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ARBEITSRECHT AKTUELL // 13/220

Re­form des Per­so­nal­ver­tre­tungs­rechts in Ba­den-Würt­tem­berg

Grün-ro­te Lan­des­re­gie­rung plant Mo­der­ni­sie­rung des Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zes: ENT­WURF Ge­setz zur Än­de­rung des Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zes (An­hö­rungs­ent­wurf, 23.07.2013)
Feuerwehrmann Polizist Arzt Ih­re Ver­tre­ter ha­ben künf­tig mehr Rech­te

31.07.2013. Die grün-ro­te Lan­des­re­gie­rung Ba­den-Würt­tem­bergs hat ei­ne Re­form der Per­so­nal­ver­tre­tung auf den Weg ge­bracht. Das aus dem Jahr 1996 stam­men­de Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz für das Land Ba­den-Würt­tem­berg soll grund­le­gend re­for­miert wer­den.

Die Dis­kus­si­on über die Vor­schlä­ge des In­nen­mi­nis­te­ri­ums un­ter In­nen­mi­nis­ter Rein­hold Gall (SPD) ist be­reits seit ei­nem hal­ben Jahr im Gang. Seit Diens­tag letz­ter Wo­che liegt ein of­fi­zi­el­ler Ge­set­zes­ent­wurf vor, der noch vor den im kom­men­den Jahr an­ste­hen­den Per­so­nal­rats­wah­len in Kraft tre­ten soll.

In den nächs­ten Wo­chen fin­det die öf­fent­li­che An­hö­rung statt. Wird die Re­form wie ge­plant um­ge­setzt, gilt für 540.000 Be­schäf­tig­te im öf­fent­li­chen Dienst Ba­den-Würt­tem­bergs ab 2014 ein mo­der­ni­sier­tes Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht: ENT­WURF Ge­setz zur Än­de­rung des Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zes (An­hö­rungs­ent­wurf, 23.07.2013).

Wähl­bar­keit und Amts­zeit

Während bis­her nur Beschäftig­te wähl­bar wa­ren, die min­des­tens ein Jahr in der öffent­li­chen Ver­wal­tung ge­ar­bei­tet und zu­dem min­des­tens sechs Mo­na­te in dem Geschäfts­be­reich "ih­rer" obers­ten Behörde tätig wa­ren, soll es künf­tig aus­rei­chen, wenn Wahl­be­wer­ber zwei Mo­na­te lang in der je­wei­li­gen Dienst­stel­le wa­ren. Das er­for­der­li­che Min­dest­al­ter für Wahl­be­wer­ber beträgt wei­ter­hin 18 Jah­re.

Die Amts­zeit der Per­so­nalräte soll von der­zeit vier auf fünf Jah­re verlängert wer­den. Aus Sicht der Ar­beit­ge­ber ist das von Vor­teil, denn es ver­min­dert die Kos­ten für die Wahl neu­er Gre­mi­en, für die Ein­ar­bei­tung neu­er Per­so­nal­rats­mit­glie­der und begüns­tigt "ein­ge­spiel­te" Rou­ti­nen. Ob ei­ne mit vier Jah­ren oh­ne­hin schon recht lan­ge Amts­zeit wei­ter verlängert wer­den soll­te, darüber kann man strei­ten.

So weist der Deut­sche Ge­werk­schafts­bund (DGB) in sei­ner Stel­lung­nah­me vom Ja­nu­ar 2013 auf die Ge­fahr hin, dass be­reits jetzt bei klei­ne­ren Gre­mi­en das Pro­blem be­steht, dass die­se nur dünn be­setzt sind, so dass sie be­reits ei­ne vierjähri­ge Amts­zeit oft nicht über­ste­hen. Bei noch länge­rer Amts­zeit droht da­her Be­schlus­s­unfähig­keit klei­ne­rer Gre­mi­en, was Nach­wah­len er­for­der­lich ma­chen könn­te.

Zahl der Mit­glie­der des Per­so­nal­rats, frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glie­der, Schu­lung

Die Zahl der Mit­glie­der der Per­so­nalräte wird an­ge­ho­ben. Be­reits ab 15 wahl­be­rech­tig­ten Beschäftig­ten (bis­her: ab 21) soll der Per­so­nal­rat nicht nur aus ei­ner Per­son be­ste­hen, son­dern drei Mit­glie­der ha­ben. Ab 1.501 Beschäftig­ten (bis­her: ab 2.001) hat der Per­so­nal­rat künf­tig 15 Mit­glie­der, ab 2.001 Beschäftig­ten (bis­her: ab 3.001) be­steht er aus 17 Mit­glie­dern usw.

