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SPD macht sich für Teilzeitbeschäftigte stark
29.04.2013. Deutschlands Parteien befinden sich im Bundestagswahlkampf. Da ist es nicht verwunderlich, dass die Regierungskoalition derzeit keine größeren Gesetzesänderungen mehr in Angriff nehmen will. Und schon gar nicht auf dem konfliktträchtigen Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts.
In einer anderen Lage befinden sich dagegen die Oppositionsparteien: Von ihnen werden konkrete Reformvorschläge erwartet. Dieser Erwartung entsprach die Bundestagsfraktion der SPD Mitte April 2013 und brachte einen Gesetzesantrag in den Bundestag ein.
Unter der Überschrift „Mehr Zeitsouveränität für Beschäftigte - Teilzeitarbeit gestalten“ macht sich die SPD hier für die Teilzeitbeschäftigten stark sowie für diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die es erst noch werden möchten, d.h. die ihre Arbeitszeit verringern wollen: Mehr Zeitsouveränität für Beschäftigte - Teilzeitarbeit gestalten: Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 16.04.2013, BT-Drucks. 17/13084.
- Anspruch auf zeitlich befristete Arbeitszeitverringerung
- Entgegenstehende betriebliche Gründe, Interessenabwägung
- Bessere gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung
- Fazit: Die Teilzeitfalle als Wahlkampfthema?
Anspruch auf zeitlich befristete Arbeitszeitverringerung
Im einzelnen sollen Arbeitnehmer künftig auch eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitverringerung in Anspruch nehmen können, wobei die zeitliche Befristung der Arbeitszeitverringerung mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahren betragen darf.
Begründet wird dies mit der Überlegung, dass v.a. Frauen oft aus familiären Gründen eine Interesse an Teilzeitarbeit haben, dass diese Gründe allerdings nach einigen Jahren oft wegfallen. Einen Anspruch auf befristete Arbeitszeitverringerung gibt es aber derzeit nur im Rahmen einer Elternzeit gemäß § 15 Abs.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Nach Beendigung einer Elternzeit gibt es nur den „normalen“ Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, und dieser Anspruch sieht eine Befristung der Arbeitszeitverringerung nicht vor.
Ein solches Recht auf Rückkehr aus der Teilzeit wäre für viele teilzeitinteressierte Arbeitnehmerinnen sicherlich ein Fortschritt. Denn derzeit kann man zwar gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeitverringerung in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten verlangen, doch hat man dann seine bisherige Arbeitszeit dauerhaft verringert.
Dementsprechend muss man nach jetziger Rechtslage darauf hoffen, bei der Besetzung frei werdender Stellen mit höherem Stundenumfang berücksichtigt zu werden, wenn man dem Arbeitgeber angezeigt hat, dass man kein Interesse mehr an der verringerten Arbeitszeit hat und wieder länger arbeiten möchte. Hier gibt § 9 TzBfG zwar einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes, doch ist die zeitliche Befristung der Arbeitszeitverringerung aus Arbeitnehmersicht natürlich sicherer und damit besser.
Kritisch ist anzumerken, dass Arbeitgeber auf eine solche Verbesserung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung möglicherweise reagieren würden, indem sie künftig mehr zeitlich befristete Stellen vorhalten. Denn wenn man damit rechnen muss, dass ein Arbeitnehmer in zwei Jahren wieder eine Vollzeitstelle in Anspruch nehmen kann, muss diese Vollzeitstelle auch zur Verfügung stehen. Und das gelingt am besten, wenn ständig möglichst viele zeitlich befristete Stellen auslaufen.
Andererseits sollte man solche möglichen Gegenreaktionen der Arbeitgeber auch nicht überbewerten, denn wie sich die Arbeitgeber künftig auf eine solche Verbesserung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung einstellen würden, hängt auch von der Arbeitsmarktlage ab und lässt sich nur schwer vorhersehen.
Entgegenstehende betriebliche Gründe, Interessenabwägung
Nach derzeitiger Rechtslage hat der Arbeitgeber der vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit „betriebliche Gründe“ nicht entgegenstehen (§ 8 Abs.3 Satz 1 TzBfG). Aus diesen betrieblichen Gründen sollen nach den Vorstellungen der SPD „dringende betriebliche Gründe“ werden.
Außerdem soll es anders als nach derzeitiger Rechtslage künftig eine richterliche Abwägung zwischen den betrieblichen Belangen auf Arbeitgeberseite und den Gründen für die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitverringerung geben. Dabei soll zugunsten des Arbeitnehmers gewertet werden, wenn er ein Kind unter 14 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen muss.
