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Reform des Personalvertretungsrechts in Baden-Württemberg
31.07.2013. Die grün-rote Landesregierung Baden-Württembergs hat eine Reform der Personalvertretung auf den Weg gebracht. Das aus dem Jahr 1996 stammende Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg soll grundlegend reformiert werden.
Die Diskussion über die Vorschläge des Innenministeriums unter Innenminister Reinhold Gall (SPD) ist bereits seit einem halben Jahr im Gang. Seit Dienstag letzter Woche liegt ein offizieller Gesetzesentwurf vor, der noch vor den im kommenden Jahr anstehenden Personalratswahlen in Kraft treten soll.
In den nächsten Wochen findet die öffentliche Anhörung statt. Wird die Reform wie geplant umgesetzt, gilt für 540.000 Beschäftigte im öffentlichen Dienst Baden-Württembergs ab 2014 ein modernisiertes Personalvertretungsrecht: ENTWURF Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (Anhörungsentwurf, 23.07.2013).
- Wählbarkeit und Amtszeit
- Zahl der Mitglieder des Personalrats, freigestellte Personalratsmitglieder, Schulung
- Beschlussfassung des Personalrats, Ausschüsse
- Erweiterung von Mitbestimmungsrechten
- Evokationsrecht
- Wirtschaftsausschuss, Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte (ARGE-HPR)
- Fazit: Viele kleine und einige große Verbesserungen
Wählbarkeit und Amtszeit
Während bisher nur Beschäftigte wählbar waren, die mindestens ein Jahr in der öffentlichen Verwaltung gearbeitet und zudem mindestens sechs Monate in dem Geschäftsbereich "ihrer" obersten Behörde tätig waren, soll es künftig ausreichen, wenn Wahlbewerber zwei Monate lang in der jeweiligen Dienststelle waren. Das erforderliche Mindestalter für Wahlbewerber beträgt weiterhin 18 Jahre.
Die Amtszeit der Personalräte soll von derzeit vier auf fünf Jahre verlängert werden. Aus Sicht der Arbeitgeber ist das von Vorteil, denn es vermindert die Kosten für die Wahl neuer Gremien, für die Einarbeitung neuer Personalratsmitglieder und begünstigt "eingespielte" Routinen. Ob eine mit vier Jahren ohnehin schon recht lange Amtszeit weiter verlängert werden sollte, darüber kann man streiten.
So weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in seiner Stellungnahme vom Januar 2013 auf die Gefahr hin, dass bereits jetzt bei kleineren Gremien das Problem besteht, dass diese nur dünn besetzt sind, so dass sie bereits eine vierjährige Amtszeit oft nicht überstehen. Bei noch längerer Amtszeit droht daher Beschlussunfähigkeit kleinerer Gremien, was Nachwahlen erforderlich machen könnte.
Zahl der Mitglieder des Personalrats, freigestellte Personalratsmitglieder, Schulung
Die Zahl der Mitglieder der Personalräte wird angehoben. Bereits ab 15 wahlberechtigten Beschäftigten (bisher: ab 21) soll der Personalrat nicht nur aus einer Person bestehen, sondern drei Mitglieder haben. Ab 1.501 Beschäftigten (bisher: ab 2.001) hat der Personalrat künftig 15 Mitglieder, ab 2.001 Beschäftigten (bisher: ab 3.001) besteht er aus 17 Mitgliedern usw.
Auch das Recht des Personalrats, Mitglieder ständig von der Arbeit freizustellen, wird verbessert, d.h. auch kleinere Gremien können künftig großzügigere Freistellungsmöglichkeiten nutzen. Während bislang erst ab über 600 Beschäftigten ein Personalratsmitglied freigestellt werden konnte, besteht dieses Recht künftig bereits für Gremien, die mehr als 300 Beschäftigte vertreten. Zwei Freigestellte stehen künftig Personalräten zu ab einer Beschäftigtenzahl von über 600 (bisher: über 1.000), drei Freigestellte ab einer Beschäftigtenzahl von über 1.000 (bisher: über 2.500), vier Freigestellte ab einer Beschäftigtenzahl von über 1.500 (bisher: über 4.000) usw.
