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BAG, Ur­teil vom 19.11.2015, 8 AZR 773/14

   
Schlagworte: Betriebsübergang: Widerspruch, Betriebsübergang: Informationspflichten, Betriebsübergang: Kettenübergang
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 773/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.11.2015
   
Leitsätze: 1. „Neuer Inhaber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. „Bisheriger Arbeitgeber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte.

2. Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betriebsübergang und hat der Arbeitnehmer bis dahin dem mit dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen, verliert der vormalige Arbeitgeber seine Eigenschaft als „bisheriger“ Arbeitgeber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer in einem solchen Fall mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen.

3. Das Recht, dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, kann allerdings zuvor erloschen sein. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt wurde und er dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den infolge des weiteren Betriebsübergangs eintretenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Monatsfrist noch vor dem weiteren Betriebsübergang abgelaufen ist. Darauf, ob die Unterrichtungen über den an den vorangegangenen und weiteren Betriebsübergang geknüpften jeweiligen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Übrigen ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB sind, kommt es insoweit nicht an.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 27.09.2012 - 4 Ca 245/12
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2014 - 7 Sa 398/12
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

8 AZR 773/14
7 Sa 398/12
Thürin­ger
Lan­des­ar­beits­ge­richt

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
19. No­vem­ber 2015

UR­TEIL

Wirth, Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläger, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

hat der Ach­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 19. No­vem­ber 2015 durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Prof. Dr. Schlewing, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Win­ter, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Vo­gel­sang so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Dr. Volz und Hen­ni­ger für Recht er­kannt:

 

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Die Re­vi­si­on des Klägers ge­gen das Ur­teil des Thürin­ger Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 27. Mai 2014 - 7 Sa 398/12 - wird zurück­ge­wie­sen.

Der Kläger hat die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob zwi­schen ih­nen nach zwei Be­triebsübergängen ein Ar­beits­verhält­nis be­steht.

Der Kläger war seit 1991 bei der Be­klag­ten als Mit­ar­bei­ter der Be­triebs­ein­heit „K (K)“ in G beschäftigt. Der Be­trieb ging am 1. Sep­tem­ber 2007 im We­ge des Be­triebsüber­gangs von der Be­klag­ten auf die V GmbH (im Fol­gen­den V) über. Hierüber war der Kläger durch Un­ter­rich­tungs­schrei­ben der V vom 26. Ju­li 2007 in­for­miert wor­den. Der Kläger wi­der­sprach dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V zunächst nicht und ar­bei­te­te nach dem Be­triebsüber­gang für die V. Der Se­nat hat später zu ei­nem wort­glei­chen Un­ter­rich­tungs­schrei­ben der V, eben­falls vom 26. Ju­li 2007, aber ein an­de­res Ar­beits­verhält­nis be­tref­fend ent­schie­den, dass die Un­ter­rich­tung feh­ler­haft war, da sie den An­for­de­run­gen des § 613a Abs. 5 BGB nicht ent­sprach (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 -).

Am 1. De­zem­ber 2008 er­folg­te ein wei­te­rer Be­triebsüber­gang von der V auf die T G GmbH (im Fol­gen­den T). Hierüber hat­ten die V und die T den Kläger mit Schrei­ben vom 25. Ok­to­ber 2008 un­ter­rich­tet.

Mit ei­nem wei­te­ren Schrei­ben vom 25. Ok­to­ber 2008 hat­te die V dem Kläger mit­ge­teilt, die „D“ veräußere zum 1. De­zem­ber 2008 fünf Stand­or­te der V, ua. den Stand­ort G an die T. Die Veräußerun­gen sei­en Teil ei­nes um­fas­sen-

 

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den Per­so­nal­um­baus, den die „D“ be­schlos­sen ha­be, um sich zu­kunfts- und wett­be­werbsfähig auf­zu­stel­len.

Der Kläger ar­bei­te­te in der Fol­ge­zeit für die T, oh­ne dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf die­se zunächst zu wi­der­spre­chen.

Mit Schrei­ben vom 3. No­vem­ber 2011 wi­der­sprach der Kläger ge­genüber der Be­klag­ten dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von die­ser auf die V. Mit ei­nem an die V ge­rich­te­ten Schrei­ben vom sel­ben Ta­ge wi­der­sprach er zu­dem „dem Be­triebsüber­gang des Be­trie­bes der V GmbH am Stand­ort G auf die T G GmbH“. Mit Wir­kung zum 30. Ju­ni 2012 wur­de der Be­trieb der T still­ge­legt. Die T kündig­te die Ar­beits­verhält­nis­se sämt­li­cher Ar­beit­neh­mer, so auch das Ar­beits­verhält­nis des Klägers be­triebs­be­dingt zum 30. Ju­ni 2012.

Mit - rechts­kräfti­gem - Ur­teil vom 18. Sep­tem­ber 2012 hat das Ar­beits­ge­richt G in dem Ver­fah­ren - 2 Ca 174/12 - die vom Kläger ge­gen die V er­ho­be­ne Kla­ge mit dem An­trag fest­zu­stel­len, dass über den 1. De­zem­ber 2008 hin­aus ein Ar­beits­verhält­nis mit der V be­ste­he, ab­ge­wie­sen.

Mit der beim Ar­beits­ge­richt am 20. Fe­bru­ar 2012 ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge hat der Kläger ua. die Fest­stel­lung be­gehrt, dass zwi­schen ihm und der Be­klag­ten über den 1. Sep­tem­ber 2007 hin­aus ein Ar­beits­verhält­nis be­steht. Er hat die An­sicht ver­tre­ten, auf­grund der feh­ler­haf­ten Un­ter­rich­tung vom 26. Ju­li 2007 ha­be die Frist für den Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V nicht zu lau­fen be­gon­nen.

Er hat zu­letzt be­an­tragt

fest­zu­stel­len, dass zwi­schen den Par­tei­en über den 1. Sep­tem­ber 2007 hin­aus ein Ar­beits­verhält­nis be­steht.

