HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 21/007

Ein­hal­tung von Aus­schluss­fris­ten zur Ur­laubs­ab­gel­tung

Ent­fris­tungs­kla­ge wahrt nicht Aus­schluss­frist für Ur­laubs­ab­gel­tung: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 07.07.2020, 9 AZR 323/19
Urlaubsgeld, Liegestuhl mit Geldschein

13.01.2021. Vie­le Ta­rif­ver­trä­ge se­hen so­ge­nann­te "Aus­schluss­fris­ten" für An­sprü­che aus dem Ar­beits­ver­hält­nis vor. Das be­deu­tet, dass bei­spiels­wei­se der Ar­beit­neh­mer sei­ne Lohn­for­de­rung in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist gel­tend ma­chen bzw. so­gar Kla­ge er­he­ben muss.

Klagt ein Ar­beit­neh­mer ge­gen sei­ne Kün­di­gung oder die Be­fris­tung sei­nes Ar­beits­ver­tra­ges, reicht die Kla­ge auch zur Gel­tend­ma­chung der Lohn­for­de­rung aus.

Et­was an­de­res könn­te da­ge­gen für An­sprü­che auf Ur­laubs­ab­gel­tung gel­ten. Um die Aus­schluss­frist zu wah­ren, reicht ei­ne Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge nicht aus, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 07.07.2020, 9 AZR 323/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 01|2021 BAG: Aus­schluss­fris­ten für die Gel­tend­ma­chung ei­ner Ur­laubs­ab­gel­tung wer­den durch ei­ne Ent­fris­tungs­kla­ge nicht ge­wahrt.

Letzte Überarbeitung: 27. Juli 2021

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de