Auch das Recht des Per­so­nal­rats, Mit­glie­der ständig von der Ar­beit frei­zu­stel­len, wird ver­bes­sert, d.h. auch klei­ne­re Gre­mi­en können künf­tig großzügi­ge­re Frei­stel­lungsmöglich­kei­ten nut­zen. Während bis­lang erst ab über 600 Beschäftig­ten ein Per­so­nal­rats­mit­glied frei­ge­stellt wer­den konn­te, be­steht die­ses Recht künf­tig be­reits für Gre­mi­en, die mehr als 300 Beschäftig­te ver­tre­ten. Zwei Frei­ge­stell­te ste­hen künf­tig Per­so­nalräten zu ab ei­ner Beschäftig­ten­zahl von über 600 (bis­her: über 1.000), drei Frei­ge­stell­te ab ei­ner Beschäftig­ten­zahl von über 1.000 (bis­her: über 2.500), vier Frei­ge­stell­te ab ei­ner Beschäftig­ten­zahl von über 1.500 (bis­her: über 4.000) usw.

Die Frei­stel­lungsmöglich­kei­ten sind künf­tig auch nicht per­so­nen­be­zo­gen je­weils auf ein Mit­glied des Per­so­nal­rats, son­dern je­weils auf ei­ne vol­le Stel­le be­zo­gen, d.h. bei mehr als 1.500 Beschäftig­ten kann der künf­tig aus 15 Mit­glie­dern be­ste­hen­de Per­so­nal­rat Frei­stel­lun­gen "im Um­fang von vier Voll­zeit­beschäftig­ten" ver­lan­gen. Möch­te der Per­so­nal­rat da­her Mit­glie­der von der Ar­beit frei­stel­len, die in Teil­zeit ar­bei­ten, geht das nicht mehr zu sei­nen Las­ten, da er dann sein Frei­stel­lungs­recht nur an­tei­lig nutzt. Da­mit wird es künf­tig er­heb­lich mehr frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glie­der als bis­her ge­ben, und es wer­den sich vor­aus­sicht­lich mehr Teil­zeit­kräfte dar­un­ter be­fin­den als bis­her.

Ein Recht auf Schu­lung be­steht in Zu­kunft auch zu­guns­ten von Er­satz­mit­glie­der, die in ab­seh­ba­rer Zeit in den Per­so­nal­rat ein­tre­ten wer­den oder re­gelmäßig zu Sit­zun­gen des Per­so­nal­rats her­an­ge­zo­gen wer­den.

Be­schluss­fas­sung des Per­so­nal­rats, Ausschüsse

Ei­ne Be­schluss­fas­sung des Per­so­nal­rats ist bis­lang grundsätz­lich nur bei persönli­cher An­we­sen­heit der Hälf­te sei­ner Mit­glie­der möglich (§ 38 Abs.1 Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz BaWü). Künf­tig soll es "in ein­fach ge­la­ger­ten An­ge­le­gen­hei­ten" möglich sein, dass der Vor­sit­zen­de des Per­so­nal­rats ei­ne Be­schluss­fas­sung im schrift­li­chen Um­lauf­ver­fah­ren durchführt, wenn kein Mit­glied des Per­so­nal­rats die­sem Ver­fah­ren wi­der­spricht. Was als "ein­fach ge­la­ger­te An­ge­le­gen­heit" an­zu­se­hen ist und was nicht, sol­len die Per­so­nalräte in ih­ren Geschäfts­ord­nun­gen re­geln.

Neu ist auch die Möglich­keit, dass Per­so­nalräte ab elf Mit­glie­dern per Geschäfts­ord­nung zur Vor­be­ra­tung und Vor­be­rei­tung von Be­schlüssen Ausschüsse bil­den. So­gar die Be­fug­nis­se "in ein­fach ge­la­ger­ten Mit­be­stim­mungs­an­ge­le­gen­hei­ten und in Mit­wir­kungs­an­ge­le­gen­hei­ten" sol­len künf­tig per Geschäfts­ord­nung auf Ausschüsse über­tra­gen können.

Sol­che Ver­fah­rens­ver­ein­fa­chun­gen ha­ben Vor­tei­le, aber auch Nach­tei­le. Auf der ei­nen Sei­te er­leich­tern sie den Per­so­nalräten ih­re Ar­beit und ver­rin­gern Zeit­ver­lus­te, die bis­lang durch den Zwang zur persönli­chen Zu­sam­men­kunft ent­ste­hen. Auf der an­de­ren Sei­te sind Per­so­nalräte de­mo­kra­ti­sche Gre­mi­en, zu de­ren we­sent­li­chen Auf­ga­be in­ter­ne Dis­kus­sio­nen gehören. All­zu weit­ge­hen­de Möglich­kei­ten der "Ent­las­tung" des Per­so­nal­rats brin­gen die Ge­fahr mit sich, dass das Gre­mi­um de­mo­kra­ti­sche Funk­tio­nen einbüßt.