Die Be­klag­te hat Kla­ge­ab­wei­sung be­an­tragt und dies vor al­lem da­mit be­gründet, dass der Kläger sein Wi­der­spruchs­recht ver­wirkt ha­be.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen. Der Kläger ver­folgt mit der Re­vi­si­on sein Kla­ge­be­geh­ren wei­ter. Die Be­klag­te be­an­tragt die Zurück­wei­sung der Re­vi­si­on.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

Die zulässi­ge Re­vi­si­on ist un­be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil zu Recht zurück­ge­wie­sen. Zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten be­steht seit dem 1. Sep­tem­ber 2007 kein Ar­beits­verhält­nis mehr. Der Kläger konn­te am 3. No­vem­ber 2011 dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V nicht mehr wirk­sam wi­der­spre­chen, da sein dies­bezügli­ches Wi­der­spruchs­recht noch vor dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang von der V auf die T er­lo­schen war.

A. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu Recht er­kannt, dass die V am 1. Sep­tem­ber 2007 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rech­te und Pflich­ten der Be­klag­ten aus dem mit dem Kläger be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis ein­ge­tre­ten war und dass der Wi­der­spruch des Klägers vom 3. No­vem­ber 2011 ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V hier­an nichts geändert hat. Dies folgt al­ler­dings - an­ders als das Lan­des­ar­beits­ge­richt un­ter Be­zug­nah­me auf das Ur­teil des Se­nats vom 24. April 2014 (- 8 AZR 369/13 - BA­GE 148, 90) an­ge­nom­men hat - nicht erst dar­aus, dass der Kläger dem mit dem letz­ten Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der V auf die T nicht er­folg­reich wi­der­spro­chen hat, son­dern be­reits dar­aus, dass der Kläger dem in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V nicht in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­gang des Schrei­bens der V und der T vom 25. Ok­to­ber 2008 wi­der­spro­chen hat.

I. Der Se­nat hat in sei­ner Recht­spre­chung, der das Lan­des­ar­beits­ge­richt ge­folgt ist, er­kannt, dass der Ar­beit­neh­mer den Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses gemäß § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur ge­genüber dem „bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber“ und dem „neu­en In­ha­ber“ erklären kann. Kommt es nach ei­nem Be­triebsüber­gang zu ei­nem wei­te­ren Be­triebsüber­gang

 

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und hat der Ar­beit­neh­mer bis da­hin dem mit dem vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht wi­der­spro­chen, ver­liert der vor­ma­li­ge Ar­beit­ge­ber sei­ne Ei­gen­schaft als „bis­he­ri­ger Ar­beit­ge­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB an den Zwi­schen­er­wer­ber. Will der Ar­beit­neh­mer mit ei­nem Wi­der­spruch ei­nen Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses zum vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber be­wir­ken, muss er des­halb zunächst er­folg­reich dem an den wei­te­ren Be­triebsüber­gang ge­knüpften Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber wi­der­spre­chen (grund­le­gend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BA­GE 148, 90; zu den Fol­ge­ent­schei­dun­gen vgl. et­wa BAG 21. Au­gust 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Ok­to­ber 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. No­vem­ber 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. De­zem­ber 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Ju­ni 2015 - 8 AZR 321/14 -). Hier­an hält der Se­nat fest.

II. So­weit der Se­nat je­doch mit Ur­teil vom 11. De­zem­ber 2014 (- 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.) an­ge­nom­men hat, der Ar­beit­neh­mer könne in ei­nem sol­chen Fall ein et­wa fort­be­ste­hen­des Recht zum Wi­der­spruch ge­gen den in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den Zwi­schen­er­wer­ber stets so lan­ge ausüben, wie die Rechts­ausübung nicht aus­nahms­wei­se dem durch­grei­fen­den Ein­wand der un­zulässi­gen Rechts­ausübung (§ 242 BGB) aus­ge­setzt ist, be­darf dies ei­ner Ein­schränkung: Wur­de der Ar­beit­neh­mer im Rah­men ei­ner Un­ter­rich­tung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort ge­nann­ten Per­so­nen über den mit dem letz­ten und dem vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen je­wei­li­gen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Mit­tei­lung des Zeit­punk­tes oder des ge­plan­ten Zeit­punk­tes so­wie des Ge­gen­stan­des des Be­triebsüber­gangs und des Be­triebsüber­neh­mers (im Fol­gen­den „grund­le­gen­de In­for­ma­tio­nen“) in Text­form in Kennt­nis ge­setzt und wi­der­spricht er dem in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht bin­nen ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung über den in­fol­ge des wei­te­ren Be­triebsüber­gangs ein­tre­ten­den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses, er­lischt re­gelmäßig sein auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang be­zo­ge­nes Wi­der­spruchs­recht. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass die-

 

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se Mo­nats­frist ih­rer­seits noch vor dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang abläuft. Dies gilt un­abhängig da­von, ob die Un­ter­rich­tung über den an den wei­te­ren Be­triebsüber­gang ge­knüpften Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses im Übri­gen ord­nungs­gemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB ist.

1. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB be­wirkt, dass im Fall ei­nes Be­triebsüber­gangs der neue In­ha­ber in die Rech­te und Pflich­ten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen ein­tritt; in die­sem Fall fin­det kraft Ge­set­zes „au­to­ma­tisch“ ein Ar­beit­ge­ber­wech­sel statt (vgl. ua. EuGH 24. Ja­nu­ar 2002 - C-51/00 - [Tem­co] Rn. 35, Slg. 2002, I-969). § 613a Abs. 1 BGB dient im Zu­sam­men­wir­ken mit der in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ge­trof­fe­nen Re­ge­lung, wo­nach Kündi­gun­gen un­wirk­sam sind, die der bis­he­ri­ge Ar­beit­ge­ber oder der neue In­ha­ber we­gen des Be­triebsüber­gangs aus­spricht, dem ar­beits­recht­li­chen Be­stands­schutz (vgl. et­wa BAG 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - zu II 1 b der Gründe, BA­GE 105, 338). Die Kon­ti­nuität der im Rah­men ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­se soll un­abhängig von ei­nem In­ha­ber-wech­sel si­cher­ge­stellt wer­den (ua. EuGH 29. Ju­li 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 22 mwN, Slg. 2010, I-7591; 18. März 1986 - 24/85 - [Spi­jkers] Rn. 11, Slg. 1986, 1119).

