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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 93/10
Schlagworte: | Strukturausgleich, TVÜ-Länder, TVÜ-L, Tarifvertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 93/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 23.03.2011 | |
Leitsätze: | Weder Wortlaut noch Tarifsystematik oder Sinn und Zweck des Strukturausgleiches nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder hindern ein Verständnis des Merkmals "Aufstieg - ohne Aufstieg", dass am Stichtag 01.10.2005 die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder zukünftigen Aufstieg verbunden sein darf. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 28.01.2010, 3 Ca 1758/09 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, 6 AZR 261/11 |
|
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.01.2010 - 3 Ca 1758/09 - wird wie folgt abgeändert:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für die Monate
- November 2008 weitere brutto EUR 73,22
- Dezember 2008 weitere brutto EUR 73,22
- Januar 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Februar 2009 weitere brutto EUR 73,22
- März 2009 weitere brutto EUR 73,22
- April 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Mai 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Juni 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Juli 2009 weitere brutto EUR 73,22
- August 2009 weitere brutto EUR 73,22
- September 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Oktober 2009 weitere brutto EUR 73,22
- November 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Dezember 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Januar 2010 weitere brutto EUR 73,22
- Februar 2010 weitere brutto EUR 73,22
- März 2010 weitere brutto EUR 73,22
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gerechnet auf je EUR 73,22 seit dem 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010 und 01.04.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 01.04.2010 für die Dauer der Beschäftigung des Klägers diesem einen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Länder zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches gem. § 12 TVÜ-Länder.
Der Kläger ist seit dem 18.10.1999 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er hat seit diesem Tag eine Vergütung gem. der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I Abschnitt Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O erhalten. Mit Schreiben vom 20.04.2004 ist ihm mitgeteilt worden, dass er mit Wirkung vom 12.06.2004 eine Vergütung gem. der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I Abschnitt Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O nach vierjähriger Tätigkeit erhalte. Für den Monat November 2008 zahlte das beklagte Land an den Kläger einen Strukturausgleich in Höhe von 73,22 EUR. Für die darauffolgenden Monate erfolgte keine Zahlung und mit der Vergütung für den Monat Dezember 2008 erfolgte eine Verrechnung mit dem gezahlten Bruttozulagenbetrag.
Eine Klage auf den Strukturausgleich für die Monate November bis März 2009 nebst Zinsen und auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger ab dem 01.04.2009 einen Strukturausgleich gem. § 12 TVÜ-Länder zu zahlen, hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 28.01.2010 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, von dem Strukturausgleich gem. § 12 TVÜ-Länder seien tarifvertraglich erfasst nur die Beschäftigten, wenn diese am Stichtag noch in ihrer originären Vergütungsgruppe eingruppiert seien und der gem. Anlage 1a zum BAT-O aus der Fallgruppe nach altem Recht bestehende Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg mit der in Spalte 3 benannten Zeitdauer noch ausstehe. Da keine Aufstiegsmöglichkeit mehr möglich sei, sei die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist an den Kläger am 03.02.2010 gestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 01.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 06.04.2010, dem Dienstag nach Ostern, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, aus dem Wortlaut von § 12 TVÜ-Länder lasse sich nicht klar ableiten, ob damit die tatsächliche Vergütungsgruppe gemeint sei, aus der Vergütung gezahlt werde oder ob die originäre Vergütungsgruppe gemeint sei, aus der sich die materiellen Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierung ergeben.
Der Kläger beantragt,
1. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock - 3 Ca 1758/09 – vom 28.01.2010 wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Monate
- November 2008 weitere brutto EUR 73,22
- Dezember 2008 weitere brutto EUR 73,22
- Januar 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Februar 2009 weitere brutto EUR 73,22
- März 2009 weitere brutto EUR 73,22
- April 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Mai 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Juni 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Juli 2009 weitere brutto EUR 73,22
- August 2009 weitere brutto EUR 73,22
- September 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Oktober 2009 weitere brutto EUR 73,22
- November 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Dezember 2009 weitere brutto EUR 73,22
- Januar 2010 weitere brutto EUR 73,22
- Februar 2010 weitere brutto EUR 73,22
- März 2010 weitere brutto EUR 73,22
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gerechnet auf je EUR 73,22 seit dem 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010 und 01.04.2010 zu zahlen.
2. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock - 3 Ca 1758/09 – vom 28.01.2010 wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 01.04.2010 für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers diesem einen Strukturausgleich gem. § 12 TVÜ-Länder zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Nachdem der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a im Rahmen des Bewährungsaufstiegs erfolgt sei, komme die Zahlung eines Strukturausgleiches nicht in Betracht. Die Sichtweise des Klägers würde dazu führen, dass Höhergruppierungen, die zufällig vor dem Stichtag erfolgt seien, anders behandelt würden als die, die durch Überleitungsvorschriften veranlasst worden seien. Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat bei den Tarifparteien des TVÜ-Länder eine Tarifauskunft zu der Entstehungs-geschichte des in dem Tarifvertrag vereinbarten Strukturausgleichs eingeholt. Hinsichtlich der Antworten wird auf Blatt 204 - 219 der Akten sowie Blatt 163 ff. der Akten Bezug genommen.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat in der Stellungnahme vom 02. August 2010 erklärt, die Strukturausgleiche hätten in den Redaktionsverhandlungen zum TVL bzw. TVÜ-Länder nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Es hätte eine Einigkeit über die Anlehnung an die Tarifvorschriften des Bundes gegeben. Jedenfalls die Arbeitgeber seien hierbei davon ausgegangen, dass die Strukturausgleiche mit der Bezeichnung "ohne" nur dann zustehen sollten, wenn Beschäftigte originär in der am Tag vor der Überleitung maßgebenden Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Dies hätte der Vertreter der TdL auch bei einem Informationsgespräch den Verhandlungspartnern von v. und der d. tarifunion am 03. November 2005 deutlich gemacht.
Die d. tarifunion hat in ihrer Auskunft vom 19. Oktober 2010 zusammenfassend erklärt:
Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hatten gerade keine Übereinstimmung dazu erzielt, dass die Voraussetzung zur Zahlung des Strukturausgleichs in der Spalte "Aufstieg" bedeutet, wenn dort "ohne" steht, dass die für die Überleitung am 1.10.2005 maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist.
Mangels eigenständiger Befassung mit dieser Frage haben die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder für die Überleitung am 1.11.2006 diesbezüglich ebenfalls keine Übereinstimmung erzielt.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat in ihrer Auskunft vom 21.10. erklärt, die Ausgestaltung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder seinen nicht gesondert verhandelt worden. Es habe Einvernehmen bestanden, die Regelung des TVÜ-Bund zu den Strukturausgleichen unverändert zu übernehmen. In den Tarifverhandlungen mit dem Bund habe keine Einigkeit bestanden, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich für die Zahlung eines Strukturausgleichs sein sollte. Einigkeit habe vielmehr darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD abgestellt werden sollte.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist begründet.
2.
Die Klage ist zulässig. Der auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Strukturausgleich gerichtete Feststellungsantrag hat eine Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Für diesen Antrag liegt nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.
Die Klage ist begründet.
Mangels Einigung der Tarifvertragsparteien in den Tarifvertragsverhandlungen, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" in der Strukturausgleichstabelle nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich gem. § 2 des Arbeitsvertrages nach dem BAT-O vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Damit ist auch der TVÜ-Länder zwischen den Parteien vereinbart.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches für die fraglichen Monate in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der dazugehörigen Tabelle. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle genannten Vergütungsgruppe um die originäre Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierungen durch Bewährungs- oder Zeitaufstieg nicht zu berücksichtigen sind, oder ob es entsprechend der Ansicht des Klägers auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt (vgl. hierzu die Literaturnachweise in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 16).
Das Bundesarbeitsgericht hat in der soeben zitierten Entscheidung, die sich mit der streitigen Frage zu dem insoweit gleichlautenden § 12 TVÜ-Bund befasst, ausgeführt, der Wortlaut der tariflichen Regelungen sei nicht eindeutig. Der Wortlaut der Tarifbestimmung verweise nicht auf eine originäre Vergütungsgruppe, eine Ausgangsvergütungsgruppe oder eine Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit. Die in Spalte 3 der Tabelle unter der Überschrift "Aufstieg" enthaltene Angabe "ohne" kann vom Wortsinn auch so verstanden werden, dass sie in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Voraufstieg vorsehen darf.
