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ArbG Heil­bronn, Ur­teil vom 08.05.2012, 5 Ca 307/11

   
Schlagworte: Kündigungsfrist, AGB-Kontrolle
   
Gericht: Arbeitsgericht Heilbronn
Aktenzeichen: 5 Ca 307/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.05.2012
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Heil­bronn
Ak­ten­zei­chen: 5 Ca 307/11

(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 08.05.2012

Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

In der Rechts­sa­che

G.
- Kläg. -

Proz.-Bev.:
Rechts­anwälte W. & Kol­le­gen

ge­gen

L. & Co. KG
- Bekl. -

Proz.-Bev.:
B. Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH


hat das Ar­beits­ge­richt Heil­bronn - 5. Kam­mer - durch den Di­rek­tor des Ar­beits­ge­richts Dr. Witt, d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin D. und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter K. auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 08.05.2012


für Recht er­kannt:

1. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

2. Der Kläger trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

3. Streit­wert: EUR 156.000,00.*

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Zulässig­keit ei­ner ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kündi­gungs­frist von 18 Mo­na­ten.

Der am 0.0.1980 ge­bo­re­ne Kläger ist Di­plom-Be­triebs­wirt und war ab 0.0..2005 als Einkäufer bei der s. Toch­ter der Be­klag­ten, der L. beschäftigt. Die Be­klag­te be­treibt in Eu­ro­pa ei­ne Su­per­markt­ket­te mit über 9.000 Fi­lia­len und über 170.000 Mit­ar­bei­tern. In Deutsch­land beschäftigt sie ca. 60.000 Mit­ar­bei­ter in über 3.300 Fi­lia­len. Die Ar­beits­vergütung des Klägers bei der L. be­trug zu­letzt jähr­lich EUR 0,00; ar­beits­ver­trag­lich war ei­ne Kündi­gungs­frist von ei­nem Mo­nat ver­ein­bart.

Mit Wir­kung zum 01.Au­gust 2009 wech­sel­te der Kläger zu der Be­klag­ten und ist seit­her für die­se als Ein­kaufs­lei­ter Ein­kauf In­ter­na­tio­nal tätig. Sein An­fangs­ge­halt be­trug jähr­lich brut­to EUR 0,00 und wur­de ab 01.03.2011 auf EUR 0,00 erhöht; hin­zu tritt die Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens auch zur pri­va­ten Nut­zung. Im schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag vom 30.Ju­li 2009, der den Kläger als lei­ten­den An­ge­stell­ten ein­ord­net, ver­ein­bar­ten die Par­tei­en in § 5:

„Das Ar­beits­verhält­nis kann von bei­den Sei­ten mit ei­ner Frist von 18 Mo­na­ten zum Mo­nats­en­de gekündigt wer­den.“

Der Ar­beits­ver­trag wur­de von der Be­klag­ten vor­for­mu­liert. Ei­ne Pro­be­zeit sah er nicht vor. Ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot wur­de nicht ver­ein­bart.

Bei der Be­klag­ten ist ein Mit­glied des Vor­stands für den Ein­kauf zuständig. Die­ses Vor­stands­res­sort ist or­ga­ni­sa­to­risch in die vier Spar­ten „F.“, „N.-F-“, „O. und G.“ und „V. E.“ un­ter­teilt. Je­der Spar­te steht ei­ne als Geschäfts­lei­tungs­mit­glied be­zeich­ne­te Führungs­kraft vor. Die Spar­te „F.“, in der der Kläger seit sei­ner Ein­stel­lung ein­ge­setzt wur­de, ist in mehr als 20 ver­schie­de­ne Be­rei­che un­ter­glie­dert. Der Kläger wur­de im Be­reich „M.“ ein­ge­setzt und ver­ant­wor­te­te den Ein­kauf der Mar­ken­pro­duk­te der Un­ter­neh­men B., G, R. und L. mit Pro­duk­ten wie „N.“, „B“, „O.“, „V.“, „C.“, „G.“. Im Ge­gen­satz zu an­de­ren Pro­duk­ten ha­ben die Lie­fer­verträge mit die­sen Lie­fe­ran­ten re­la­tiv lan­ge Lauf­zei­ten zwi­schen 6 Mo­na­ten und bis zu 18 Mo­na­ten. An den Ver­hand­lun­gen mit der Fir­ma B. nahm der Kläger teil, die Preis­ver­ein­ba­rung wur­de di­rekt vom Vor­stand ab­ge­schlos­sen. In der ge­sam­ten Spar­te F. sind nur der Kläger und ein wei­te­rer Mit­ar­bei­ter mit Pro­ku­ra aus­ge­stat­tet. Die vom Kläger be­treu­te Pro­dukt­grup­pe hat ein Ein­kaufs­vo­lu­men von meh­re­ren Hun­dert Mil­lio­nen Eu­ro.

