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ArbG Herne, Urteil vom 19.08.2015, 5 Ca 965/15
Schlagworte: | Schadensersatz | |
Gericht: | Arbeitsgericht Herne | |
Aktenzeichen: | 5 Ca 965/15 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.08.2015 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Aktenzeichen:
5 Ca 965/15
Entscheidung vom 19.08.2015
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 19.649,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger, den durch einen vermeintlichen Diebstahl von Familienschmuck aus dessen Büro, entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte ist die Betreiberin des F Krankenhauses in S. Der Kläger ist bei der Beklagten als Leiter der hämatologisch-onkologischen Palliativstation 3 a tätig. Mitte Juni 2014 meldete der Kläger der Beklagten den Diebstahl von Familienschmuck aus einem Rollcontainer in seinem Büro.
Mit seiner am 14.04.2015 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend.
Der Kläger behauptet, aufgrund einer Familienfeier eine Schmuckkassette aus dem Bankschließfach entnommen und mit nachhause genommen zu haben. Am 06.06.2014 habe er beabsichtigt, den Schmuck nach seiner Arbeit bei der Beklagten in das Bankschließfach zurückzubringen. Während der Arbeit habe er den Schmuck in einem Rollcontainer in seinem Büro eingeschlossen. Nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er jedoch nicht mehr dazu gekommen, die Bank aufzusuchen. Die Kassette sei im Rollcontainer verblieben. Am 16.06.2014 habe er gegen 08.00 Uhr bemerkt, dass die Tür zu seinem Büro zwar abgeschlossen, jedoch nicht zugezogen sei. Ferner sei die Schublade des Rollcontainers, in dem sich die Schmuckkassette befunden habe, aufgebrochen gewesen. Die Kassette und der Schmuck seien gestohlen worden. Der gestohlene Schmuck habe einen Wert von 19.649,00 € gehabt. Einige Tage später sei festgestellt worden, dass die Umkleideschränke in dem unmittelbar neben dem Büro liegenden Raum ebenfalls aufgebrochen worden seien. Aus dem Spind der Leiterin der gefäßchirurgischen Abteilung seien diverse Schlüssel, unter anderem ein Generalschlüssel entwendet worden. Der Kläger ist der Ansicht, als Arbeitgeberin habe die Beklagte die Verpflichtung gehabt, das Eigentum ihrer Mitarbeiter zu schützen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und zu kontrollieren. Dieses beinhalte die Verpflichtung, einen Generalschlüssel, welcher Zugang zu sämtlichen Räumen gewähre, ausschließlich an einen vertrauenswürdigen Mitarbeiter auszuhändigen und die Verwahrung sowie die Verwendung zu regeln und zu kontrollieren. Diese Verpflichtung habe die Beklagte verletzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.649,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.550,00 € seit de. 29.07.2014 und aus 5.099,00 € seit dem 21.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig. Eine Obhuts- oder Verwahrungspflicht des Arbeitgebers bestehe allenfalls für persönliche unentbehrliche Sachen des Arbeitnehmers, die im Rahmen der unmittelbaren Arbeitsausführung eingebracht und
benötigt würden. Hierzu zähle nicht die Einbringung von Familienschmuck.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.649,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, den entsprechenden Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt wird, ihm sei Schmuck in entsprechendem Wert aus seinem Bürocontainer entwendet worden, würde der ihm dadurch entstehende Schaden nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Beklagte die vom Kläger postulierten Sorgfaltspflichten bei der Herausgabe von vermeintlichen Generalschlüsseln zutrifft und ob sie diese Pflichten tatsächlich verletzt hat. Selbst wenn auch dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, wäre diese Pflichtverletzung nicht kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Die Kammer kann auch nach dem Vortrag des Klägers nicht davon ausgehen, dass der aus dem Spind einer Kollegin vermeintlich gestohlene Generalsschlüssel für den Diebstahl des Schmucks des Klägers verwendet wurde. Wie der Kläger selbst vorträgt, fand er am 16.06.2014 seine Bürotür zwar
verschlossen, jedoch nicht zugezogen vor. Insoweit kann auch nach seinem Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dass der gestohlene Generalschlüssel für die Öffnung seiner Bürotür verwendet wurde. Ebenso wäre es denkbar, dass der Kläger selbst seine Bürotür beim letzten verlassen zwar abgeschlossen, jedoch nicht ordnungsgemäß zugezogen hat. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers rein spekulativ, dass der vermeintlich gestohlene Generalschlüssel für den Diebstahl des Familienschmucks verwendet wurde.
II.
Ein entsprechender Ersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 670 BGB.
Nach § 670 BGB hatte der Beauftragte gegen den Auftragsgeber Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (z. B. BAG Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10 – i. Z. a. § 670 BGB 2002 Nr. 6; Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 687/09 – i. Z. a. § 670 BGB 2002 Nr. 4).
Das Deponieren des (gesamten) Familienschmucks in einem Rollcontainer eines Büros eines Krankenhauses ist nicht dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzuordnen, sondern in den Lebensbereich des Klägers. Kein Arbeitgeber muss damit rechnen, dass ein einfacher Bürocontainer zur Verwahrung von wertvollem Schmuck verwendet wird, die ein Arbeitnehmer nicht üblicherweise mit sich trägt. Die Beklagte hat keinerlei Veranlassung gesetzt, dass der Kläger den Schmuck mit in den Betrieb nimmt. Insofern ist das Risiko des Schadens allein vom Kläger zu tragen und nicht von der Beklagten.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.
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