des Be­triebs­rats we­gen ei­ner Rechts­strei­tig­keit.

An­trag­stel­ler ist der im Be­trieb der Be­tei­lig­ten zu 2. (Ar­beit­ge­be­rin) ge­bil­de­te Be­triebs­rat. Die Ar­beit­ge­be­rin be­treibt ei­nen Möbel­fach­han­del und beschäftigt ca. 450 Ar­beit­neh­mer. Der 11-köpfi­ge Be­triebs­rat hat sei­nen Vor­sit­zen­den von der Ar­beits­leis­tung gemäß § 38 Abs. 2 Be­trVG frei­ge­stellt. Die­ser war im Sep­tem­ber 2007 lang­fris­tig er­krankt. Die stell­ver­tre­ten­de Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de be­fand sich in der Zeit vom 14.12.2007 – 24.12.2007 in Er­ho­lungs­ur­laub. In der Be­triebs­rats­sit­zung am 13.12.2007 be­schloss der Be­triebs­rat, die Be­triebsrätin H A für die Zeit vom 17.12. – 21.12.2007 für die Durchführung von zwin­gend er­for­der­li­cher Be­triebs­rats­ar­beit frei­zu­stel­len.

Ei­ni­ge Ta­ge vor die­ser Be­schluss­fas­sung hat­te die Be­triebsrätin A , die in der Aus­lie­fe­rungs­dis­po­si­ti­on ein­ge­setzt ist, ih­rem Vor­ge­setz­ten be­reits mit­ge­teilt, dass sie in der Vor­weih­nachts­zeit we­gen der Be­triebs­rats­ar­beit aus­fal­le. Eben­falls vor Be­schluss­fas­sung des Be­triebs­ra­tes rief die Geschäftsführe­rin der Ar­beit­ge­be­rin Frau A an. Der In­halt des Te­le­fo­nats ist strei­tig. Der An­trag­stel­ler be­haup­tet, Frau A sei die Be­triebs­rats­ar­beit un­ter­sagt wor­den. Die Ar­beit­ge­be­rin be­haup­tet, sich le­dig­lich ge­gen ei­ne ge­ne­rel­le Frei­stel­lung ge­wehrt zu ha­ben und ge­be­ten zu ha­ben, bei der Durchführung von im Ein­zel­fall er­for­der­li­cher Be­triebs­rats­ar­beit die In­ter­es­sen der Kun­den und der an­de­ren Mit­ar­bei­ter in der Ab­tei­lung Dis­po­si­ti­on zu berück­sich­ti­gen.

Un­ter Ta­ges­ord­nungs­punkt 8 be­schloss der Be­triebs­rat am 13.12.2007 eben­falls, vor­sorg­lich für

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den Fall, dass die Ar­beit­ge­be­rin die Be­triebs­rats­ar­beit der Be­triebsrätin A be­hin­dern würde, die Rechts­anwälte (die der­zei­ti­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Be­triebs­rats auch im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren) mit der ge­richt­li­chen Ver­tre­tung und Durch­set­zung des Frei­stel­lungs­an­spruchs des Be­triebs­rats zu be­auf­tra­gen.

Am 14.12.2007 ging um 17.08 Uhr ein An­walts­schrei­ben vom 14.12.2007 der Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Be­triebs­rats bei der Geschäfts­lei­tung der Ar­beit­ge­be­rin ein. Hier­in be­haup­tet der Pro­zess­be­vollmäch­tig­te, es ha­be ei­ne Frei­stel­lungs­wahl nach § 38 Be­trVG statt­ge­fun­den und Frau A über­neh­me die Frei­stel­lung des von ihr ver­tre­te­nen Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den. Gleich­zei­tig for­der­te der Pro­zess­be­vollmäch­tig­te die Geschäftsführe­rin auf, ei­ne Un­ter­las­sungs- und Ver­pflich­tungs­erklärung ab­zu­ge­ben. Für den Fall, dass die Geschäftsführung nicht mit der Frei­stel­lungs­wahl von Frau A ein­ver­stan­den sei wur­de an­heim­ge­stellt, die Ei­ni­gungs­stel­le gemäß § 38 Abs. 2 S. 4 Be­trVG an­zu­ru­fen.