 

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Mit Schrei­ben vom 30.08.2011 kündig­te der Kläger das Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich zum nächstmögli­chen Ter­min. Die Be­klag­te stell­te den Kläger mit Wir­kung ab 02.09.2011 un­ter Fort­zah­lung sei­ner Bezüge von der Ar­beits­ver­pflich­tung frei; die­se Frei­stel­lung dau­ert zum Zeit­punkt der münd­li­chen Ver­hand­lung an.

Die Be­klag­te be­steht auf der Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist bis 28.02.2013.

Der Kläger trägt vor,
die im Ver­trag vor­ge­se­he­ne Kündi­gungs­frist von 18 Mo­na­ten sei un­zulässig. Sie ver­s­toße ge­gen das in Art. 12 Abs. 1 GG geschütz­te Recht der frei­en Wahl von Be­ruf und Ar­beits­platz und bin­de den Ar­beit­neh­mer un­verhält­nismäßig lang. Die Verlänge­rung der Kündi­gungs­frist für den Ar­beit­neh­mer sei nicht gren­zen­los zulässig. Es sei maßgeb­lich, ob ei­ne vom Ar­beit­ge­ber ein­sei­tig dik­tier­te Kündi­gungs­frist vom Stand­punkt ei­nes verständi­gen Be­trach­ters ei­nem be­gründe­ten und zu bil­li­gen­den In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers ent­spricht. Un­ter Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen sei das vor­lie­gend nicht der Fall. Ob­wohl der Kläger in S. die glei­che Auf­ga­be ge­habt ha­be, ha­be dort ei­ne Kündi­gungs­frist von ei­nem Mo­nat genügt. Es rei­che ei­ne Kündi­gungs­frist von 6, ma­xi­mal 12 Mo­na­ten, um dem In­ter­es­se der Be­klag­ten am Schutz vor Wett­be­wer­bern und vor ei­ner Mit­nah­me des Know-Hows des Klägers zur Kon­kur­renz ge­recht zu wer­den. Die Ein­kaufs­kon­di­tio­nen sei­en für das Jahr 2012 im We­sent­li­chen ab­ge­schlos­sen. Da der Kläger be­reits seit 01.09.2011 frei­ge­stellt sei und an den „Jah­res­gesprächen“ für das Jahr 2012 mit den Lie­fe­ran­ten nicht teil­ge­nom­men ha­be, verfüge er auch über kei­ner­lei Kennt­nis­se der künf­ti­gen Ein­kaufs­kon­di­tio­nen. Er ha­be zu­dem kei­ne Schlüssel­po­si­ti­on in­ne, son­dern sei re­la­tiv nied­rig in der Hier­ar­chie als Sach­be­ar­bei­ter ein­zu­ord­nen. Ei­ne Ab­senz von ein­ein­halb Jah­ren sei da­her nicht er­for­der­lich, son­dern führe viel­mehr da­zu, dass der Kläger den An­schluss an die Ent­wick­lun­gen sei­nes Be­rufs ver­lie­re.

Hin­zu kom­me, dass die Be­klag­te mit der Ver­ein­ba­rung der Kündi­gungs­frist die Zwangs­la­ge des Klägers aus­ge­nutzt ha­be. Die Be­klag­te ha­be dem Kläger den Ver­trags­text mit der Kündi­gungs­frist erst am 20.08.2009 vor­ge­legt. Bis da­hin sei nur über das Ge­halt ver­han­delt wor­den. Der Kläger ha­be zum 31.07.2009 sein Ar­beits­verhält­nis mit der L. durch Auf­he­bungs­ver­trag be­en­det und, oh­ne schrift­li­chen Ver­trag, am 01.08.2009 bei der Be­klag­ten be­gon­nen. Als er dann den Ver­trags­text er­hal­ten ha­be, sei er über die Kündi­gungs­frist über­rascht ge­we­sen; hierüber ha­be die Be­klag­te aber Ver­hand­lun­gen ab­ge­lehnt. Da er be­reits sei­nen Um­zug nach Deutsch­land in die We­ge ge­lei­tet ha­be und ei­ne Rück­kehr nicht möglich gewe-

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sen sei, ha­be er sich zur Ver­mei­dung von Ar­beits­lo­sig­keit zur Un­ter­schrift ge­zwun­gen ge­se­hen.