2. Den Ar­beit­neh­mern wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Wi­der­spruchs­recht gewähr­leis­tet. Das Wi­der­spruchs­recht trägt den grund­recht­li­chen Wer­tun­gen des Art. 12 Abs. 1 GG Rech­nung, der dem Ar­beit­neh­mer die freie Wahl des Ar­beits­plat­zes und da­mit auch die freie Wahl des Ver­trags­part­ners ga­ran­tiert. Der Ar­beit­neh­mer soll nicht ver­pflich­tet wer­den, für ei­nen Ar­beit­ge­ber zu ar­bei­ten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 un­ter Hin­weis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vgl. auch EuGH 16. De­zem­ber 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsi­kas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BA­GE 148, 90).

a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ga­ran­tiert ne­ben der frei­en Wahl des Be­rufs auch die freie Wahl des Ar­beits­plat­zes. Da­zu zählt bei abhängig Beschäftig­ten auch die Wahl des Ver­trags­part­ners. Eben­so wie die freie Be­rufs­wahl sich nicht in der Ent­schei­dung zur Auf­nah­me ei­nes Be­rufs erschöpft, son­dern auch die

 

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Fort­set­zung und Be­en­di­gung ei­nes Be­rufs um­fasst, be­zieht sich die freie Ar­beits­platz­wahl ne­ben der Ent­schei­dung für ei­ne kon­kre­te Beschäfti­gung auch auf den Wil­len des Ein­zel­nen, die­se bei­zu­be­hal­ten oder auf­zu­ge­ben (st. Rspr., vgl. et­wa BVerfG 25. Ja­nu­ar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15. Ju­li 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133).

b) Das Wi­der­spruchs­recht ist ein Ge­stal­tungs­recht, des­sen Ausübung be­wirkt, dass die Rechts­fol­gen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ein­tre­ten (st. Rspr., vgl. et­wa BAG 21. Au­gust 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BA­GE 148, 90; 19. Fe­bru­ar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BA­GE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. De­zem­ber 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsi­kas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577). Wird das Wi­der­spruchs­recht nach § 613a Abs. 6 BGB wirk­sam aus­geübt, hat dies zur Fol­ge, dass der Ar­beit­neh­mer den al­ten Ver­trags­part­ner behält, zu­gleich aber auch das Ri­si­ko ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung ein­geht, wenn bei die­sem we­gen des Be­triebsüber­gangs kein Be­darf an sei­ner Ar­beit mehr be­steht (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Ja­nu­ar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157). Die Abwägung die­ser Ri­si­ken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der pri­vat­au­to­no­men Ent­schei­dung des Ar­beit­neh­mers vor­be­hal­ten (vgl. BVerfG 25. Ja­nu­ar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO).

3. Nach § 613a Abs. 5 BGB ha­ben der bis­he­ri­ge Ar­beit­ge­ber oder der neue In­ha­ber die von ei­nem Über­gang be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer vor dem Über­gang in Text­form über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB auf­geführ­ten Umstände zu un­ter­rich­ten. Die­se Un­ter­rich­tungs­pflicht steht nach der Kon­zep­ti­on von § 613a BGB in ei­nem wech­sel­sei­ti­gen Be­zug zum Wi­der­spruchs­recht nach § 613a Abs. 6 BGB (BT-Drs. 14/7760 S. 12). Die Un­ter­rich­tung soll den Ar­beit­neh­mer in die La­ge ver­set­zen, ei­ne sach­ge­rech­te Ent­schei­dung darüber zu tref­fen, ob er dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en Be­triebs(teil)in­ha­ber wi­der­spre­chen will. Nach § 613a Abs. 6 BGB wird ihm al­ler­dings für die wirk­sa­me Ausübung des Wi­der­spruchs­rechts ei­ne Frist von ei-

 

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nem Mo­nat nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung iSv. § 613a Abs. 5 BGB ge­setzt. Da­mit trägt das Ge­setz auch den In­ter­es­sen des bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­bers so­wie des neu­en In­ha­bers an Pla­nungs­si­cher­heit Rech­nung. Bei­de sol­len es in der Hand ha­ben, durch ei­ne ord­nungs­gemäße Un­ter­rich­tung in­ner­halb ei­ner kur­zen Frist von ei­nem Mo­nat nach de­ren Zu­gang ei­ne rechts­si­che­re Zu­ord­nung der von dem Be­triebsüber­gang be­trof­fe­nen Ar­beits­verhält­nis­se zu dem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber oder dem neu­en In­ha­ber zu be­wir­ken. Bei recht­zei­ti­ger ord­nungs­gemäßer Un­ter­rich­tung weiß der neue In­ha­ber frühzei­tig, mit wel­chen Ar­beit­neh­mern er rech­nen kann und ob er ggf. Neu­ein­stel­lun­gen vor­neh­men muss. Eben­so hat der Be­triebs­veräußerer als­bald Klar­heit, wel­che Ar­beit­neh­mer er wei­ter­beschäfti­gen oder ggf. un­ter Ein­hal­tung der kündi­gungs­recht­li­chen Re­ge­lun­gen ent­las­sen muss (BT-Drs. 14/7760 S. 19).

4. Kommt es nach ei­nem Be­triebsüber­gang zu ei­nem wei­te­ren Be­triebsüber­gang und hat­te der Ar­beit­neh­mer bis da­hin dem in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht oder nicht wirk­sam wi­der­spro­chen, fin­det kraft Ge­set­zes (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein wei­te­rer Ar­beit­ge­ber­wech­sel auf den nun­meh­ri­gen neu­en In­ha­ber statt. Auch der wei­te­re Be­triebsüber­gang löst nach § 613a Abs. 6 BGB ein Wi­der­spruchs­recht aus, das eben­falls in ei­nem wech­sel­sei­ti­gen Be­zug zur Un­ter­rich­tungs­pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB steht. In ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on kann der Ar­beit­neh­mer ein et­wa noch be­ste­hen­des Recht, dem durch den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zu wi­der­spre­chen, al­ler­dings nur dann noch wirk­sam ausüben, wenn er er­folg­reich dem mit dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB wi­der­spro­chen hat. Dies folgt aus ei­ner Aus­le­gung von § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, wo­nach der Ar­beit­neh­mer den Wi­der­spruch nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ge­genüber dem „bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber“ oder dem „neu­en In­ha­ber“ erklären kann.

