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ArbG Bre­men-Bre­mer­ha­ven, Ur­teil vom 19.04.2007, 9 Ca 9381/06

   
Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung
   
Gericht: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven
Aktenzeichen: 9 Ca 9381/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.04.2007
   
Leitsätze:

1. Zur Bestimmung, ob eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung i. S. § 1 Abs 1 AÜG vorliegt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, um Gestaltungsmissbrauch auszuschließen und nur diejenigen Formen der Arbeitnehmerüberlassung von der Genehmigungspflicht gem. AÜG auszunehmen, die im engeren Sinn unter Betrachtung der Interessenlage aller am Dreiecksverhältnis Verleiher-Entleiher-Arbeitnehmer Beteiligten dieser Erleichterung bedürfen. Es genügt dabei nicht, alleine die Gewinnerzielungsabsicht der Arbeitgeberin im engeren Sinn zu überprüfen oder alleine aufgrund einer Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn eine solche Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen.

2. Auch wenn bei gemeinnützigen Vereinen oder gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) eine direkte Gewinnerzielungsabsicht in der Regel nicht vorliegt, kann sich eine Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung unter anderem daraus ergeben, dass der jeweilige Arbeitgeber seine soziale Mächtigkeit im gesellschaftlichen Gefüge und am Arbeitsmarkt überhaupt erst dadurch erlangt, dass er nicht nur Arbeitnehmer für eigene Zwecke beschäftigt, sondern als Verleiher auftritt.

3. Schließt die Schulbehörde eines Landes mit einem gemeinnütziger Verein, der gleichzeitig von ihr eine institutionelle Förderung erhält und selbst keinen Schulbetrieb unterhält, eine Rahmenvereinbarung, wonach dieser im Wege der Arbeitnehmerüberlassung Lehrer bei Unterrichtsausfällen zur Verfügung stellt (sog. Lehrerfeuerwehr), so ist von einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung i. S. § 1 AÜG auszugehen. Verfügt der Verein in einem solchen Fall nicht über eine Erlaubnis gem. § 1 Abs 1 AÜG, so gilt gem. §§ 10 Abs 1 S 1 Halbs 1, 9 Nr 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Land als zustande gekommen.

4. Auch wenn man nicht von einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausgehen wollte, ergäbe sich in dieser konkreten Fallgestaltung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und dem beklagten Land unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer Gestaltungsform.

Vorinstanzen: Nachgehend Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 11.06.2008, 2 Sa 111/07
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2010, 7 AZR 946/08
   

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