Der Kläger be­an­tragt:

1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch or­dent­li­che Kündi­gung des Klägers vom 30.08.2011 zum 29.02.2012 en­det.

und hilfs­wei­se:

2. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en auf­grund or­dent­li­cher Kündi­gung des Klägers vom 30.08.2011 zum 31.08.2012 sei­ne Be­en­di­gung fin­det.

Die Be­klag­te be­an­tragt

Kla­ge­ab­wei­sung.

Die Be­klag­te trägt vor,
die Ver­ein­ba­rung der Kündi­gungs­frist sei zulässig. Ver­schie­de­ne ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen zeig­ten, dass ei­ne Kündi­gungs­frist von 18 Mo­na­ten nicht zu be­an­stan­den sei. Nach §§ 624 BGB, 15 Abs. 4 Tz­B­fG könne der Ar­beit­neh­mer für fünf Jah­re und sechs Mo­na­te an den Ar­beit­ge­ber ge­bun­den wer­den. Die Möglich­keit der Be­fris­tung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses für zwei Jah­re gemäß § 14 Abs. 2 Tz­B­fG sei im Nor­mal­fall nach § 15 Abs. 3 Tz­B­fG oh­ne die Möglich­keit der or­dent­li­chen Kündi­gung ge­ge­ben, was ei­ne Bin­dung des Ar­beit­neh­mers für 24 Mo­na­te be­deu­ten würde. Auch die Re­ge­lun­gen zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot ermöglich­ten ei­ne Be­schränkung der Be­rufs­wahl­frei­heit des Ar­beit­neh­mers bis zu zwei Jah­ren. In zahl­rei­chen Ta­rif­verträgen sei­en bei­der­sei­ti­ge Kündi­gungs­fris­ten von über 12 Mo­na­ten vor­ge­se­hen. Ist da­mit ei­ne Kündi­gungs­frist von 18 Mo­na­ten in­ner­halb des recht­li­chen Rah­mens, sei ei­ne Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le nicht er­for­der­lich. Aber selbst wenn ei­ne In­ter­es­sen­abwägung ge­bo­ten sei, über­wie­ge das In­ter­es­se der Be­klag­ten an der Bin­dung des Klägers des­sen Lösungs­in­ter­es­se. Oh­ne die­se lan­ge Bin­dung wäre die Be­klag­te dem Ri­si­ko aus­ge­setzt, dass die bei ihr beschäftig­ten Ein­kaufs­lei­ter re­la­tiv kurz­fris-

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tig das Un­ter­neh­men ver­las­sen und die vor­han­de­nen Markt- und Ver­trags­kennt­nis­se zu Guns­ten ei­nes Wett­be­wer­bers ein­set­zen könn­ten. Dies würde die Geschäfts­be­zie­hung der Be­klag­ten zu ih­ren Lie­fe­ran­ten er­heb­lich gefähr­den. Da­bei sei es nicht ein­mal er­for­der­lich, dass der Ein­kaufs­lei­ter ge­gen Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten ver­s­toße. Es genüge be­reits, wenn er im un­mit­tel­ba­ren An­schluss an sei­ne Tätig­keit für die Be­klag­te ge­genüber ei­nem Lie­fe­ran­ten im Na­men ei­nes Kon­kur­renz­un­ter­neh­mens auf­tre­te; dann sei der Lie­fe­rant ge­zwun­gen, dem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men im we­sent­li­chen die glei­chen oder bes­se­re Lie­fer­kon­di­tio­nen an­zu­bie­ten. In dem Be­reich, den der Kläger ver­ant­wor­ten würde, bestünden lang­fris­ti­ge Lie­fer­verträge von bis zu 18 Mo­na­ten. Der Mar­ken­be­reich sei ein hoch­prei­si­ges und für die Kun­den­wahr­neh­mung be­son­ders pres­ti­ge­träch­ti­ges Seg­ment. Hier­bei sei der Kläger ein äußerst wich­ti­ger Ein­kaufs­lei­ter, was nicht nur an der Vergütung, son­dern auch dar­an er­kenn­bar sei, dass nur er und ein wei­te­rer Mit­ar­bei­ter in der Spar­te „F.“ Pro­ku­ra hätten, und er un­mit­tel­bar dem Geschäftsführer der Kom­ple­mentärin be­rich­te. In die­sem sen­si­blen Be­reich sei die Bin­dungs­dau­er da­her nicht un­an­ge­mes­sen.

