HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

§ 3 Dauer des Urlaubs

(1)  Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. 
(2)  Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.


Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
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Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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