Er­wei­te­rung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten

Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Per­so­nal­rats sol­len er­wei­tert wer­den, d.h. es sol­len neue Mit­be­stim­mungs­tat­bestände ein­geführt wer­den.

Neu sind ins­be­son­de­re ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Einführung, An­wen­dung, Auf­he­bung oder we­sent­li­chen Ände­rung von Ar­beits­zeit­mo­del­len (§ 70 Abs.2 Nr.3 Pers­VG neue Fas­sung), ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der An­ord­nung von Mehr­ar­beit oder von Über­stun­den, bei Be­reit­schafts­diens­ten und Ruf­be­reit­schaf­ten (§ 70 Abs.2 Nr.4 Pers­VG neue Fas­sung) so­wie ein Mit­be­stim­mungs­recht bei Maßnah­men des Ge­sund­heits­ma­nage­ments so­wie bei all­ge­mei­nen Fra­gen des behörd­li­chen oder be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments (§ 70 Abs.2 Nr.8 Pers­VG neue Fas­sung) .

Darüber hin­aus gibt es künf­tig ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der er­neu­ten Über­tra­gung von Dienst­auf­ga­ben "nach Rück­kehr aus der Be­ur­lau­bung von länge­rer Dau­er" (§ 71 Abs.1 Nr.9 Pers­VG neue Fas­sung), was ins­be­son­de­re die Ein­glie­de­rung nach ei­ner El­tern­zeit be­trifft. Auch die we­sent­li­che Ände­rung ei­nes Ar­beits­ver­trags (§ 71 Abs.1 Nr.10 Pers­VG neue Fas­sung) und die Per­so­nal­ge­stel­lung (§ 71 Abs.1a) Nr.4 Pers­VG neue Fas­sung) un­ter­lie­gen künf­tig der (ein­ge­schränk­ten) Mit­be­stim­mung des Per­so­nal­rats.

Wei­te­re neue Mit­be­stim­mungs­tat­bestände sind die Einführung, we­sent­li­cher Ände­rung oder we­sent­li­cher Aus­wei­tung der In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze (§ 71 Abs.3 Nr.16 Pers­VG neue Fas­sung), die Einführung grundsätz­lich neu­er For­men der Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on und we­sent­li­cher Ände­run­gen der Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on (§ 71 Abs.3 Nr.17 Pers­VG neue Fas­sung) und die An­ord­nung von Ur­laubs­sper­ren aus ar­beits­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Gründen (§ 71 Abs.3 Nr.18 Pers­VG neue Fas­sung).

Evo­ka­ti­ons­recht

An­ders als bei der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats in so­zia­len, in wirt­schaft­li­chen oder in per­so­nel­len An­ge­le­gen­hei­ten muss der Per­so­nal­rat mit dem Staat als Ar­beit­ge­ber ver­han­deln. Der Staat wie­der­um kann, wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) klar­ge­stellt hat, aus Gründen des De­mo­kra­tie- und Rechts­staats­prin­zips nicht so weit­ge­hend wie pri­va­te Ar­beit­ge­ber an Mit­be­stim­mungs­re­ge­lun­gen ge­bun­den sein. Ent­schei­dun­gen, die we­gen ih­rer Aus­wir­kun­gen auf das Ge­mein­wohl we­sent­li­cher Be­stand­teil der Re­gie­rungs­ge­walt sind, müssen ei­nem par­la­men­ta­risch ver­ant­wort­li­chen Amts­träger vor­be­hal­ten blei­ben.

Dem­ent­spre­chend gibt es im Recht der Per­so­nal­ver­tre­tung tra­di­tio­nell ein sog. Evo­ka­ti­ons­recht des öffent­li­chen Ar­beit­ge­bers. Auf­grund die­ses Rechts kann der öffent­li­che Ar­beit­ge­ber auch Ent­schei­dun­gen der Ei­ni­gungs­stel­le über­spie­len. Nach dem Re­form­ent­wurf soll an dem Evo­ka­ti­ons­recht fest­ge­hal­ten wer­den, doch soll künf­tig für die Ausübung die­ses Rechts im Be­reich der Lan­des­ver­wal­tung nicht mehr die obers­te Dienst­behörde, son­dern die Lan­des­re­gie­rung zuständig sein. Da­durch soll, so die Be­gründung des Ge­setz­ent­wurfs, "der Aus­nah­me­cha­rak­ter des Evo­ka­ti­ons­rechts ver­deut­licht wer­den".