Der Kläger sei nicht bei Ver­trags­schluss un­ter Druck ge­setzt wor­den. Es ha­be über die Dau­er der Kündi­gungs­frist kei­ne Aus­ein­an­der­set­zung ge­ge­ben. Der Wech­sel ei­nes Mit­ar­bei­ters von ei­ner Aus­lands­ge­sell­schaft zur deut­schen Ge­sell­schaft sei for­ma­li­siert. Hier­bei wer­de dar­auf ge­ach­tet, dass der Ar­beits­ver­trag mit der ausländi­schen Ge­sell­schaft zeit­gleich mit dem Ab­schluss des neu­en Ver­trags be­en­det wer­de. Der Kläger sei nicht von Ar­beits­lo­sig­keit be­droht ge­we­sen. Der s. Ver­trag sei im Rah­men des Ar­beits­ver­trags der Par­tei­en vom 30.07.2009 auf­ge­ho­ben wor­den, ei­nen ei­genständi­gen Auf­he­bungs­ver­trag mit der s. Ge­sell­schaft ha­be es nicht ge­ge­ben. Die Be­klag­te ha­be ei­ne Um­zugs­kos­ten­er­stat­tung vor­ge­nom­men; zu kei­nem Zeit­punkt sei Druck auf den Kläger aus­geübt wor­den. Selbst wenn der Ar­beits­ver­trag erst am 20.08.2009 vor­ge­legt wor­den wäre, ha­be sich der Kläger seit 01.09.2009 in ei­nem Ar­beits­verhält­nis bei der Be­klag­ten be­fun­den.

Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­trags wird auf den in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor­ge­tra­ge­nen In­halt der zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen Be­zug ge­nom­men.

Ei­ne Be­weis­auf­nah­me fand nicht statt.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Kla­ge ist zulässig, aber nicht be­gründet.

I.

Der zu­letzt ge­stell­te Kla­ge­an­trag und der Hilfs­an­trag sind zulässig. Die Streit­ge­genstände sind hin­rei­chend gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO be­stimmt. Der Kläger be­gehrt die Fest­stel­lung, dass das Ar­beits­verhält­nis zum 29.02.2012 bzw. zum 31.08.2012 en­det. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO er­for­der­li­che recht­li­che In­ter­es­se an der als­bal­di­gen Fest­stel­lung ist ge­ge­ben, da die Be­klag­te an ei­nem Fort­be­stand bis 28.02.2013 festhält.

II.

Die Kla­ge ist un­be­gründet. Das Ar­beits­verhält­nis en­det we­der zum 29.02.2012 noch zum 31.08.2012. Es en­det viel­mehr mit Ab­lauf des 28.02.2013.

Die ar­beits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung ei­ner für bei­de Sei­ten gel­ten­den Kündi­gungs­frist von 18 Mo­na­ten zum Mo­nats­en­de ist ge­setz­lich nicht ver­bo­ten und be­wegt sich in­ner­halb ei­nes vom Ge­setz­ge­ber ak­zep­tier­ten Rah­mens (1.). Die Ver­ein­ba­rung hält im vor­lie­gen­den Fall ei­ner In­halts­kon­trol­le nach § 307 BGB stand (2.). Auch verstößt die Be­ru­fung der Be­klag­ten auf die Kündi­gungs­frist nicht ge­gen den Grund­satz von Treu und Glau­ben gemäß § 242 BGB (3.).

1. Die Be­klag­te hat zu­tref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Ver­ein­ba­rung ei­ner bei­der­sei­ti­gen Kündi­gungs­frist von 18 Mo­na­ten ge­setz­lich nicht un­ter­sagt ist und sich in­ner­halb ei­nes Rah­mens be­wegt, den der Ge­setz­ge­ber in ver­gleich­ba­ren Zu­sam­menhängen ak­zep­tiert.

a) Ent­spre­chend dem Schutz­ge­dan­ken des Ar­beits­rechts sind die in § 622 Abs. 1, 2 BGB ent­hal­te­nen Kündi­gungs­fris­ten Min­destkündi­gungs­fris­ten für Kündi­gun­gen des Ar­beit­ge­bers. Es steht den Ar­beits­ver­trags­par­tei­en frei, länge­re, den Ar­beit­ge­ber bin­den­de Kündi­gungs­fris­ten zu ver­ein­ba­ren. Be­zo­gen auf die vom Ar­beit­neh­mer ein­zu­hal­ten­de Kündi­gungs­frist gel­ten die in § 622 Abs. 2 BGB auf­geführ­ten verlänger­ten Kündi­gungs­fris­ten zwar nur für den Ar­beit­ge­ber; nach der ge­setz­li­chen Kon­zep­ti­on kann der Ar­beit­neh­mer auch bei ei­nem lan­ge be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis mit der ge­setz­li­chen Grundkündi­gungs­frist des § 622 Abs. 1 BGB kündi­gen. Die Ver­ein­ba­rung gleich­lan­ger Kündi­gungs­fris­ten für bei­de Sei­ten ist da­mit aber nicht

