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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011, 11 Ta 10/11
Schlagworte: | Equal-Pay-Klage | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 11 Ta 10/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 21.06.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 13.04.2011, 3 Ca 497/10 | |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -
Aktenzeichen:
11 Ta 10/11
3 Ca 497/10 (ArbG Freiburg)
Beschluss vom 21.06.2011
Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
1.
- Kläger/Beschwerdeführer -
Proz.-Bev.:
2.
- Beklagte/Beschwerdegegnerin -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Kammern Freiburg - 11. Kammer -
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernhard ohne mündliche Verhandlung am 21.06.2011
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13.04.2011 - Az. 3 Ca 497/10 - wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.
2. Zur Klarstellung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2011 - Az. 3 Ca 497/10 - wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 19.06.2006 tariffähig war, ausgesetzt.3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Gründe:
I.
Die Parteien streiten vorliegend zunächst darüber, ob ihr Rechtsstreit um eine sogenannte equal-pay-Klage nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG wirksam ausgesetzt wurde.
Der Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde liegt der Rechtsstreit des Klägers als ehemaligem Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte als Verleiherin auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer verschiedener Entleiher nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg, bei denen er im Jahr 2007 eingesetzt war. Hilfsweise begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten über diejenigen Arbeitsbedingungen, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern der Entleihunternehmen gewährt wurden sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden Differenzvergütung.
Der Kläger, gelernter Schreiner, war im Jahr 2007 in der Zeit zwischen dem 21.01. und 21.12. mit Unterbrechungen von der Beklagten an verschiedene Handwerksbetriebe für Schreinertätigkeiten verliehen worden. Unter dem 02.04.2007 hatten die Parteien einen Arbeitsvertrag auf der Grundlage der Tarifverträge zur Zeitarbeit zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossen, wonach die tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollten. Entsprechend wurde der Kläger nach dem Entgelttarifvertrag/West vom 19.06.2006 zwischen dem AMP und der CGZP vergütet.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - macht der Kläger für die Beschäftigungszeiten im Jahre 2007 die Differenz zwischen dem abgerechneten Lohn und dem unter Zugrundelegung des Tarifbruttostundenlohns des damals aktuellen Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg errechneten als "equal-pay"-Anspruch beziffert geltend.
Mit Beschluss vom 13.04.2011 setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit aus bis zur rechtskräfti-
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schlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 19.06.2006 tariffähig war.
Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, nach § 97 Abs. 5 ArbGG habe das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhänge, ob eine Vereinigung tariffähig sei. Diese Voraussetzung sei gegeben, weil der Kläger equal-pay-Ansprüche geltend mache, die ihm nur zustünden, wenn kein gültiger Tarifvertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ab-weichende Regelungen zulasse. Entscheidend sei demgemäß, ob der Entgelttarifvertrag/West vom 19.06.2006 zwischen dem AMP und der CGZP wirksam abgeschlossen worden sei. Sei die CGZP auch zum Zeitpunkt des 19.06.2006 tarifunfähig gewesen, fehle es an ihrer Befugnis Tarifverträge abzuschließen. Dennoch abgeschlossene Tarifverträge seien unwirksam und damit nichtig. In diesem Falle wäre auch die Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen als derjenigen, die im Betrieb der Entleiher gelten, unwirksam. Dann müsste dem Kläger die Vergütung gezahlt werden, die vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiher erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 zwar die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt, was auch Wirkung für und gegen alle habe und jedenfalls für die Zukunft gelte. Eine Rückwirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könne jedoch nicht angenommen werden, weil sie selbst klargestellt habe, lediglich gegenwartsbezogen zu sein. Zwar scheine materiell-rechtlich das Ergebnis vorgegeben, dass auch zum Zeitpunkt der Tarifvereinbarung vom 19.06.2006 der CGZP die Tariffähigkeit gefehlt habe, gerade aber wenn aufgrund der Gefahr doppelter Rechtshängigkeit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich gegenwartsbezogen ausfalle, könne der Beschluss nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, indem seine Rechtskraft ausgeweitet werde.