a) „Neu­er In­ha­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets der­je­ni­ge, der­beim letz­ten Be­triebsüber­gang den Be­trieb er­wor­ben hat (vgl. et­wa BAG

 

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24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17, BA­GE 148, 90). Da im Fal­le ei­nes Be­triebsüber­gangs die Ar­beits­verhält­nis­se gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB au­to­ma­tisch auf den neu­en In­ha­ber über­ge­hen, kann „bis­he­ri­ger Ar­beit­ge­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur der­je­ni­ge sein, der bis zum letz­ten Be­triebsüber­gang, al­so vor dem neu­en In­ha­ber den Be­trieb in­ne­hat­te (vgl. et­wa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - aaO) und nicht mehr der vor­ma­li­ge Ar­beit­ge­ber, mit­hin nicht mehr der Ar­beit­ge­ber, mit dem bis zu dem dem letz­ten Be­triebsüber­gang vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ein Ar­beits­verhält­nis be­stand.

b) Zwar be­ur­tei­len sich die Ei­gen­schaft als „bis­he­ri­ger Ar­beit­ge­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB und die Stel­lung als „neu­er In­ha­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB stets auf den je­wei­li­gen Be­triebsüber­gang be­zo­gen. Je­der Be­triebsüber­gang löst ein auf die­sen Be­triebsüber­gang be­zo­ge­nes Wi­der­spruchs­recht aus. Will der Ar­beit­neh­mer aber durch ei­nen erst nach dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang erklärten Wi­der­spruch be­wir­ken, dass sein Ar­beits­verhält­nis - ent­ge­gen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - mit dem vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber fort­be­steht, muss er zunächst den Ein­tritt der Rechts­fol­gen ver­hin­dern bzw. be­sei­ti­gen, die das Ge­setz an den wei­te­ren Be­triebsüber­gang knüpft. Das be­deu­tet, dass er zunächst er­folg­reich dem in­fol­ge des wei­te­ren Be­triebsüber­gangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB au­to­ma­tisch ein­tre­ten­den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber wi­der­spre­chen muss. Nur dann können der vor­ma­li­ge Ar­beit­ge­ber sei­ne Stel­lung als „bis­he­ri­ger Ar­beit­ge­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB und der Zwi­schen­er­wer­ber sei­ne Ei­gen­schaft als „neu­er In­ha­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB - bei­des auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang be­zo­gen - wie­der­er­lan­gen.

Je­der wei­te­re Be­triebsüber­gang auf ei­nen neu­en In­ha­ber stellt ei­ne Zäsur dar. Mit je­dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang tritt ei­ne we­sent­li­che Verände­rung der Sach- und Rechts­la­ge ein. Der Be­trieb bzw. Be­triebs­teil geht auf den neu­en In­ha­ber über. Da­durch ent­steht das Ri­si­ko, dass der Ar­beit­neh­mer nun­mehr von dem­je­ni­gen, der vor dem neu­en In­ha­ber den Be­trieb in­ne­hat­te, nicht mehr wei­ter­beschäftigt wer­den kann. Die­sem Ri­si­ko be­geg­net § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schut­ze der Ar­beit­neh­mer vor ei­nem Aus­ein­an­der­fal­len von

 

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Ar­beits­verhält­nis und Beschäfti­gungsmöglich­keit mit dem ge­setz­lich an­ge­ord­ne­ten Ar­beit­ge­ber­wech­sel auf den neu­en Be­triebs(teil)in­ha­ber. Da­bei knüpft § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an die ob­jek­ti­ve Rechts­la­ge zum Zeit­punkt des je­weils letz­ten Be­triebsüber­gangs und nicht an ei­ne fik­ti­ve Rechts­la­ge an, die be­ste­hen würde, wenn der Ar­beit­neh­mer ein et­wa noch be­ste­hen­des Recht zum Wi­der­spruch be­zo­gen auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang aus­geübt hätte. Bei § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB han­delt es sich - wie auch bei der Richt­li­nie 2001/23/EG - um zwin­gen­des Recht; der Über­gang der Ar­beits­verhält­nis­se er­folgt von Rechts we­gen (vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Cel­tec] Rn. 38 mwN, Slg. 2005, I-4389; 25. Ju­li 1991 - C-362/89 - [d’Ur­so ua.] Rn. 20, Slg. 1991, I-4105; 10. Fe­bru­ar 1988 - C-324/86 - [Fo­re­nin­gen af Ar­be­jds­le­de­re i Dan­mark, „Dad­dy’s Dance Hall“] Rn. 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Ju­ni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81).

Hat der Ar­beit­neh­mer bis zum Zeit­punkt des wei­te­ren Be­triebsüber­gangs dem durch den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht wi­der­spro­chen, stellt sich die (zwin­gen­de) ob­jek­ti­ve Rechts­la­ge so dar, dass sein Ar­beits­verhält­nis mit dem vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber au­to­ma­tisch auf den Zwi­schen­er­wer­ber über­ge­gan­gen ist. Der Zwi­schen­er­wer­ber wird hier­durch - auf den wei­te­ren Be­triebsüber­gang be­zo­gen - zum bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Will der Ar­beit­neh­mer durch ei­nen erst nach dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang erklärten Wi­der­spruch er­rei­chen, dass sein Ar­beits­verhält­nis mit dem vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber fort­be­steht, muss er des­halb zunächst er­folg­reich dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB wi­der­spre­chen. Der Um­stand, dass ein Wi­der­spruch, der nach dem Be­triebsüber­gang erklärt wird, nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Se­nats auf den Zeit­punkt des Be­triebsüber­gangs zurück­wirkt (vgl. et­wa BAG 23. Ju­li 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 51, BA­GE 131, 258; 13. Ju­li 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BA­GE 119, 91), steht dem nicht ent­ge­gen. Rück­wir­kung kann ein Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses nur dann ent­fal­ten, wenn das Wi­der­spruchs­recht zum Zeit­punkt sei­ner Ausübung noch be­stand und wirk­sam aus­geübt wur­de.