Eben­falls am 14.12.2007 ging um 17.23 Uhr das Schrei­ben des Be­triebs­rats vom 13.12.2007 ein, durch wel­ches die Ar­beit­ge­be­rin darüber in Kennt­nis ge­setzt wird, dass die Be­triebsrätin A in der Zeit vom 17.12. – 21.12.2007 dem Be­triebs­rat für Be­triebs­rats­ar­beit zur Verfügung steht. In die­sem Schrei­ben wird an­gekündigt, dass sich Frau A je­weils bei ih­rem Vor­ge­setz­ten recht­zei­tig ab­mel­den wer­de.

Mit Schrei­ben vom 17.12.2007 ant­wor­te­te der auch in die­sem Ver­fah­ren man­da­tier­te Pro­zess­be­vollmäch­tig­te der Ar­beit­ge­be­rin, dass Frau A le­dig­lich Be­triebs­ratstätig­keit aus kon­kre­tem An­lass nach § 37 Abs. 2 Be­trVG ver­rich­ten könne. Ei­ne Er­satz­frei­stel­lung für den ab­we­sen­den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den sei nicht nötig, Ar­beits­be­frei­ung aus kon­kre­tem An­lass sei in kei­ner Wei­se in Fra­ge ge­stellt, zu­dem feh­le es für ei­ne Frei­stel­lung nach § 38 Be­trVG an den For­ma­li­en, ins­be­son­de­re ei­ner Be­ra­tung des ge­sam­ten Be­triebs­rats ge­mein­sam mit der Ar­beit­ge­be­rin.

Gleich­zei­tig ent­hielt die­ses Schrei­ben ei­nen Vor­schlag, wie die be­trieb­li­chen In­ter­es­sen, den Ar­beits­platz in der Dis­po­si­ti­on in der Vor­weih­nachts­zeit we­nigs­tens par­ti­ell zu be­die­nen, berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Hier­auf kam es zu ei­ner mo­di­fi­zier­ten Re­ge­lung, wo­nach die Be­triebsrätin A teil­wei­se ih­re Ar­beit am Ar­beits­platz ver­rich­te­te und sich für be­stimm­te Block­zei­ten zur Be­triebs­rats­ar­beit ab­mel­de­te.

Die Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Be­triebs­rats über­sand­ten am 03.01.2008 ei­ne Kos­ten­rech­nung, in der sie be­ru­hend auf ei­nem Ge­gen­stands­wert von 4.000,- EUR ei­ne 1,8 Geschäfts­gebühr, ei­ne 1,5 Ei­ni­gungs­gebühr so­wie Aus­la­gen­pau­scha­le und Mehr­wert­steu­er, ins­ge­samt 985,92 EUR ab­rech­ne­ten. Die Ar­beit­ge­be­rin be­zahl­te die­se Rech­nung nicht. Das Ar­beits­ge­richt hat aus­geführt, dass ein Blick in die gängi­ge Kom­men­tar­li­te­ra­tur aus­ge­reicht hätte um fest­zu­stel­len, dass die Be­triebsrätin A kei­nen Frei­stel­lungs­an­spruch nach § 38 Be­trAVG für den ab­we­sen­den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den gel­tend ma­chen könne. Für die er­for­der­li­che Be­triebs­rats­ar­beit sei im Fall der Ab­we­sen­heit des frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glied ei­ne Ver­tre­tung nur im Ein­zel­fall im Rah­men des § 37 Abs. 2 Be­trVG er­for­der­lich. Die­ses durch­zu­set­zen sei we­der Ge­gen­stand des An­walts­schrei­bens ge­we­sen, noch sei das Recht der Be­triebsrätin A , sich im Ein­zel­fall für tatsächlich an­fal­len­de Be­triebs­rats­ar­beit vom Ar­beits­platz ab­zu­mel­den strei­tig ge­we­sen. Die Kos­ten­tra­gungs­pflicht nach § 40 Abs. 1 Be­trVG sei des­halb nicht ge­ge­ben.

Ge­gen die­sen Be­schluss wen­det sich der Be­triebs­rat und be­an­tragt im Be­schwer­de­ver­fah­ren, 

den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Köln vom 23.10.2008, Ak­ten­zei­chen 12 BV 279/98 12 ab­zuändern und die Be­tei­lig­te zu 2) zu ver­ur­tei­len, den An­trag­stel­ler hin­sicht­lich der durch Be­auf­tra­gung der Rechts­anwälte in ei­ner außer­ge­richt­li­chen Strei­tig­keit mit dem The­ma Un­ter­sa­gen der Be­triebs­rats­ar­beit der Frau H A im De­zem­ber 2007 ent­stan­de­nen Kos­ten in Höhe von 985,92 EUR nebst 5 % Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz der EZB seit dem 01.02.2 frei­zu­stel­len und die­sen Be­trag an die Rechts­anwälte zu zah­len.