Mit seiner am 29.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den ihm am 18.04.2011 zugestellten Aussetzungsbeschluss. Er vertritt die Auffassung, der Gegenwartsbezug in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sei lediglich zur Abgrenzung im Hinblick auf den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit hinsichtlich des dort genannten Verfahrens vor dem Arbeitsgerichts Berlin 63 BV 9415/08 erfolgt, weil dort ebenfalls ein gegenwartsbezogener Antrag gestellt worden sei. Aus der materiel-
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len Rechtskraftwirkung des Beschlusses im Verfahren 1 AZR 19/10 folge, dass kein Erfordernis bestehe, das vorliegende Verfahren auszusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, gerechnet ab Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses, eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt und dies mit zutreffenden Argumenten begründet. Die Angriffe der Beschwerde hiergegen rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
1. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Die nicht ins Ermessen des Gerichts gestellte Aussetzung ist dem Umstand geschuldet, dass über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 mit den sich aus § 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG ergebenden Besonderheiten mit bindender Wirkung entschieden werden kann, denn der Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erwächst in formelle und auch in materielle Rechtskraft, die sich in subjektiver Hinsicht nicht auf die Verfahrensbeteiligten, sondern auf jedermann erstreckt (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - NZA 2006, 1112).
Voraussetzung der Aussetzungspflicht ist, dass es im auszusetzenden Verfahren als Vorfrage um die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung geht und diese Frage vorgreiflich ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits im auszusetzenden Verfahren muss also davon abhängen, dass sie bei Bejahung der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit anders ausfällt, als bei ihrer Verneinung.
Der Kläger begründet seine Klagforderung mit dem equal-pay-Anspruch. Dieser steht ihm nur
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zur Zeitarbeit zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister AMP und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) keine Rechtswirkungen entfalten können, weil sie, und dies ist der einzige Streitpunkt, mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam sind. Nur in diesem Falle kann der Kläger statt der arbeits-vertraglich/tarifvertraglich vereinbarten Vergütung die eingeklagte Vergütung nach den Bedingungen erhalten, welche in den Kundenbetrieben der Beklagten üblich sind.
Die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist allerdings nur dann geboten, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zweifelhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn entweder die Tariffähigkeit der Gewerkschaft streitig ist oder aber, wenn gegen diese Bedenken bestehen, wobei allgemein bekannt gewordene Bedenken zu berücksichtigten und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489 - 491). Eine Aussetzung kommt trotz bestehender Zweifel jedoch dann nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit bereits rechtskräftig entschieden und dieser Beschluss noch immer bindend ist (Schwab/Weth/Walker § 97 ArbGG, Rz. 44; BAG 01.02.1983 - 1 ABR 33/78 - BAGE 41, 316).
Aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten ist zu folgern, dass die Beklagte von einer Verbindlichkeit der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifregelungen und damit von der Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Entgelttarifvertrag/West vom 19.06.2006 nach wie vor ausgeht. Hierauf deuten der Hinweis des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 17.05.2011 in Kenntnis des Rechtsgespräches aus der Güteverhandlung vom 04.03.2011 zwischen Gericht und Parteien, aber auch die Einlassung der Beklagten im Beschwerdeverfahren, in der sie sich darauf beruft, dass es für den Zeitraum vor dem 07.12.2009 an einer rechtskräftigen und damit bindenden Entscheidung zur Tariffähigkeit der CGZP fehle. Ist die Frage der Tariffähigkeit aber zwischen den Parteien des auszusetzenden Rechtsstreits streitig, kommt es für die Aussetzungsentscheidung nicht darauf an, ob das aussetzende Gericht wegen allgemein bekannt gewordener Bedenken auch selbst solche hegt. Ist die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft oder eines Spitzenverbandes zwischen den Parteien des auszusetzenden Rechtsstreits streitig, kann die Aussetzung nur dann unterbleiben, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit bereits rechtskräftig entschieden und dieser Beschluss noch
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immer bindend ist. Davon aber kann vorliegend, entgegen der Auffassung des Klägers und mit dem Arbeitsgericht, nicht ausgegangen werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 zwar festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist, sie hat diese Feststellung jedoch ausdrücklich gegenwartsbezogen getroffen. Es hat sich dabei orientiert an der Antragstellung der die Feststellung begehrenden Parteien, die es aus Wortlaut und Begründung gegenwartsbezogen ausgelegt hat. Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war deshalb allein die gegenwärtige Tarifunfähigkeit unter Berücksichtigung der Satzung in der Fassung vom 08.10.2009. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag von ver.di und den Hauptantrag des Landes Berlin ausdrücklich als nicht vergangenheitsbezogen angesehen, weshalb davon auszugehen ist, dass es auch nicht vergangenheitsbezogen entscheiden wollte.