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aus­ge­schlos­sen. Dies er­gibt sich aus § 622 Abs. 6 BGB. Da­nach darf für die Kündi­gung durch den Ar­beit­neh­mer kei­ne länge­re Frist ver­ein­bart wer­den als für die Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber. So­lan­ge die­ses Gleich­be­hand­lungs­ge­bot ein­ge­hal­ten wird, ist ei­ne ein­ver­nehm­li­che Verlänge­rung der ge­setz­li­chen Kündi­gungs­fris­ten für bei­de Sei­ten im Grund­satz möglich. § 622 BGB schützt den Ar­beit­neh­mer vor ei­ner Schlech­ter­stel­lung, nicht aber vor ei­ner Gleich­stel­lung mit dem Ar­beit­ge­ber (vgl. Er­fur­ter Kom­men­tar zum Ar­beits­recht, 12. Aufl. 2012, ErfK-Müller-Glöge, § 622 BGB Rz. 40).

b) Zur Fra­ge, in wel­chem zeit­li­chen Um­fang die ge­setz­li­chen Kündi­gungs­fris­ten bei Gel­tung für bei­de Sei­ten verlängert wer­den können, äußert sich § 622 BGB un­mit­tel­bar nicht. Die Fra­ge ist un­ter Her­an­zie­hung ver­gleich­ba­rer Vor­schrif­ten zu be­ant­wor­ten, die ei­ne Bin­dung des Ar­beit­neh­mers an das Ar­beits­verhält­nis be­wir­ken.

aa. Zu­tref­fend weist die Be­klag­te auf die §§ 624 BGB, 15 Abs. 4 Tz­B­fG hin. Da­nach kann das Ar­beits­verhält­nis dann, wenn es für die Le­bens­zeit ei­ner Per­son oder für länge­re Zeit als fünf Jah­re ein­ge­gan­gen ist, vom Ar­beit­neh­mer nach Ab­lauf von fünf Jah­ren gekündigt wer­den. Da die Kündi­gungs­frist sechs Mo­na­te beträgt (§§ 624 Satz 2 BGB, 15 Abs. 4 Satz 2 Tz­B­fG), be­deu­tet dies ei­ne Bin­dung des Ar­beit­neh­mers von 5,5 Jah­ren an das Ar­beits­verhält­nis. Die­se sehr lan­ge Bin­dung berührt zwei­fel­los das Grund­recht des Ar­beit­neh­mers auf freie Wahl des Ar­beits­plat­zes, ist aber auf­grund des Re­gu­la­tivs, bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen außer­or­dent­lich kündi­gen zu können, zu ak­zep­tie­ren. Das BAG hat im Ur­teil vom 19.12.1991 (2 AZR 363/91, NZA 1992, 534) kei­ne Be­den­ken ge­gen die Ver­fas­sungs­gemäßheit des § 624 BGB geäußert und ei­ne Ver­ein­ba­rung ak­zep­tiert, nach der sich der Ar­beit­neh­mer mit ei­ner Kündi­gungs­frist von 12 Mo­na­ten zum Ab­lauf des Fünf-Jah­res-Ver­trags lösen konn­te.

bb. Wel­che Ober­gren­ze für die Bin­dung ei­nes Ar­beit­neh­mers zu set­zen ist, kann in­des­sen da­hin­ste­hen. Denn aus §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 Tz­B­fG ist zu ent­neh­men, dass der Ge­setz­ge­ber je­den­falls ei­ne Bin­dung von bis zu 24 Mo­na­ten ak­zep­tiert. Hier­bei ist ein Sach­grund für die Be­fris­tung nicht er­for­der­lich. Während der zweijähri­gen Be­fris­tung un­ter­liegt das Ar­beits­verhält­nis nach