 

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5. Hat der Ar­beit­neh­mer dem mit dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ein­tre­ten­den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber er­folg­reich wi­der­spro­chen, so führt dies je­doch - an­ders als der Se­nat dies bis­lang an­ge­nom­men hat (BAG 11. De­zem­ber 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.) - nicht in je­dem Fall da­zu, dass der Ar­beit­neh­mer ein et­wa noch be­ste­hen­des Recht, dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses vom vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber auf den Zwi­schen­er­wer­ber zu wi­der­spre­chen, bis zur Gren­ze der un­zulässi­gen Rechts­ausübung (§ 242 BGB) ausüben könn­te; nicht in je­dem Fall ei­nes er­folg­rei­chen Wi­der­spruchs des Ar­beit­neh­mers ge­gen den mit dem letz­ten Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses wer­den der vor­ma­li­ge Ar­beit­ge­ber und der Zwi­schen­er­wer­ber - auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang be­zo­gen - wie­der „bis­he­ri­ger Ar­beit­ge­ber“ und „neu­er In­ha­ber“ iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Das Recht, dem in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses zu wi­der­spre­chen, kann zu­vor er­lo­schen sein. Dies ist re­gelmäßig an­zu­neh­men, wenn der Ar­beit­neh­mer von den in § 613a Abs. 5 BGB ge­nann­ten Per­so­nen im Rah­men ei­ner Un­ter­rich­tung nach § 613a Abs. 5 BGB die grund­le­gen­den In­for­ma­tio­nen er­hal­ten hat, dh. über den mit dem letz­ten und dem vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen je­wei­li­gen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Mit­tei­lung des Zeit­punk­tes oder des ge­plan­ten Zeit­punk­tes so­wie des Ge­gen­stan­des des je­wei­li­gen Be­triebsüber­gangs und des je­wei­li­gen Be­triebsüber­neh­mers (Rn. 15) in Kennt­nis ge­setzt wur­de, er dem in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht bin­nen ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung über den mit dem letz­ten Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses wi­der­spro­chen hat und die­se Mo­nats­frist ih­rer­seits noch vor dem letz­ten Be­triebsüber­gang ab­lief. Dar­auf, ob die Un­ter­rich­tun­gen über den in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen und wei­te­ren Be­triebsüber­gangs ein­tre­ten­den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses auf den je­wei­li­gen neu­en In­ha­ber im Übri­gen ord­nungs­gemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB sind, kommt es in­so­weit nicht an.

a) Zwar wird die ein­mo­na­ti­ge Wi­der­spruchs­frist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch ei­ne ord­nungs­gemäße Un­ter­rich­tung in Lauf ge­setzt (st. Rspr.,

 

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vgl. et­wa BAG 10. No­vem­ber 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23; 22. Ja­nu­ar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN). Dies folgt be­reits aus dem Wort­laut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wo­nach der Ar­beit­neh­mer dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses in­ner­halb ei­nes Mo­nats „nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung nach Ab­satz 5“ wi­der­spre­chen kann. Da­mit setzt § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ei­ne den An­for­de­run­gen des § 613a Abs. 5 BGB ent­spre­chen­de Un­ter­rich­tung vor­aus. Im Übri­gen er­gibt sich dies auch aus Sinn und Zweck der in § 613a Abs. 5 BGB ge­re­gel­ten Un­ter­rich­tungs­pflicht. Da­nach ha­ben Veräußerer und/oder Er­wer­ber den Ar­beit­neh­mer so zu in­for­mie­ren, dass die­ser sich über die Per­son des Über­neh­mers und über die in § 613a Abs. 5 BGB ge­nann­ten Umstände „ein Bild ma­chen“ kann. Er soll durch die Un­ter­rich­tung ei­ne aus­rei­chen­de Wis­sens­grund­la­ge für die Ausübung oder Nicht­ausübung sei­nes Wi­der­spruchs­rechts er­hal­ten (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 19). Dem Ar­beit­neh­mer soll auch die Möglich­keit eröff­net wer­den, sich wei­ter­ge­hend zu er­kun­di­gen und ge­ge­be­nen­falls be­ra­ten zu las­sen, um dann auf die­ser Grund­la­ge über ei­nen Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zu ent­schei­den (vgl. et­wa BAG 14. No­vem­ber 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN).

b) Der Ar­beit­neh­mer kann aber ein auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang be­zo­ge­nes fort­be­ste­hen­des Wi­der­spruchs­recht nicht zeit­lich un­be­grenzt ausüben. Dies folgt aus der § 613a Abs. 6 BGB im­ma­nen­ten Be­frie­dungs­funk­ti­on.

Das Ge­setz sieht in § 613a Abs. 5 BGB ei­ne Ver­pflich­tung zur Un­ter­rich­tung vor und ver­bin­det die­se in § 613a Abs. 6 BGB mit dem Wi­der­spruchs­recht. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der Ar­beit­neh­mer dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber nur in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung nach § 613a Abs. 5 BGB wi­der­spre­chen. Mit die­ser Be­stim­mung hat der Ge­setz­ge­ber nicht nur dem In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an ei­ner für die Ausübung oder Nicht­ausübung des Wi­der­spruchs­rechts aus­rei­chen­den Wis­sens­grund­la­ge, son­dern auch dem Bedürf­nis von bis­he­ri­gem Ar­beit­ge­ber und neu­em In­ha­ber an Pla­nungs­si­cher­heit Rech­nung ge­tra­gen. Letz­te­re sol­len durch ei­ne ord­nungs­gemäße Un­ter­rich­tung in­ner­halb

 

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ei­ner kur­zen Zeit ei­ne rechts­si­che­re Zu­ord­nung der Ar­beits­verhält­nis­se her­beiführen können (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 19). Die­ses Ge­set­zes­ziel könn­te nicht er­reicht wer­den, wenn bei meh­re­ren Be­triebsübergängen zeit­lich un­be­grenzt auch die frühe­ren Ar­beit­ge­ber­wech­sel noch in­fra­ge ge­stellt wer­den könn­ten.