Die Absicht des Bundesarbeitsgerichts, sich streng an dem von ihm so verstandenen Antragsbegehren der Antragsteller zu orientieren wird auch deutlich an der Eingrenzung des Streitgegenstandes des Verfahren 63 BV 9415/08 des Arbeitsgerichts Berlin, bei dem trotz gleicher Antragstellung wie im vom Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschiedenen Verfahren lediglich eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP gesehen wurde, weil dort die Tariffähigkeit der CGZP nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers als entscheidungserheblich erachtet worden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hätte den Gegenwartsbezug seiner Entscheidung nicht so deutlich hervorheben müssen, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, eine doppelte Rechtshängigkeit angesichts des Verfahrens 63 BV 9415/08 auszuschließen. Wenn Streitgegenstand des Verfahrens 63 BV 9415/08 die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des Entgelttarifvertrags West am 22.07.2003 war und dies vergangenheitsbezogen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers festgestellt werden konnte, wäre ein Vergangenheitsbezug der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers beim Arbeitsgericht Berlin möglich gewesen, ohne dass dem die doppelte Rechtshängigkeit entgegengestanden wäre. Wenn demgegenüber aber das Bundesarbeitsgericht den Gegenwartsbezug der Antragstellung und seiner Feststellung betont, kann dem durchaus entnommen werden, dass es eine vergangenheitsbezogene Feststellung eben nicht treffen wollte und damit zur Tariffähigkeit der CGZP im Zeitpunkt des
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Tarifabschlusses vom 19.06.2006, der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich ist, keine Aussage zu machen beabsichtigte.
Dem steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 nicht entgegen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, dass die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG die Tariffähigkeit nicht erst begründet oder beendet, sondern die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit nur feststellt, macht es lediglich klar, dass mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera vom 17.10.2002 auch die Tarifunfähigkeit der CGD zum Zeitpunkt des Tarifvertrags vom 25.01.1999 verneint wurde. Dies liegt schon deshalb nahe, weil das Arbeitsgericht Gera bei seiner Überprüfung der Tariffähigkeit der CGD die Satzung von 1997 und von der CGD geschlossene Tarifverträge in den Jahren 1998 bis 2000 überprüft und zum Beleg der fehlenden Tariffähigkeit herangezogen hatte. Dementsprechend war im Beschlussverfahren des Arbeitsgerichts Gera der Zeitraum streitgegenständlich, für den das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.11.2006 den Vergangenheitsbezug herstellte. Im Rechtsstreit 1 ABR 19/10 dagegen ist ein solcher Vergangenheitsbezug zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP nicht nur nicht erkennbar, sondern durch Betonung des Gegenwartsbezugs von Antragstellung und mithin auch Entscheidung auszuschließen.
Damit aber steht eine rechtskräftige Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP auch zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses vom 19.06.2006 der Aussetzung des Rechtsstreits nicht entgegen.
2. Zwischenzeitlich hat das Arbeitsgericht Berlin im Verfahren 29 BV 13947/10 am 30.05.2011 die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, insbesondere auch für den 19.06.2006 verneint. Im Hinblick darauf war zur Klarstellung der Beschluss des Arbeitsgerichts neu zu fassen, weil der Kläger angesichts der Rechtskraftwirkung eines Beschlusses nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG für und gegen jedermann nicht selbst nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG ein Beschlussverfahren einzuleiten hat. Es war aber auch nicht eine Beschränkung der Aussetzung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011 vorzunehmen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass zuvor ein anderes Beschlussverfahren über die Feststellung der Tariffähigkeit oder -unfähigkeit der CGZP rechtskräftig werden könnte.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Vorsitzende:
Bernhard
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