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dem ge­setz­li­chen „Nor­mal­fall“ nicht der or­dent­li­chen Kündi­gung – es sei denn, dies ist ein­zel­ver­trag­lich oder ta­rif­ver­trag­lich ver­ein­bart (§ 15 Abs. 3 Tz­B­fG). Ge­gen die Ver­fas­sungs­gemäßheit der Vor­schrift wer­den we­der in der Rechts­wis­sen­schaft Be­den­ken geäußert noch hat die Kam­mer sol­che im Hin­blick auf Art. 12 GG. Durch die stets be­ste­hen­de Möglich­keit zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des gem. § 626 BGB ist die Bin­dung des Ar­beit­neh­mers während des Be­fris­tungs­zeit­raums nicht ab­so­lut; er kann nicht an ein un­zu­mut­ba­res Ar­beits­verhält­nis ge­bun­den wer­den. Ist al­ler­dings ein wich­ti­ger Grund nicht ge­ge­ben, so ist nach der ge­setz­li­chen Wer­tung für bei­de Sei­ten ei­ne ein­ver­nehm­li­che Bin­dung bis zu 24 Mo­na­ten hin­nehm­bar.

cc. So­weit die Be­klag­te ergänzend auf die Möglich­keit hin­wies, ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot für die Dau­er von zwei Jah­ren nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu ver­ein­ba­ren (§§ 110 Ge­wO, 74 ff., 74a Abs. 1 Satz 3 HGB), ist dies zwar nicht un­mit­tel­bar ein­schlägig, da die Par­tei­en ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot nicht ver­ein­bart ha­ben. Al­ler­dings zeigt die­se Re­ge­lung, die durch de­tail­lier­te in­halt­li­che Vor­ga­ben zum In­halt des Ver­bots und zur Ka­ren­zentschädi­gung die Be­rufs­frei­heit des Ar­beit­neh­mers an­ge­mes­sen berück­sich­tigt, dass der Ge­setz­ge­ber für die Dau­er von zwei Jah­ren deut­li­che Be­schränkun­gen des Ar­beit­neh­mers ak­zep­tiert.

c) In der Ge­samt­schau die­ser Vor­schrif­ten kommt die Kam­mer zum Er­geb­nis, dass ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Bin­dung des Ar­beit­neh­mers durch ei­ne acht­zehn­mo­na­ti­ge Kündi­gungs­frist den Wer­tun­gen des Ge­setz­ge­bers nicht wi­der­spricht, und da­mit dem Grun­de nach ver­ein­bart wer­den kann.

2. Al­ler­dings muss die Ver­ein­ba­rung der Kündi­gungs­frist für bei­de Sei­ten ei­ner In­halts­kon­trol­le nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand­hal­ten. Das ist im vor­lie­gen­den Fall zu be­ja­hen.

a) Der Ar­beits­ver­trag vom 30.07.2009 ist von der Be­klag­ten vor­for­mu­liert wor­den. Auf­grund des von der Be­klag­ten ge­schil­der­ten for­ma­li­sier­ten Ab­laufs geht die Kam­mer da­von aus, dass der Ver­trags­text, ins­be­son­de­re die Re­ge­lung zur Kündi­gungs­frist, von der Be­klag­ten in ei­ner Mehr­zahl von Verträgen mit Ein­kaufs­lei­tern

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ver­wen­det wird. Auch in dem vor dem Ar­beits­ge­richt Heil­bronn geführ­ten Rechts­streit 8 Ca 70/11 ver­wen­de­te die Be­klag­te zur Kündi­gungs­frist den glei­chen Text. Die Ver­ein­ba­rung zur Kündi­gungs­frist ist da­her als All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung nach § 305 Abs. 1 BGB zu be­trach­ten (vgl. zum Vor­lie­gen von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen BAG Ur­teil vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08).

b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Be­stim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen un­wirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Das ist hier nicht der Fall:

aa. Der Kläger ist als Ein­kaufs­lei­ter für die Be­klag­te ein Ver­ant­wor­tungs- und Wis­sen­sträger von großer Be­deu­tung. Da­bei kann die hier­ar­chi­sche Ein­ord­nung da­hin­ste­hen; auch ist es un­er­heb­lich, ob der Kläger als Führungs­kraft oder Sach­be­ar­bei­ter zu qua­li­fi­zie­ren ist. Er ver­ant­wor­tet ei­nen Ein­kaufs­be­reich, der für die Be­klag­te sehr wich­tig ist. Dies er­gibt sich zum ei­nen aus der – vom Kläger nicht be­strit­te­nen - Schil­de­rung der Be­klag­ten zur Wett­be­werbs­si­tua­ti­on in der Ein­zel­han­dels­bran­che, die von ei­ner star­ken Preis­ori­en­tie­rung der Kun­den ge­kenn­zeich­net ist und für die die Lie­fer­kon­di­tio­nen des Wa­ren­ein­kaufs ele­men­ta­re Be­deu­tung ha­ben. Vor al­lem den vom Kläger be­treu­ten Be­reich der M.pro­duk­te be­trach­tet die Be­klag­te als sehr be­deut­sam und im Hin­blick auf die Kun­den­wahr­neh­mung als äußerst pres­ti­ge­träch­tig. Zum an­de­ren wird die Wich­tig­keit der Po­si­ti­on des Klägers an sei­ner fi­nan­zi­el­len Aus­stat­tung deut­lich. Der Kläger be­zieht ein für die Bran­che recht ho­hes Ein­kom­men, hin­zu tre­ten Ne­ben­leis­tun­gen wie Dienst­wa­gen und frei­es Tan­ken. Anläss­lich des Wech­sels von der s. Ge­sell­schaft nach Deutsch­land gewähr­te die Be­klag­te ein Ein­kom­men, das deut­lich über dem bis­he­ri­gen lag, sie be­zahl­te pau­schal die Um­zugs­kos­ten. Auch erhöhte sie nach ca. 1,5 Jah­ren das Ein­kom­men nicht un­er­heb­lich. Der Kläger hat als ei­ner von zwei Mit­ar­bei­tern in der Spar­te F. Pro­ku­ra und wird als lei­ten­der An­ge­stell­ter geführt. Mit die­ser Aus­stat­tung trägt die Be­klag­ten der Auf­ga­ben­stel­lung des Klägers Rech­nung, der in sei­nem Be­reich ein Ein­kaufs­vo­lu­men von meh­re­ren Hun­dert Mil­lio­nen Eu­ro ver­ant­wor­tet.

 

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bb. Die Lie­fer­kon­di­tio­nen im Be­reich M. be­ru­hen auf lang­fris­ti­gen Verträgen. Nach den An­ga­ben der Par­tei­en be­we­gen sich die Lauf­zei­ten zwi­schen 6 und 12 Mo­na­ten und können nach der Dar­stel­lung der Be­klag­ten bis 18 Mo­na­te ge­hen. Die Be­klag­te weist zu­tref­fend dar­auf hin, dass der Wech­sel ei­nes Einkäufers zu ei­nem Wett­be­wer­ber er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf den wirt­schaft­li­chen Er­folg des Un­ter­neh­mens ha­ben kann. Der Einkäufer kennt als In­si­der die Lie­fer­be­din­gun­gen der Be­klag­ten und der Lie­fe­ran­ten. Selbst wenn er sei­ner nach­ver­trag­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht nach­kommt, sind er­heb­li­che Störun­gen in der Lie­fe­ran­ten­be­zie­hung und in der Wett­be­werbs­si­tua­ti­on denk­bar, wenn der Einkäufer beim sel­ben Lie­fe­ran­ten nun für ei­nen an­de­ren Ar­beit­ge­ber auf­tritt. Der Lie­fe­rant müss­te fak­tisch an die Ein­kaufs­kon­di­tio­nen, die er mit der Be­klag­ten ver­ein­bart hat­te, an­knüpfen, er wäre ge­neigt, güns­ti­ge­re Prei­se an­zu­bie­ten; der neue Ar­beit­ge­ber würde von den Ver­hand­lun­gen der Be­klag­ten pro­fi­tie­ren. Vor die­sem Hin­ter­grund ist es für die Kam­mer nach­voll­zieh­bar, dass die Be­klag­te ei­ne lan­ge Kündi­gungs­frist ver­ein­ba­ren will, die – ver­bun­den mit ei­ner Frei­stel­lung oder ei­nem Ein­satz des Klägers in ei­nem an­de­ren, we­ni­ger sen­si­blen Be­reich – sei­ne Kennt­nis­se der Lie­fe­ran­ten­verträge und Ein­kaufs­be­din­gun­gen „ver­al­ten“ lässt.