c) Durch ein Erlöschen des je­weils „älte­ren“ Wi­der­spruchs­rechts mit Ab­lauf der Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung über den wei­te­ren Be­triebsüber­gang wird der Ar­beit­neh­mer auch re­gelmäßig nicht un­verhält­nismäßig in sei­nem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütz­ten Grund­recht auf freie Wahl des Ar­beit­ge­bers be­ein­träch­tigt, so­fern er von den in § 613a Abs. 5 BGB ge­nann­ten Per­so­nen im Rah­men ei­ner Un­ter­rich­tung nach § 613a Abs. 5 BGB über den in­fol­ge des letz­ten und des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ge­setz­lich an­ge­ord­ne­ten je­wei­li­gen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter An­ga­be der un­ter Rn. 15 auf­geführ­ten grund­le­gen­den In­for­ma­tio­nen in Text­form in Kennt­nis ge­setzt wur­de. Dies gilt al­ler­dings nur un­ter der Vor­aus­set­zung, dass die Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung über den an den wei­te­ren Be­triebsüber­gang ge­knüpften Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses ih­rer­seits noch vor dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang abläuft.

aa) Der Ar­beit­neh­mer muss zunächst über den in­fol­ge der je­wei­li­gen Be­triebsübergänge ein­tre­ten­den je­wei­li­gen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von den in § 613a Abs. 5 BGB ge­nann­ten Per­so­nen in Text­form un­ter­rich­tet wor­den sein. Dies folgt aus der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ge­trof­fe­nen Be­stim­mung, mit der der Ge­setz­ge­ber zum Aus­druck ge­bracht hat, dass er das In­ter­es­se von bis­he­ri­gem Ar­beit­ge­ber und neu­em In­ha­ber an Pla­nungs­si­cher­heit durch ei­ne rechts­si­che­re Zu­ord­nung der Ar­beits­verhält­nis­se nur dann für schützens­wert er­ach­tet, wenn der Ar­beit­neh­mer über­haupt ei­ne Un­ter­rich­tung erhält.

bb) Für ei­ne aus­rei­chen­de In­for­ma­ti­on ist in­so­weit nicht er­for­der­lich, dass die­se sämt­li­chen in § 613a Abs. 5 BGB ge­nann­ten An­for­de­run­gen ge­recht wird, al­so ord­nungs­gemäß im Sin­ne die­ser Be­stim­mung ist; viel­mehr reicht es in die­sem Zu­sam­men­hang aus, wenn der Ar­beit­neh­mer über den je­wei­li­gen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter An­ga­be der in Rn. 15 an­geführ­ten

 

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grund­le­gen­den In­for­ma­tio­nen, dh. un­ter Mit­tei­lung des Zeit­punk­tes oder des ge­plan­ten Zeit­punk­tes so­wie des Ge­gen­stan­des des je­wei­li­gen Be­triebsüber­gangs und des je­wei­li­gen Be­triebsüber­neh­mers in­for­miert wur­de.

Be­reits der so ge­fass­ten, anläss­lich des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ge­ge­be­nen Un­ter­rich­tung konn­te der Ar­beit­neh­mer hin­rei­chend deut­lich ent­neh­men, dass sein vor­ma­li­ger Ar­beit­ge­ber in­fol­ge die­ses Be­triebsüber­gangs sei­ne Po­si­ti­on als „sein Ar­beit­ge­ber“ an den Zwi­schen­er­wer­ber ab­ge­ben würde. Mit der ent­spre­chend ge­fass­ten Un­ter­rich­tung, die der Ar­beit­neh­mer anläss­lich des wei­te­ren Be­triebsüber­gangs erhält, wird ihm so­dann noch­mals deut­lich vor Au­gen geführt, dass sich nicht mehr der vor­ma­li­ge Ar­beit­ge­ber, son­dern der Zwi­schen­er­wer­ber als „sein Ver­trags­part­ner“ sieht und die­se Po­si­ti­on kraft Ge­set­zes an den neu­en In­ha­ber ab­ge­ben wird. Dem Ar­beit­neh­mer wird zu­dem un­miss­verständ­lich klar­ge­macht, dass es zu ei­ner wei­te­ren Ver­la­ge­rung der Beschäfti­gungsmöglich­keit, nun­mehr auf den neu­en In­ha­ber kommt und sich da­mit die Fra­ge, ob der Ar­beit­neh­mer den vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber als sei­nen Ver­trags­part­ner be­hal­ten will, in be­son­de­rer Schärfe stellt. Dann kann - auch un­ter Be­ach­tung der grund­recht­li­chen Wer­tun­gen von Art. 12 Abs. 1 GG - von dem Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig er­war­tet wer­den, dass er sich als­bald ent­schei­det, ob er dem mit dem vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses noch wi­der­spre­chen will.

cc) Da dem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber und dem neu­en In­ha­ber nach § 613a Abs. 6 BGB selbst im Fall ei­ner ord­nungs­gemäßen Un­ter­rich­tung ab­ver­langt wird, nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung ei­nen Mo­nat ab­zu­war­ten, be­vor ei­ne rechts­si­che­re Zu­ord­nung der Ar­beits­verhält­nis­se be­wirkt wer­den kann, ist dem Ar­beit­neh­mer die­se Frist auch für die Erklärung sei­nes Wi­der­spruchs ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses vom vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber auf den Zwi­schen­er­wer­ber zu­zu­ge­ste­hen. Die­se Mo­nats­frist lässt dem Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig aus­rei­chend Zeit, um sich wei­ter­ge­hend zu er­kun­di­gen und ge­ge­be­nen­falls be­ra­ten zu las­sen, und dann über ei­nen et­wai­gen Ver­bleib sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses beim vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber zu ent­schei­den. Erklärt sich der Ar­beit­neh­mer in­ner­halb die­ser Frist nicht, dürfen der vor­ma­li­ge Ar­beit­ge­ber

 

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und der Zwi­schen­er­wer­ber re­gelmäßig dar­auf ver­trau­en, dass die Rechts­la­ge, die durch den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ent­stan­den ist, nicht mehr in­fra­ge ge­stellt wird.