Die Freistellungsmöglichkeiten sind künftig auch nicht personenbezogen jeweils auf ein Mitglied des Personalrats, sondern jeweils auf eine volle Stelle bezogen, d.h. bei mehr als 1.500 Beschäftigten kann der künftig aus 15 Mitgliedern bestehende Personalrat Freistellungen "im Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten" verlangen. Möchte der Personalrat daher Mitglieder von der Arbeit freistellen, die in Teilzeit arbeiten, geht das nicht mehr zu seinen Lasten, da er dann sein Freistellungsrecht nur anteilig nutzt. Damit wird es künftig erheblich mehr freigestellte Personalratsmitglieder als bisher geben, und es werden sich voraussichtlich mehr Teilzeitkräfte darunter befinden als bisher.
Ein Recht auf Schulung besteht in Zukunft auch zugunsten von Ersatzmitglieder, die in absehbarer Zeit in den Personalrat eintreten werden oder regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden.
Beschlussfassung des Personalrats, Ausschüsse
Eine Beschlussfassung des Personalrats ist bislang grundsätzlich nur bei persönlicher Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder möglich (§ 38 Abs.1 Personalvertretungsgesetz BaWü). Künftig soll es "in einfach gelagerten Angelegenheiten" möglich sein, dass der Vorsitzende des Personalrats eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren durchführt, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. Was als "einfach gelagerte Angelegenheit" anzusehen ist und was nicht, sollen die Personalräte in ihren Geschäftsordnungen regeln.
Neu ist auch die Möglichkeit, dass Personalräte ab elf Mitgliedern per Geschäftsordnung zur Vorberatung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Sogar die Befugnisse "in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten" sollen künftig per Geschäftsordnung auf Ausschüsse übertragen können.
Solche Verfahrensvereinfachungen haben Vorteile, aber auch Nachteile. Auf der einen Seite erleichtern sie den Personalräten ihre Arbeit und verringern Zeitverluste, die bislang durch den Zwang zur persönlichen Zusammenkunft entstehen. Auf der anderen Seite sind Personalräte demokratische Gremien, zu deren wesentlichen Aufgabe interne Diskussionen gehören. Allzu weitgehende Möglichkeiten der "Entlastung" des Personalrats bringen die Gefahr mit sich, dass das Gremium demokratische Funktionen einbüßt.
Erweiterung von Mitbestimmungsrechten
Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sollen erweitert werden, d.h. es sollen neue Mitbestimmungstatbestände eingeführt werden.
Neu sind insbesondere ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung, Anwendung, Aufhebung oder wesentlichen Änderung von Arbeitszeitmodellen (§ 70 Abs.2 Nr.3 PersVG neue Fassung), ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit oder von Überstunden, bei Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften (§ 70 Abs.2 Nr.4 PersVG neue Fassung) sowie ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Gesundheitsmanagements sowie bei allgemeinen Fragen des behördlichen oder betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 70 Abs.2 Nr.8 PersVG neue Fassung) .
Darüber hinaus gibt es künftig ein Mitbestimmungsrecht bei der erneuten Übertragung von Dienstaufgaben "nach Rückkehr aus der Beurlaubung von längerer Dauer" (§ 71 Abs.1 Nr.9 PersVG neue Fassung), was insbesondere die Eingliederung nach einer Elternzeit betrifft. Auch die wesentliche Änderung eines Arbeitsvertrags (§ 71 Abs.1 Nr.10 PersVG neue Fassung) und die Personalgestellung (§ 71 Abs.1a) Nr.4 PersVG neue Fassung) unterliegen künftig der (eingeschränkten) Mitbestimmung des Personalrats.
Weitere neue Mitbestimmungstatbestände sind die Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze (§ 71 Abs.3 Nr.16 PersVG neue Fassung), die Einführung grundsätzlich neuer Formen der Arbeitsorganisation und wesentlicher Änderungen der Arbeitsorganisation (§ 71 Abs.3 Nr.17 PersVG neue Fassung) und die Anordnung von Urlaubssperren aus arbeitsorganisatorischen Gründen (§ 71 Abs.3 Nr.18 PersVG neue Fassung).
Evokationsrecht
Anders als bei der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen, in wirtschaftlichen oder in personellen Angelegenheiten muss der Personalrat mit dem Staat als Arbeitgeber verhandeln. Der Staat wiederum kann, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt hat, aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips nicht so weitgehend wie private Arbeitgeber an Mitbestimmungsregelungen gebunden sein. Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, müssen einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben.
