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12: Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 (Richtlinie 2010/18/EU)
Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG
Die Richtlinie 2010/18/EU enthält wie ihre Vorgängerrichtlinie (Richtlinie 96/34/EG) keine eigenständigen Vorgaben des Europäischen Rates, sondern setzt eine von Arbeitgebern und Gewerkschaften auf europäischer Ebene getroffene Vereinbarung in eine Richtlinie um. Bei der umgesetzten Vereinbarung handelt es sich um die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (überarbeitete Fassung), vom 18.06.2009.
In der Rahmenvereinbarung und damit der Richtlinie ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Ländern der Europäischen Union bei der Geburt oder Adoption eines Kindes das Recht auf einen Elternurlaub haben müssen. Der Elternurlaub muss mindestens vier Monate betragen und dient dazu, dass sich die beurlaubten Arbeitnehmer um ihr Kind kümmern können.
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU bzw. der Rahmenvereinbarung lief am 08.03.2012 aus. Deutschland ist seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU (wie bereits der Vorgängerrichtlinie 96/34/EG) mit dem gesetzlichen Recht auf eine Elternzeit nachgekommen, d.h. mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Mit der Richtlinie 2010/18/EU wurde die Vorgängerrichtlinie 96/34/EG aufgehoben.
Quelle / ©: Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu
Hinweis: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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