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21/018a Verringerung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null

24.03.2021. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß §§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf Urlaub, umgerechnet vier Wochen im Jahr. Die tatsächlichen Urlaubstage sind abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen: ein Arbeitnehmer, der sechs Tage die Woche arbeitet, hat 24 Urlaubstage (§ 3 BUrlG), jemand, der fünf Tage arbeitet, 20 Urlaubstage, bei Teilzeitbeschäftigten wird der Urlaubsanspruch weiter entsprechend verringert.
Während der Pandemie wurden viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, teilweise in "Kurzarbeit Null", das bedeutet, dass sie für diesen Monat überhaupt nicht gearbeitet haben. Daher stellten sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, wie sich diese Kurzarbeit Null auf die Urlaubstage auswirkt.
In einem aktuell Fall entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null der gesetzliche Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen ist. Dies gilt auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, soweit keine andere Regelung vorliegt, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 06|2021 LAG Düsseldorf: Kürzung des Jahresurlaubs für Zeiten von Kurzarbeit Null.
Letzte Überarbeitung: 23. August 2021
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