Dementsprechend gibt es im Recht der Personalvertretung traditionell ein sog. Evokationsrecht des öffentlichen Arbeitgebers. Aufgrund dieses Rechts kann der öffentliche Arbeitgeber auch Entscheidungen der Einigungsstelle überspielen. Nach dem Reformentwurf soll an dem Evokationsrecht festgehalten werden, doch soll künftig für die Ausübung dieses Rechts im Bereich der Landesverwaltung nicht mehr die oberste Dienstbehörde, sondern die Landesregierung zuständig sein. Dadurch soll, so die Begründung des Gesetzentwurfs, "der Ausnahmecharakter des Evokationsrechts verdeutlicht werden".
Der DGB lehnt das Evokationsrecht als zu weitgehende Beschränkung der Mitbestimmung ab (Stellungnahme zum Eckpunktepapier, Januar 2013, S.20), wird sich mit dieser Forderung aber wohl kaum durchsetzen. Denn bereits die von der grün-roten Regierung geplanten Verbesserungen der Personalvertretung sind für die betroffenen öffentlichen Arbeitgeber mit Mehrbelastungen und Mehrkosten verbunden und stoßen daher auf dieser Seite nicht auf Begeisterung, so dass man sich nicht noch zusätzlich verfassungsrechtliche Einwendungen aufhalsen will.
Wirtschaftsausschuss, Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte (ARGE-HPR)
Neu sind schließlich auch einige Gremien, die das bisherige Personalvertretungsrecht nicht kennt.
So soll es künftig einen Wirtschaftsausschuss geben (§ 68b PersVG neue Fassung), der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne von Absatz 3 zu beraten und die Personalvertretung zu unterrichten. Ähnlich wie beim Wirtschaftsausschuss im Betriebsverfassungsgesetz () können im Wirtschaftsausschuss Mitglieder des Personalrats vertreten sein, doch geht es hier in erster Linie um die persönliche und fachliche Eignung, insbesondere um wirtschaftlichen und/oder juristischen Sachverstand.
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss zu informieren hat, gehören z.B. beabsichtigte Rationalisierungsmaßnahmen, die Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden, die Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen, die Auflösung, Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung von Dienststelle oder Dienststellenteilen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen.
Ein weiteres Gremium, das künftig im Gesetz verankert ist, ist die Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte (ARGE-HPR). Sie besteht schon jetzt als informelles Gremium und wird künftig in § 55b Landespersonalvertretungsgesetz geregelt sein. Ähnlich wie der Wirtschaftsausschuss ist die ARGE-HPR ein Frühwarnsystem, das die Arbeitnehmervertreter möglichst früh über geplante Strukturveränderungen informieren soll.
Fazit: Viele kleine und einige große Verbesserungen
Die Fortentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung und des Rechts der Personalvertretung ist heutzutage Arbeit am Detail. Denn die Eckpunkte der Mitbestimmung liegen bereits seit vielen Jahrzehnten fest und sind in allen politischen Lagern akzeptiert. Wenn es also etwas zu ändern oder zu verbessern gibt, dann an dieser oder an jener Stellschraube, aber nicht am System.
Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Entwurf gut gelungen, denn die Entwurfverfasser sparen keine noch so kleinen Themen aus, sondern haben das gesamte Gesetz Satz für Satz durchgeprüft und einen dementsprechend umfangreichen Änderungskatalog erstellt. Einige dieser Änderungen sind nur Klarstellungen, da es hier schon eine aus Arbeitnehmersicht günstige Rechtsprechung gibt, die im Reformgesetz nur festgeschrieben werden soll, andere Änderungen sind substantiell wie z.B. die personelle Vergrößerung der Personalräte und die besseren Freistellungsmöglichkeiten.
Prinzipielle Einwände gegen den Entwurf wird man kaum vorbringen können, und auch der DGB hat (trotz einiger Kritikpunkte) Grund, sich über diese Reform zu freuen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (1996)
- ENTWURF Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften (Anhörungsentwurf, 23.07.2013)
- - Entwurf - Begründung Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften
- Stellungnahme des DGB-Bezirks Baden-Württemberg zu den Eckpunkten des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes (Stand 30.11.2012), Januar 2013
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 29. November 2018
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