dd) Al­ler­dings ist die­se Mo­nats­frist nur dann aus­rei­chend be­mes­sen, wenn der Ab­lauf die­ser Frist noch vor dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ein­tritt. Dies folgt nicht nur dar­aus, dass nach § 613a Abs. 5 BGB der bis­he­ri­ge Ar­beit­ge­ber oder der neue In­ha­ber die von ei­nem Be­triebsüber­gang be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer „vor dem Über­gang“ zu un­ter­rich­ten ha­ben; es folgt auch dar­aus, dass der Ar­beit­neh­mer an­dern­falls ge­zwun­gen sein könn­te, sich un­abhängig da­von, ob die Un­ter­rich­tung über den an den wei­te­ren Be­triebsüber­gang ge­knüpften Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ord­nungs­gemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB ist, in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­gang die­ser Un­ter­rich­tung zu ent­schei­den, ob er (auch) dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber wi­der­spre­chen will. Vor dem Hin­ter­grund, dass die in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB be­stimm­te Frist nur durch ei­ne ord­nungs­gemäße Un­ter­rich­tung iSv. § 613a Abs. 5 BGB in Lauf ge­setzt wird, muss gewähr­leis­tet sein, dass es nicht zu ei­ner fak­ti­schen zeit­li­chen Be­schränkung des Rechts des Ar­beit­neh­mers kommt, dem mit dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ein­tre­ten­den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber zu wi­der­spre­chen.

ee) Dem steht nicht ent­ge­gen, dass § 613a Abs. 6 BGB für den Fall, dass der Ar­beit­neh­mer nicht ord­nungs­gemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB un­ter­rich­tet wur­de, kei­ne zeit­li­che Höchst­gren­ze für die Ausübung des Wi­der­spruchs­rechts vor­sieht. Hier­aus kann nicht ge­fol­gert wer­den, dass das Wi­der­spruchs­recht schran­ken­los gewähr­leis­tet wäre.

6. Die Richt­li­nie 2001/23/EG steht die­ser Aus­le­gung von § 613a BGB nicht ent­ge­gen. In die­ser Richt­li­nie ist zwar - wie auch zu­vor in der Richt­li­nie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses zu wi­der­spre­chen, nicht aus­drück­lich ge­re­gelt, je­doch ist es in der Recht­spre­chung des Ge­richts­hofs der Eu­ropäischen Uni­on an­er­kannt (ua. EuGH 24. Ja­nu­ar 2002 - C-51/00 - [Tem­co] Rn. 36 f., Slg. 2002, I-969; 16. De­zem­ber 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsi­kas ua.]

 

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Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577). Der In­halt je­nes Rechts ist uni­ons­recht­lich al­ler­dings nicht aus­ge­stal­tet; die Rechts­fol­gen ei­nes Wi­der­spruchs für das Ar­beits­verhält­nis rich­ten sich viel­mehr nach na­tio­na­lem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neu­huys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253; 16. De­zem­ber 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsi­kas ua.] Rn. 35 und 37, aaO). Für die Vor­aus­set­zun­gen des Wi­der­spruchs­rechts er­gibt sich nichts an­de­res (ua. BAG 18. Ju­ni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Ok­to­ber 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14). Zu­dem ver­pflich­tet die Richt­li­nie die Mit­glied­staa­ten schon nicht, die Auf­recht­er­hal­tung des Ar­beits­ver­trags oder Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Veräußerer für den Fall vor­zu­se­hen, dass der Ar­beit­neh­mer sich frei dafür ent­schei­det, den Ar­beits­ver­trag oder das Ar­beits­verhält­nis nicht mit dem Er­wer­ber fort­zu­set­zen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neu­huys] aaO; 16. De­zem­ber 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsi­kas ua.] aaO). § 613a Abs. 6 BGB gewährt den Ar­beit­neh­mern in­so­fern wei­ter­ge­hen­de Rech­te.

III. Kommt es nach ei­nem Be­triebsüber­gang zu ei­nem wei­te­ren Be­triebsüber­gang und wur­de der Ar­beit­neh­mer von den in § 613a Abs. 5 BGB ge­nann­ten Per­so­nen im Rah­men ei­ner Un­ter­rich­tung nach § 613a Abs. 5 BGB über den mit dem vor­an­ge­gan­ge­nen und dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen je­wei­li­gen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter An­ga­be der in Rn. 15 an­geführ­ten grund­le­gen­den In­for­ma­ti­on, dh. un­ter Mit­tei­lung des Zeit­punk­tes oder des ge­plan­ten Zeit­punk­tes so­wie des Ge­gen­stan­des des je­wei­li­gen Be­triebsüber­gangs und des je­wei­li­gen Be­triebsüber­neh­mers in Kennt­nis ge­setzt, gilt nach al­le­dem Fol­gen­des:

1. Er­folg­te die In­for­ma­ti­on über den mit dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ein­tre­ten­den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses so recht­zei­tig, dass die Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang die­ser Un­ter­rich­tung noch vor dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang abläuft, er­lischt das Recht des Ar­beit­neh­mers zum Wi­der­spruch ge­gen den in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses re­gelmäßig, wenn der Ar­beit­neh­mer die­se Mo­nats­frist un­ge­nutzt ver­strei­chen lässt. In ei­nem sol­chen Fall kann der

 

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Ar­beit­neh­mer durch ei­nen späte­ren Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses vom vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber auf den Zwi­schen­er­wer­ber den Fort­be­stand sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber auch dann nicht mehr her­beiführen, wenn sein Wi­der­spruch ge­gen den an den wei­te­ren Be­triebsüber­gang ge­knüpften Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber er­folg­reich ist. Hat der Ar­beit­neh­mer dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber er­folg­reich wi­der­spro­chen, hat dies nur zur Fol­ge, dass das Ar­beits­verhält­nis nicht auf den neu­en In­ha­ber über­geht, son­dern beim Zwi­schen­er­wer­ber ver­bleibt.