Die Ar­beit­ge­be­rin be­an­tragt, 

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die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen. 

Bei­de Par­tei­en ver­tie­fen ih­re erst­in­stanz­lich geäußer­ten Rechts­an­sich­ten. 

II. Die zulässi­ge und frist­ge­rech­te Be­schwer­de des Be­triebs­ra­tes ist nicht be­gründet. Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass die Ein­schal­tung ei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten am 14.12.2007 zur Durch­set­zung ei­nes Frei­stel­lungs­an­spruchs aus § 38 Abs. 2 Be­trVG nicht er­for­der­lich war.

An der Er­for­der­lich­keit fehlt es aus mehr­fa­chen Gründen. Wie der Be­triebs­rat selbst in sei­nem Schrei­ben vom 13.12.2007 an die Ar­beit­ge­be­rin mit­ge­teilt hat, soll­te Frau A nur die
er­for­der­li­chen Be­triebs­rats­ar­bei­ten ver­rich­ten und sich hierfür im Ein­zel­fall an ih­rem Ar­beits­platz ab­mel­den. Der Be­triebs­rat mach­te mit die­sem Schrei­ben ei­nen An­spruch aus § 37 Abs. 2 Be­trVG gel­tend und teil­te mit, dass die we­sent­li­che Ver­tre­tungs­ar­beit durch Frau A ver­rich­tet wer­den würde. Die Ein­schal­tung ei­ner an­walt­li­chen Ver­tre­tung wäre erst dann er­for­der­lich ge­we­sen, wenn auf die­ses am 14.12.2007 um 17.23 Uhr ein­ge­gan­ge­ne Schrei­ben sei­tens der Ar­beit­ge­be­rin re­agiert wor­den wäre und ins­be­son­de­re Frau A die so an­gekündig­te Ein­zel­fall­ver­tre­tung ver­wehrt wor­den wäre. Dies ist nicht fest­zu­stel­len, da der Pro­zess­be­vollmäch­tig­te des Be­triebs­rats be­reits vor­zei­tig, nämlich am 14.12.2007 um 17.08 Uhr den An­spruch nach § 38 Abs. 2 Be­trVG gel­tend ge­macht hat. Da­bei er­gibt sich aus dem Be­triebs­rats­pro­to­koll vom 13.12. nicht ein­mal, dass ein sol­cher An­spruch über­haupt als ge­ge­ben an­ge­se­hen wur­de. Der an­walt­lich re­kla­mier­te An­spruch ent­sprach nicht dem­je­ni­gen des Be­triebs­rats­be­schlus­ses vom 13.12.2007. Zu­dem er­gibt sich aus dem Ta­ges­ord­nungs­punkt 8, dass der Pro­zess­ver­tre­ter erst dann tätig wer­den soll­te, wenn die Ar­beit­ge­be­rin der Auf­for­de­rung des Be­triebs­rats, Frau A die drin­gend er­for­der­li­che Be­triebs­rats­ar­beit durchführen zu las­sen, nicht nach­kom­men würde. Dem ge­genüber war das An­walts­schrei­ben be­reits ein­ge­gan­gen be­vor die Be­triebs­rats­auf­for­de­rung vom 13.12. am 14.12.2007 um 17.23 Uhr bei der Ar­beit­ge­be­rin ein­ging. Tatsächlich ist ei­ne Ver­wei­ge­rung oder Be­hin­de­rung der nach § 37 Abs. 2 Be­trVG er­for­der­li­chen Be­triebs­rats­ar­beit nach dem 14.12.2007 nicht fest­stell­bar. Da­mit er­gibt sich, dass das an­walt­li­che Auf­for­de­rungs­schrei­ben vom 14.12.2007 we­der in­halt­lich dem Be­triebs­rats­be­schluss ent­sprach, noch zum Zeit­punkt sei­nes Zu­gan­ges be­reits er­for­der­lich ge­we­sen wäre. Wie sich dem durch den Be­triebs­rat selbst zu­ge­stell­ten Schrei­ben ent­neh­men lässt, war auch die­ser der Auf­fas­sung, dass zunächst ei­ne ord­nungs­gemäße In­kennt­nis­set­zung der Ar­beit­ge­be­rin aus­rei­chend war, um den tatsächlich be­ste­hen­den An­spruch aus § 37 Abs. 2 Be­trVG um­zu­set­zen. Die Er­for­der­lich­keit der Ein­schal­tung ei­nes An­walts zu dem kon­kre­ten Zeit­punkt des Tätig­wer­dens war des­halb nicht ge­ge­ben.