cc. Die Bin­dungs­frist von 18 Mo­na­ten ist im vor­lie­gen­den Fal­le kei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Klägers. Dies er­gibt die Abwägung der ge­schil­der­ten un­ter­neh­me­ri­schen In­ter­es­sen der Be­klag­ten mit dem In­ter­es­se des Klägers an ei­ner frei­en Wahl des Ar­beit­ge­bers. Nach Ab­lauf von 18 Mo­na­ten – ver­bun­den mit Frei­stel­lung oder Um­set­zung des Klägers - kann die Be­klag­te da­von aus­ge­hen, dass sämt­li­che Ver­trags­be­din­gun­gen im Be­reich F. Mar­ken neu ver­han­delt wur­den, der Kläger kei­ne ak­tu­el­len Kennt­nis­se die­ser Be­din­gun­gen mehr be­sitzt und ei­ne ge­wis­se Dis­tanz zu den Lie­fe­ran­ten ein­ge­tre­ten ist. Ei­ne kürze­re Kündi­gungs­frist kann dies auf­grund der Lauf­zei­ten der Verträge nicht gewähr­leis­ten. Auf der an­de­ren Sei­te wird die Be­las­tung des Klägers durch die lan­ge Blei­be­frist so ge­ring wie möglich ge­hal­ten. Das Ein­kom­men bleibt un­an­ge­tas­tet. Dem Recht des Klägers auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung trug die Be­klag­te Rech­nung: Sie war be­reit, den Kläger in ei­ner an­de­ren Pro­dukt­grup­pe wei­ter­zu­beschäfti­gen, bot ihm zu­gleich auch die Frei­stel­lung an (Schrei­ben vom 11.10.2011, 28.10.2011). Der Kläger ent­schied sich für letz­te­res. In der münd­li­chen Ver­hand­lung bot die Be­klag­te dem Kläger an, als Ein­kaufs­lei­ter in der Spar­te F. O. und G. zu ar­bei­ten, was

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er ab­lehn­te. Das Fin­den ei­nes neu­en Ar­beits­plat­zes wird durch die Dau­er der Kündi­gungs­frist nicht er­schwert. Auf­grund sei­ner fach­li­chen Fähig­kei­ten und Er­fah­run­gen, sei­nes Le­bens­al­ters und sei­ner Mo­bi­lität wird der Kläger kei­ne Pro­ble­me auf dem Ar­beits­markt ha­ben. Ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot be­steht nicht, wes­halb der Kläger nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist un­ein­ge­schränkt tätig wer­den kann.

Berück­sich­tigt man zu­dem, dass die bei­der­seits lan­ge Kündi­gungs­frist auch ei­nen er­heb­li­chen Ar­beit­neh­mer­schutz für den Kläger dar­stellt, er­gibt die Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen, dass der Kläger durch die Kündi­gungs­frist nicht ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt wird.

c) Im Er­geb­nis hält die Ver­ein­ba­rung da­mit der In­halts­kon­trol­le nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB stand.

3. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten auf die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung verstößt auch nicht ge­gen den Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB). In­so­weit hat der Kläger be­haup­tet, der Ver­trag sei un­ter Druck der Be­klag­ten zu­stan­de ge­kom­men. Sie ha­be ihm den Ver­trags­text mit der ihm neu­en Kündi­gungs­frist am 20.08.2009 vor­ge­legt und da­durch, dass er sein Ar­beits­verhält­nis bei der s. Ge­sell­schaft zum 31.07.2009 be­reits auf­ge­ge­ben und den Um­zug nach Deutsch­land in die We­ge ge­lei­tet ha­be, sei er ge­zwun­gen ge­we­sen, den Ver­trag mit der Kündi­gungs­frist zu un­ter­schrei­ben. Der von der Be­klag­ten an­ders ge­schil­der­te Ge­sche­hens­ab­lauf kann in­des­sen da­hin­ste­hen. Der Kläger hat den Ar­beits­ver­trag nicht an­ge­foch­ten. Da­mit bleibt es bei der In­halts­kon­trol­le, ob die Ver­ein­ba­rung ge­gen § 242 BGB verstößt und den Kläger un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt. Das ist, wie oben zu § 307 BGB aus­geführt wur­de, nicht der Fall.

4. Die Kla­ge war da­her in Haupt- und Hilfs­an­trag ab­zu­wei­sen. Das Ar­beits­verhält­nis be­steht bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist am 28.02.2013 fort.

 

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5. Als un­ter­lie­gen­de Par­tei trägt der Kläger die Kos­ten des Rechts­streits (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Der Streit­wert ent­spricht dem wirt­schaft­li­chen In­ter­es­se des Klägers an der Verkürzung der Kündi­gungs­frist, be­grenzt auf ein Vier­tel­jah­res­ver­dienst (§§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Ab­satz 3 GKG). Über die Zu­las­sung der Be­ru­fung war nicht zu ent­schei­den, da die­se be­reits kraft Ge­set­zes statt­haft ist (§ 64 Abs. 2 c ArbGG).

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