Mit beiden Maßnahmen möchte der Gesetzesentwurf erreichen, dass künftig mehr Anträge auf Arbeitszeitverringerung Erfolg haben.
Dagegen kann man wenig einwenden. Allerdings macht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ohnehin kaum noch einen Unterschied zwischen den „betrieblichen Gründen“ im Sinne von § 8 Abs.4 Satz 1 TzBfG und den „dringenden betrieblichen Gründen“ im Sinne von § 15 Abs.7 Nr.4 BEEG macht, d.h. die BAG-Rechtsprechung zum Anspruch auf Arbeitszeitverringerung ist ohnehin recht arbeitnehmerfreundlich. Die hier vorgeschlagenen beiden Gesetzesänderungen hätten daher wohl eher eine beschränkte Wirkung.
Bessere gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung
Ein weiterer Verbesserungsvorschlag zielt auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung. Der Antrag der SPD kritisiert an dieser Stelle, dass oft zu lange Zeit vergeht, bis ein Arbeitnehmer effektiv in Teilzeit arbeiten kann.
Denn anders als bei einer Lohnklage nützt ein arbeitsgerichtliches Urteil beim Streit um eine Arbeitszeitverringerung dem in erster Instanz erfolgreichen Arbeitnehmer erst einmal wenig, wenn der Arbeitgeber Berufung einlegt. Denn während er ein zu seinen Gunsten im Lohnprozess ergangenes Urteil vorläufig vollstrecken kann, auch wenn der Arbeitgeber in Berufung geht, ist das bei der Arbeitszeitverringerung anders, denn hier verklagt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung und damit auf Abgabe einer Willenserklärung. Und hier sieht § 894 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, dass die Erklärung des Arbeitgebers (= die geänderte vertragliche Arbeitszeit) erst dann gültig ist, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Und das kann lange dauern.
Um hier einem zeitlichen Taktieren der Arbeitgeberseite einen Riegel vorzuschieben, schlägt der SPD-Antrag eine Regelung vor, die ein pro Arbeitnehmer ergangenes Urteil erster Instanz „sofort umsetzbar macht“. Diese Regelung soll lauten:
„Hat der Arbeitnehmer danach Anspruch auf Änderung seines Arbeitsvertrages, kann er verlangen, entsprechend beschäftigt zu werden, soweit er die Vertragsänderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht.“
Kritisch ist anzumerken, dass ein solcher Anspruch auf „wunschgerechte Beschäftigung“ eine ziemlich seltsame Ausnahmeregelung zugunsten von teilzeitinteressierten Arbeitnehmern wäre. Der Entwurf schlägt eine derartige Regelung zwar auch für den Streit um eine Arbeitszeitverlängerung auf der Grundlage von § 9 TzBfG vor, doch fragt sich auch hier, warum man nicht generell die prozessualen Rechte von Arbeitnehmern stärkt, die eine Änderung ihre Arbeitsvertrags verlangen können und darüber vor Gericht mit ihrem Arbeitgeber streiten müssen.
Von einer solchen Gesetzesänderung betroffen wären dann nicht nur Arbeitnehmer, die eine Arbeitszeitverringerung oder -verlängerung durchsetzen wollen, sondern z.B. auch Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben, z.B. auf arbeitsvertraglicher und/oder tarifvertraglicher Grundlage. Sie alle müssen nach derzeitiger Rechtslage notfalls über drei Instanzen prozessieren, bevor sie ihren Anspruch auf Beschäftigung effektiv durchsetzen können.
Fazit: Die Teilzeitfalle als Wahlkampfthema?
Der SPD-Antrag weist mit Grund auf bestehende Defizite des derzeitigen Gesetzesrechts zum Thema Teilzeit und Arbeitszeitverringerung hin. Dabei besteht das größte Problem für teilzeitinteressierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wohl darin, sich mit einem Antrag auf Arbeitszeitverringerung endgültig festzulegen, d.h. hier gibt es nach derzeitiger Gesetzeslage keinen „Rückfahrschein“. Über eine solche Absicherung der Teilzeitarbeit sollte die Politik tatsächlich einmal nachdenken.
Andererseits macht der Gesetzesvorschlag der SPD deutlich, dass die vielbeschworene Teilzeitfalle wohl nur begrenzt als Wahlkampfthema taugt. Denn verglichen mit den sozialen Brennpunktthemen Leiharbeit und Mindestlohn wird man den Eindruck nicht los, dass die juristischen Probleme des Teilzeit- und Befristungsrechts arbeitsmarktpolitisches Klein-Klein sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Mehr Zeitsouveränität für Beschäftigte - Teilzeitarbeit gestalten: Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 16.04.2013, BT-Drucks. 17/13084
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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