Der DGB lehnt das Evo­ka­ti­ons­recht als zu weit­ge­hen­de Be­schränkung der Mit­be­stim­mung ab (Stel­lung­nah­me zum Eck­punk­te­pa­pier, Ja­nu­ar 2013, S.20), wird sich mit die­ser For­de­rung aber wohl kaum durch­set­zen. Denn be­reits die von der grün-ro­ten Re­gie­rung ge­plan­ten Ver­bes­se­run­gen der Per­so­nal­ver­tre­tung sind für die be­trof­fe­nen öffent­li­chen Ar­beit­ge­ber mit Mehr­be­las­tun­gen und Mehr­kos­ten ver­bun­den und stoßen da­her auf die­ser Sei­te nicht auf Be­geis­te­rung, so dass man sich nicht noch zusätz­lich ver­fas­sungs­recht­li­che Ein­wen­dun­gen auf­hal­sen will.

Wirt­schafts­aus­schuss, Ar­beits­ge­mein­schaft der Vor­sit­zen­den der Haupt­per­so­nalräte (AR­GE-HPR)

Neu sind schließlich auch ei­ni­ge Gre­mi­en, die das bis­he­ri­ge Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht nicht kennt.

So soll es künf­tig ei­nen Wirt­schafts­aus­schuss ge­ben (§ 68b Pers­VG neue Fas­sung), der die Auf­ga­be hat, wirt­schaft­li­che An­ge­le­gen­hei­ten der Dienst­stel­le im Sin­ne von Ab­satz 3 zu be­ra­ten und die Per­so­nal­ver­tre­tung zu un­ter­rich­ten. Ähn­lich wie beim Wirt­schafts­aus­schuss im Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz () können im Wirt­schafts­aus­schuss Mit­glie­der des Per­so­nal­rats ver­tre­ten sein, doch geht es hier in ers­ter Li­nie um die persönli­che und fach­li­che Eig­nung, ins­be­son­de­re um wirt­schaft­li­chen und/oder ju­ris­ti­schen Sach­ver­stand.

Zu den wirt­schaft­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten, über die der Ar­beit­ge­ber den Wirt­schafts­aus­schuss zu in­for­mie­ren hat, gehören z.B. be­ab­sich­tig­te Ra­tio­na­li­sie­rungs­maßnah­men, die Einführung neu­er Ar­beits- und Ma­nage­ment­me­tho­den, die Ver­le­gung von Dienst­stel­len oder Dienst­stel­len­tei­len, die Auflösung, Neu­gründung, Zu­sam­men­le­gung oder Tei­lung von Dienst­stel­le oder Dienst­stel­len­tei­len so­wie die Zu­sam­men­ar­beit mit an­de­ren Dienst­stel­len.

Ein wei­te­res Gre­mi­um, das künf­tig im Ge­setz ver­an­kert ist, ist die Ar­beits­ge­mein­schaft der Vor­sit­zen­den der Haupt­per­so­nalräte (AR­GE-HPR). Sie be­steht schon jetzt als in­for­mel­les Gre­mi­um und wird künf­tig in § 55b Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz ge­re­gelt sein. Ähn­lich wie der Wirt­schafts­aus­schuss ist die AR­GE-HPR ein Frühwarn­sys­tem, das die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter möglichst früh über ge­plan­te Struk­tur­verände­run­gen in­for­mie­ren soll.

Fa­zit: Vie­le klei­ne und ei­ni­ge große Ver­bes­se­run­gen

Die Fort­ent­wick­lung der be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung und des Rechts der Per­so­nal­ver­tre­tung ist heut­zu­ta­ge Ar­beit am De­tail. Denn die Eck­punk­te der Mit­be­stim­mung lie­gen be­reits seit vie­len Jahr­zehn­ten fest und sind in al­len po­li­ti­schen La­gern ak­zep­tiert. Wenn es al­so et­was zu ändern oder zu ver­bes­sern gibt, dann an die­ser oder an je­ner Stell­schrau­be, aber nicht am Sys­tem.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist der vor­lie­gen­de Ent­wurf gut ge­lun­gen, denn die Ent­wurf­ver­fas­ser spa­ren kei­ne noch so klei­nen The­men aus, son­dern ha­ben das ge­sam­te Ge­setz Satz für Satz durch­ge­prüft und ei­nen dem­ent­spre­chend um­fang­rei­chen Ände­rungs­ka­ta­log er­stellt. Ei­ni­ge die­ser Ände­run­gen sind nur Klar­stel­lun­gen, da es hier schon ei­ne aus Ar­beit­neh­mer­sicht güns­ti­ge Recht­spre­chung gibt, die im Re­form­ge­setz nur fest­ge­schrie­ben wer­den soll, an­de­re Ände­run­gen sind sub­stan­ti­ell wie z.B. die per­so­nel­le Ver­größerung der Per­so­nalräte und die bes­se­ren Frei­stel­lungsmöglich­kei­ten.

Prin­zi­pi­el­le Einwände ge­gen den Ent­wurf wird man kaum vor­brin­gen können, und auch der DGB hat (trotz ei­ni­ger Kri­tik­punk­te) Grund, sich über die­se Re­form zu freu­en.

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Letzte Überarbeitung: 29. November 2018

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