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ARBEITSRECHT AKTUELL

19/224a Au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung we­gen vor­ge­täusch­ter Ar­beits­un­fä­hig­keit wirk­sam

Auch bei ei­ner jahr­zehn­te­lang aus­ge­üb­ten und nicht zu be­an­stan­den­den Tä­tig­keit ist ei­ne gro­be Pflicht­ver­let­zung nicht er­laubt: Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 30.07.2019, 5 Sa 246/18
Kündigung älterer Geschäftsführer, Altersgrenze, Altersdiskriminierung

04.10.2019. Nach § 626 Abs.1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) kön­nen Ar­beit­neh­mer nur dann au­ßer­or­dent­lich und frist­los ge­kün­digt wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Dies ist der Fall, wenn dem Ar­beit­ge­ber nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann, dass er den Ab­lauf der Kün­di­gungs­frist ei­ner or­dent­li­chen Kün­di­gung ab­war­tet. Bei der Be­wer­tung, ob ei­ne sol­che Si­tua­ti­on vor­liegt, fließt un­ter an­de­rem die Län­ge der Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit  des Ar­beit­neh­mers ein. 

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Meck­len­burg-Vor­pom­mern ur­teil­te am 30.07.2019, 5 Sa 246/18, dass je­doch auch bei ei­ner sehr lan­gen Be­schäf­ti­gungs­dau­er ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung wirk­sam sein kann. Im vor­lie­gen­den Streit­fall hat­te ein Ar­beit­neh­mer nach fast 40 Jah­ren Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit sei­ne Ar­beits­zei­ten ma­ni­pu­liert und ei­ne Ar­beits­un­fä­hig­keit vor­ge­täuscht. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge hat­te vor dem LAG kei­nen Er­folg.

Mehr zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 01/2019 LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Frist­lo­se Kün­di­gung we­gen fal­scher Ar­beits­zeit­er­fas­sung und Vor­täu­schen ei­ner Ar­beits­un­fä­hig­keit

Letzte Überarbeitung: 19. August 2022

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