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21/008a Be­mes­sung der Ka­ren­zent­schä­di­gung bei va­ria­bler Ver­gü­tung

Va­ria­ble Ent­gelt­be­stand­tei­le sind bei der Be­mes­sung der Ka­ren­zent­schä­di­gung nur dann zu be­rück­sich­ti­gen, wenn ihr Leis­tungs­zeit­raum nicht schon zu­vor en­de­te: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 02.12.2020, 15 Sa 964/20
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27.01.2021. In ei­ni­gen Ar­beits­ver­trä­gen, ins­be­son­de­re mit Ar­beit­neh­mern in ge­ho­be­nen Po­si­tio­nen wie lei­ten­de An­ge­stell­te, ist ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ver­ein­bart. Dies be­deu­tet, dass der Ar­beit­neh­mer auch nach dem Aus­schei­den aus dem Be­trieb des Ar­beit­ge­bers die­sem kei­ne Kon­kur­renz ma­chen darf.

Da­mit ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung wirk­sam ist, muss die­se ei­ne Ka­ren­zent­schä­di­gung für den Ar­beit­neh­mer vor­se­hen. Die­se soll die aus dem Wett­be­werbs­ver­bot ein­her­ge­hen­de fi­nan­zi­el­le Be­las­tung aus­glei­chen.

Da­bei muss die Ent­schä­di­gung min­des­tens 50 Pro­zent des zu­letzt be­zo­ge­nen Ge­halts bzw. Lohns des Ar­beit­neh­mers ent­spre­chen. Pro­ble­ma­tisch ist die Be­rech­nung je­doch bei va­ria­blen Ent­gelt­be­stand­tei­len.

Die­se sind nur dann zu be­rück­sich­ti­gen, wenn der Leis­tungs­zeit­raum für die­se Be­stand­tei­le nicht schon zu­vor en­de­te, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 02.12.2020, 15 Sa 964/20.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 02|2021 LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Ein­be­zie­hung va­ria­bler Ge­halts­be­stand­tei­le bei der Be­rech­nung der Ka­ren­zent­schä­di­gung.

Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2021

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