HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

12: Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 (Richtlinie 2010/18/EU)

Art. 2

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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Dr. Martin Hensche
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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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