Ei­ne Pflicht zur Be­glei­chung der Gebühren­rech­nung kommt aber auch nicht des­halb in Be­tracht, weil sich am 17.12.2007 der Pro­zess­be­vollmäch­tig­te der Ar­beit­ge­be­rin un­mit­tel­bar an den Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Be­triebs­rats wand­te. Zunächst ent­spricht es an­walt­li­chem Stan­des­recht, nicht mit der ver­tre­te­nen Par­tei un­mit­tel­bar Kon­takt auf­zu­neh­men, son­dern sich an den be­stell­ten An­walts­kol­le­gen zu wen­den. Es kann da­hin ste­hen, ob der Ar­beit­ge­ber­pro­zess­be­vollmäch­tig­te un­mit­tel­bar in sei­nem Schrei­ben vom 17.12.2007 dar­auf hätte hin­wei­sen müssen, dass ei­ne Be­glei­chung der Gebühren­rech­nung nicht in Be­tracht kom­me, da die Ein­schal­tung des geg­ne­ri­schen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vor­zei­tig und darüber hin­aus sach­lich nicht er­for­der­lich war, denn der die Er­stat­tungs­pflicht auslösen­de Vor­gang war zu die­sem Zeit­punkt be­reits in Gang ge­setzt. Auch kann da­hin­ste­hen, ob es ge­ne­rell aus Gründen der Waf­fen­gleich­heit er­for­der­lich er­scheint, dem Be­triebs­rat die Man­da­tie­rung ei­nes An­wal­tes zu ermögli­chen, wenn auf Ar­beit­ge­ber­sei­te ein Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter auf­tritt. Denn vor­lie­gend kann nicht ge­sagt wer­den, ob die Ein­schal­tung ei­nes Be­triebs­rats­an­walts noch er­for­der­lich ge­wor­den wäre, wenn der Be­triebs­rats­pro­zess­be­vollmäch­tig­te das vor­zei­ti­ge Schrei­ben vom 14.12.2007 un­ter­las­sen hätte. We­der kann mit Si­cher­heit ge­sagt wer­den, dass die Ar­beit­ge­be­rin auf das Auf­for­de­rungs­schrei­ben des Be­triebs­rats vom 13.12.2007 ei­nen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten über­haupt ein­ge­schal­tet hätte. Noch kann über­haupt ge­sagt wer­den, dass die Be­triebs­par­tei­en un­mit­tel­bar nicht eben­so gut ei­ne Ei­ni­gung hätten fin­den können, wenn nicht an­walt­li­cher­seits ei­ne Frei­stel­lung nach § 38 Abs. 2 Be­trVG ge­for­dert wor­den wäre. Da­mit ist die vor­zei­ti­ge und feh­ler­haf­te Gel­tend­ma­chung auch kau­sal für das Ent­ste­hen ei­ner Ei­ni­gungs­gebühr

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Da­mit bleibt es da­bei, dass die vor­zei­ti­ge Gel­tend­ma­chung ei­nes of­fen­sicht­lich nicht ge­ge­be­nen Frei­stel­lungs­an­spruchs aus § 38 Abs. 2 Be­trVG nicht er­for­der­lich war. Die aus § 37 Abs. 2 Be­trVG ge­ge­be­nen Ansprüche soll­ten nach dem Be­triebs­rats­be­schluss erst durch den Pro­zess­ver­tre­ter gel­tend ge­macht wer­den, wenn die Ar­beit­ge­be­rin hin­sicht­lich der noch mit­zu­tei­len­den Ab­we­sen­heits­zei­ten Pro­ble­me be­rei­ten würde. Dies wäre we­gen der er­for­der­li­chen Ein­zel­ab­mel­dung erst­mals in der Wo­che ab dem 17.12.2007 der Fall ge­we­sen.

Die Ent­schei­dung er­geht ge­richts­kos­ten­frei. 

Die Rechts­be­schwer­de wur­de man­gels all­ge­mei­ner Be­deu­tung nicht zu­ge­las­sen. 

Olesch

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