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ARBEITSRECHT AKTUELL

20/105b Son­der­zah­lun­gen im Krank­heits­fall

Weih­nachts­geld soll in der Re­gel die ge­leis­te­te Ar­beit be­zah­len. Da­her be­steht kein An­spruch bei län­ge­rer Er­kran­kung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 30.06.2020, 9 Sa 13/20
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14.10.2020. Zah­len Ar­beit­ge­ber über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum oh­ne den Vor­be­halt der Frei­wil­lig­keit ein Weih­nachts­geld aus, so ha­ben die Ar­beit­neh­mer auf­grund be­trieb­li­cher Übung auch in der Zu­kunft ei­nen An­spruch auf Weih­nachts­geld.

Frag­lich ist je­doch, ob die­ser An­spruch auch dann be­steht, wenn ein Ar­beit­neh­mer schon über län­ge­re Zeit er­krankt und ar­beits­un­fä­hig ist. Sind die sechs Wo­chen der Ent­gelt­fort­zah­lung ab­ge­lau­fen und be­zieht der Ar­beit­neh­mer nur noch Kran­ken­geld, könn­te dies auch da­zu füh­ren, dass er kei­nen An­spruch auf Weih­nachts­geld hat.

Dies kommt dar­auf an, ob das Weih­nachts­geld die Be­triebs­treue för­dern oder die ge­leis­te­te Ar­beit be­zah­len soll. Wird der Zweck der Son­der­zah­lung nicht aus­drück­lich be­stimmt, soll das Weih­nachts­geld in der Re­gel die ge­leis­te­te Ar­beit ver­gü­ten. In die­sem Fall be­steht kein An­spruch auf Zah­lung des Weih­nachts­geld im Krank­heits­fall, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 30.06.2020, 9 Sa 13/20.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 21|2020 LAG Ba­den-Würt­tem­berg: Ur­laubs- und Weih­nachts­geld bei län­ge­rer Er­kran­kung nach Ab­lauf der Ent­gelt­fort­zah­lung

Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2021

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