Nach umfangreicher Auseinandersetzung mit dem Tarifwortlaut hat das Bundesarbeitsgericht schließlich festgestellt, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" so auszulegen sei, dass es ausreiche, dass am Stichtag 01. Oktober 2005 kein weiterer Aufstieg mehr möglich sei, sofern eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden könne. Für dieses Merkmal spreche dann entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Bei abweichender Betrachtung wäre die Regelung wenig durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlautes des TVÜ Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen wollten, sei dies entscheidend. Es wird insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieser Auffassung schließt sich das Landesarbeitsgericht an. Sie ist auf die gleichlautende Formulierung des TVÜ-Länder übertragbar. Ein weiterer Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT-O war zum Stichtag nicht möglich.
Eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" im Sinne der Beklagten auszulegen sei, ist nicht feststellbar. Hierfür streitet allein die nicht weiter belegte Behauptung, dass eine derartige Auffassung bei den Tarifverhandlungen für den TVÜ-Länder seitens des Vertreters der TdL den Vertragspartnern mitgeteilt worden sei. Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag der entsprechenden Äußerung. Behauptet wird lediglich, "dies sei deutlich gemacht" worden. Dies ist eine schillernde Formulierung, die eine Fülle von verschiedenen Klarheiten zulässt. Zudem wird ein Einverständnis der Vertragspartner mit dieser Äußerung nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem weiter eingeholten Tarifauskünften der Vertragspartner selbst. Diese sind vielmehr der Auffassung, in den Verhandlungen sei übereinstimmend davon ausgegangen worden, dass das streitige Merkmal nicht im Sinne des beklagten Landes auszulegen sei.
Aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVÜ-Länder vom 13. März 2008 hinsichtlich der Regelung der Strukturausgleiche für das Pflegepersonal bzw. dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 hinsichtlich von Lehrkräften, können keine für das beklagte Land günstige Schlüsse gezogen werden. Auch wenn beide Vereinbarungen in Kenntnis der anhängigen Rechtsstreite zur Frage der originären Eingruppierung erfolgt sind, ergibt eine Einigung auf der Grundlage der Arbeitgeberauffassung in diesen Änderungstarifverträgen noch nicht, dass die Tarifvertragsparteien sich hinsichtlich der von den Änderungstarifverträgen nicht erfassten Arbeitnehmergruppen auf das gleiche Ergebnis geeinigt hätten. Wenn dies in den Tarifvertragsparteien zu den Änderungstarifverträgen der Fall gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dies auch mit der erforderlichen Normenklarheit festzuhalten.
Soweit sich das beklagte Land auch im Berufungsverfahren auf einzelne Widersprüche bezieht, die sich bei der Verwirklichung der klägerischen Rechtsauffassung ergeben, ist dies unerheblich. Zum Teil hat sich hiermit bereits das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts auseinandergesetzt. Zum anderen widerspricht ein Verständnis, das nur durch umfangreiche Vergleichsberechnungen zu erzielen ist, dem vom Bundesarbeitsgericht bereits zitierten Grundsatz der Normenklarheit. Die geltenden und die ersetzenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verwirklichen diesen Grundsatz schon seit langer Zeit nur noch sehr eingeschränkt. Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist aber ein Auslegungsergebnis, das er auf keinen Fall durch Lesen, sondern vielmehr nur durch das Anstellen komplizierter Vergleichsberechnungen erzielen kann, nicht zuzumuten. Wenn der Arbeitgeberseite bei den Tarifverhandlungen das von ihr nunmehr vertretene Verständnis wichtig gewesen wäre, hätte sie bei den Verhandlungen selbst auf eine ausdrückliche Klarstellung drängen müssen.
Schließlich ist auch die von dem beklagten Land überreichte Tarifauskunft des Bundesministeriums des Inneren nicht ergiebig. Die Niederschrift der Sitzung vom 10.05.2005 gibt nichts für eine Auslegung her, die Tarifvertragsparteien hätten einen gemeinsamen Regelungswillen gehabt, der zwischen Vergütungsgruppen (Fallgruppen) unterscheidet, aus denen es von vornherein keinen Aufstieg gibt und solchen, bei denen es keinen weiteren Aufstieg gibt. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15.12. 2010 - 13 Sa 73/10 - unter II. 2. d. aa. Bezug genommen werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von den Tarifvertragsparteien verwendeten Berechnungsbeispielen. Diese hat das beklagte Land zwar nicht beigefügt. Es kann jedoch ebenfalls mit dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg davon ausgegangen werden, dass Beispielrechnungen keinen klaren Rückfluss auf einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zulassen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 zugelassen worden.
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