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19/224a Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit wirksam
04.10.2019. Nach § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Arbeitnehmer nur dann außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, dass er den Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung abwartet. Bei der Bewertung, ob eine solche Situation vorliegt, fließt unter anderem die Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ein.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern urteilte am 30.07.2019, 5 Sa 246/18, dass jedoch auch bei einer sehr langen Beschäftigungsdauer eine fristlose Kündigung wirksam sein kann. Im vorliegenden Streitfall hatte ein Arbeitnehmer nach fast 40 Jahren Betriebszugehörigkeit seine Arbeitszeiten manipuliert und eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Mehr zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01/2019 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Fristlose Kündigung wegen falscher Arbeitszeiterfassung und Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
Letzte Überarbeitung: 19. August 2022
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