2. Er­folg­te die In­for­ma­ti­on des Ar­beit­neh­mers über den mit dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ein­tre­ten­den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses so recht­zei­tig, dass die Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang die­ser Un­ter­rich­tung noch vor dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang abläuft und wi­der­spricht der Ar­beit­neh­mer in­ner­halb die­ser Frist dem in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses, ist zunächst die Wirk­sam­keit die­ses Wi­der­spruchs zu klären.

Dem Ar­beit­neh­mer bleibt es in ei­nem sol­chen Fall al­ler­dings un­be­nom­men, auch dem mit dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber für den Fall zu wi­der­spre­chen, dass sich sein Wi­der­spruch ge­gen den in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses als nicht durch­grei­fend er­wei­sen soll­te. Für den Wi­der­spruch ge­gen den mit dem letz­ten Be­triebsüber­gang ein­tre­ten­den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­bleibt es da­bei, dass die in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB be­stimm­te Frist nur durch ei­ne ord­nungs­gemäße Un­ter­rich­tung iSv. § 613a Abs. 5 BGB in Lauf ge­setzt wird.

3. Läuft die Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung über den mit dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ver­bun­de­nen Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses erst nach dem wei­te­ren Be­triebsüber­gang ab, ist der Ar­beit­neh­mer zwar nicht ge­hal­ten, ein et­wa fort­be­ste­hen­des Recht zum Wi­der­spruch ge­gen den in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über-

 

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gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses in­ner­halb der Mo­nats­frist aus­zuüben. Will er durch ei­nen Wi­der­spruch aber be­wir­ken, dass der an den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang ge­knüpfte Ar­beit­ge­ber­wech­sel letzt­lich nicht statt­fin­det, ver­bleibt es da­bei, dass er zunächst den Ein­tritt der Rechts­fol­gen ver­hin­dern muss, die das Ge­setz an den wei­te­ren Be­triebsüber­gang knüpft. Das be­deu­tet, dass er zunächst er­folg­reich dem in­fol­ge des wei­te­ren Be­triebsüber­gangs kraft Ge­set­zes ein­tre­ten­den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf den neu­en In­ha­ber wi­der­spre­chen muss.

IV. In An­wen­dung die­ser Grundsätze be­stand zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten seit dem 1. Sep­tem­ber 2007 kein Ar­beits­verhält­nis mehr.

1. Zwar war das Recht des Klägers, dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V zu wi­der­spre­chen, nicht mit Ab­lauf ei­nes Mo­nats nach der Un­ter­rich­tung über die­sen Be­triebsüber­gang er­lo­schen, son­dern be­stand zunächst fort. Der Kläger war nämlich durch das Schrei­ben der V vom 26. Ju­li 2007 nicht ord­nungs­gemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB über den mit dem Be­triebsüber­gang von der Be­klag­ten auf die V ver­bun­de­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter­rich­tet wor­den, so­dass die Wi­der­spruchs­frist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu lau­fen be­gann. Der Kläger hat aber so­wohl durch das Schrei­ben der V vom 26. Ju­li 2007 als auch durch das Schrei­ben der V und der T vom 25. Ok­to­ber 2008 die un­ter Rn. 15 an­geführ­ten grund­le­gen­den In­for­ma­tio­nen er­hal­ten, dh. er war über den je­wei­li­gen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V und von der V auf die T un­ter Mit­tei­lung des Zeit­punk­tes oder des ge­plan­ten Zeit­punk­tes so­wie des Ge­gen­stan­des des je­wei­li­gen Be­triebsüber­gangs und des je­wei­li­gen Be­triebsüber­neh­mers in Kennt­nis ge­setzt wor­den; auch war die Un­ter­rich­tung über den be­vor­ste­hen­den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der V auf die T so frühzei­tig er­folgt, dass die Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­gang die­ser Un­ter­rich­tung noch vor dem Be­triebsüber­gang von der V auf die T ab­lief. Da­nach hätte der Kläger, um ein Erlöschen sei­nes Wi­der­spruchs­rechts be­zo­gen auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gang zu ver­mei­den, dem in­fol­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Be­triebsüber­gangs ein­ge­tre­te­nen Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses

 

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von der Be­klag­ten auf die V in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu-gang des Un­ter­rich­tungs­schrei­bens vom 25. Ok­to­ber 2008 wi­der­spre­chen müssen. Dies hat der Kläger nicht ge­tan. Er hat erst am 3. No­vem­ber 2011 und da­mit erst nach Erlöschen sei­nes Wi­der­spruchs­rechts wi­der­spro­chen. Des­halb kam es nicht mehr dar­auf an, ob der Kläger dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der V auf die T er­folg­reich wi­der­spro­chen hat­te. Dies war im Übri­gen auch nicht der Fall, da sei­ne dies­bezügli­che Kla­ge rechts­kräftig ab­ge­wie­sen wur­de.

2. An­halts­punk­te, die im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren aus­nahms­wei­se ei­ne an­de­re Be­wer­tung ge­bie­ten könn­ten, sind nicht vor­ge­tra­gen und auch sonst nicht er­sicht­lich.

3. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers muss sich die Be­klag­te auch nicht auf­grund des wei­te­ren Schrei­bens der V vom 25. Ok­to­ber 2008 so be­han­deln las­sen, als sei sie über den 1. Sep­tem­ber 2007 hin­aus Ar­beit­ge­be­rin des Klägers ge­we­sen. Die­ses Schrei­ben stammt nicht von der Be­klag­ten, son­dern von der V. Zu­dem wird dar­in nur dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die „D“ zum 1. De­zem­ber 2008 fünf Stand­or­te der V, ua. den Stand­ort G, an die T veräußere. Da­mit wur­de ge­ra­de klar­ge­stellt, dass der­zei­ti­ger Be­triebs­in­ha­ber die V war und neu­er In­ha­ber die T wer­den würde.

V. Auf die Fra­ge, ob der Kläger sein Recht zum Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses von der Be­klag­ten auf die V ver­wirkt hat­te, kommt es nach al­le­dem für die Ent­schei­dung des Rechts­streits nicht an.

B. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 

 

Schlewing 

Win­ter 

Vo­gel­sang

F.-E. Volz 

An­dre­as Hen­ni­ger

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