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ARBEITSRECHT AKTUELL // 21/051

Pflicht zur Ein­rich­tung ei­nes Not­diens­tes bei Warn­streik

Ein Streik im Kran­ken­haus ist auch oh­ne Not­dienst­ver­ein­ba­rung recht­mä­ßig. Je­doch muss die Ge­werk­schaft ei­nen Not­dienst ein­rich­ten: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 20.10.2021, 12 Ta 1310/21
Streik sechs Streikende

17.11.2021. Ein Streik ist ein star­kes Mit­tel zur Durch­set­zung von Ar­beit­neh­mer­inter­es­sen ge­gen den Ar­beit­ge­ber. Die­se Form der Ar­beits­ver­wei­ge­rung ist von dem Grund­recht der Ko­ali­ti­ons­frei­heit aus Art. 9 Abs.3 Grund­ge­setz um­fasst, hat je­doch auch sei­ne Gren­zen. Zu­läs­sig ist ein Streik, wenn die­ser von ei­ner Ge­werk­schaft ge­tra­gen wird und ei­nen po­si­ti­ven Bei­trag zur ge­werk­schaft­li­chen Ta­rif­po­li­tik leis­tet.

In man­chen Be­trie­ben, bei­spiels­wei­se im Kran­ken­haus, be­ein­träch­tigt ein Streik je­doch die Durch­füh­rung le­bens­not­wen­di­ger Diens­te, wie die Be­hand­lung von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen. In sol­chen Fäl­len ist wäh­rend ei­nes Streiks ein Not­dienst er­for­der­lich. Da­her schlie­ßen in der Re­gel Ar­beit­ge­ber und Ge­werk­schaft ei­ne Not­dienst­ver­ein­ba­rung ab. Kön­nen sich die Par­tei­en je­doch nicht auf ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung ei­ni­gen, ist der Streik trotz­dem zu­läs­sig. Den­noch muss die Ge­werk­schaft ei­nen Not­dienst ein­rich­ten, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 20.10.2021, 12 Ta 1310/21.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 23|2021 LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Streiks auch oh­ne Ver­ein­ba­rung ei­nes Not­diens­tes.

Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2021

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