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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2016, 17 TaBV 2210/11
Schlagworte: | Betriebsvereinbarung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 17 TaBV 2210/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 30.09.2016 | |
Leitsätze: | Zur Frage der Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit Auslegung der GBV Erweiterte Mitbestimmung |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 14.09.2011, 56 BV 4267/11 | |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftszeichen 17 TaBV 2210/11
Arbeitsgericht Berlin 56 BV 4267/11
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer, auf die mündliche Anhörung vom 15. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn W. und Herrn B. beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.09.2011 - 56 BV 4267/11 - geändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird zugelassen.
Gründe
A.
Die V. D. (ver.di) und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat streiten über die Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit vom November 2006 (GBV-Altersteilzeit) sowie über die Frage, ob und ggf. auf welche Weise der Gesamtbetriebsrat eine Neuregelung zur Altersteilzeit erzwingen kann.
Die Gründungsgewerkschaften und die Gründungsorganisation der v. schlossen mit den Gesamtbetriebsräten der Gründungsgewerkschaften im April 2001 eine „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in v.“ (GBV EM). Der Betriebsrat hat nach § 4 Abs. 1 GBV EM in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen, sofern nicht näher bestimmte Regelungen – z.B. die Entscheidung über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen – von dieser Mitbestimmung ausgenommen sind; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet nach Maßgabe des § 5 GBV EM die Einigungsstelle. Für Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden (tarifersetzende Regelungen), sieht § 8 GBV EM ein näher geregeltes Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren vor. Wegen der Einzelheiten der GBV EM wird auf Bl. 21 bis 30 der Akten verwiesen.
Die Beteiligten vereinbarten im November 2006 die GBV-Altersteilzeit (Kopie Bl. 31 ff. d.A.), ohne ein Verfahren nach der GBV EM durchzuführen. Mit Schreiben vom 14. September 2010 kündigte v. die GBV-Altersteilzeit zum 31. Dezember 2010 und lehnte eine vom Gesamtbetriebsrat beanspruchte Nachwirkung sowie Verhandlungen über eine neue – tarifersetzende – Regelung ab.
Der Gesamtbetriebsrat hat mit dem vorliegenden Beschlussverfahren ver.di auf weitere Durchführung der GBV-Altersteilzeit in Anspruch genommen. Die Regelungen seien Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung und wirkten daher – was gerichtlich festgestellt werden solle – nach. Es handele sich um tarifersetzende Regelungen im Sinne des § 8 GBV EM, was ein – ebenfalls festzustellendes – Mitbestimmungsrecht begründe. V. ist den Anträgen entgegengetreten. Sie hat dabei die Auffassung vertreten, Regelungen zur Altersteilzeit unterlägen nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats; das Verfahren nach § 8 GBV EM finde keine Anwendung.
Das Arbeitsgericht hat v. durch einen am 14. September 2011 verkündeten Beschluss verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Altersteilzeit im Rahmen einer Nachwirkung der GBV-Altersteilzeit zu gewähren. Es hat ferner festgestellt, dass die GBV-Altersteilzeit nachwirke und dem Gesamtbetriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 8 GBV EM bezüglich einer tarifersetzenden Regelung der Altersteilzeit zustehe. Regelungen zur Altersteilzeit gehörten zu den personellen Angelegenheiten, für die § 4 GBV EM eine zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats vorsehe. Die im Zusammenhang mit einer Altersteilzeit zu zahlenden Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers stellten zwar freiwillige soziale Leistungen dar; da aber eine Altersteilzeitbefristung eine erzwingbare personelle Angelegenheit darstelle, gelte dies auch für die Aufstockungsbeiträge, ohne die eine Altersteilzeit nicht denkbar sei. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit habe eine tarifersetzende Funktion, so dass für eine Neuregelung § 8 GBV EM Anwendung finde; allerdings bestehe danach lediglich ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen ihr am 18. Oktober 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die von ver.di am 3. November 2011 eingelegte Beschwerde, die sie mit einem am Montag, den 19. Dezember 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
V. ist weiterhin der Auffassung, dass die GBV-Altersteilzeit nach der erfolgten Kündigung nicht mehr nachwirke und daher nicht mehr anzuwenden sei. Bei der GBV-Altersteilzeit handele es sich auch nicht um tarifersetzende Regelungen, so dass ein Verfahren nach § 8 GBV EM nicht in Betracht komme.
V. beantragt,
die Anträge des Gesamtbetriebsrats unter Änderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. September 2011 – 56 BV 4267/11 – in vollem Umfang abzuweisen.
Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 19. Dezember 2011, 2. und 13. Februar 2012 verwiesen.
B.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Anträge des Gesamtbetriebsrats erweisen sich als unbegründet und waren daher unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
I.
Der Gesamtbetriebsrat kann nicht verlangen, dass die GBV-Altersteilzeit von ver.di weiterhin durchgeführt wird. Die GBV-Altersteilzeit wurde von ver.di gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG fristgemäß zum 31. Dezember 2010 gekündigt, ohne dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nachwirkt.
1. Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, § 77 Abs. 6 BetrVG. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der GBV-Altersteilzeit nicht gegeben.
a) Die Regelungen der GBV-Altersteilzeit unterliegen nicht der erweiterten Mitbestimmung nach § 4 GBV EM; eine fehlende Einigung der Beteiligten kann daher nicht durch eine Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 5 GBV EM ersetzt werden.
aa) Der Betriebsrat hat nach § 4 Abs. 1 GBV EM in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das BetrVG hinaus erweitert mitzubestimmen. Dies gilt nicht, soweit die Angelegenheit einer der Ausnahmebestimmungen in § 4 Abs. 2, 3 GBV EM zuzuordnen ist.
bb) Regelungen zur Altersteilzeit sind in § 4 Abs. 2, 3 GBV EM allerdings nicht ausdrücklich von der erweiterten Mitbestimmungen des Betriebsrats ausgenommen worden. Eine Altersteilzeitvereinbarung ist jedoch zwingend mit der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen des Arbeitgebers in Form von Aufstockungsleistungen verbunden, was nach § 4 Abs. 3 b) erster Spiegelstrich GBV EM nicht der erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Dies führt insgesamt zu einem Ausschluss der erweiterten Mitbestimmung für Regelungen der Altersteilzeit durch die Betriebsparteien.
(1) Mit einer Altersteilzeitvereinbarung soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (§ 1 Abs. 1 AltersteilzeitG). Hierzu werden die Arbeitszeit verringert und die sich hierdurch ergebenden Einkommensminderungen durch Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers teilweise ausgeglichen. Diese Aufstockung ist unabdingbarer Bestandteil der Altersteilzeit; ohne derartige Leistungen liegt ein Altersteilzeitverhältnis nicht vor.
(2) Der Arbeitgeber ist zum Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen gesetzlich nicht verpflichtet. Sofern auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine diesbezügliche Verpflichtung des Arbeitgebers nicht vorsehen, steht es vielmehr im Belieben des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit der Altersteilzeit zu eröffnen; die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes greifen erst ein, nachdem eine individuelle Vereinbarung zur Altersteilzeit abgeschlossen wurde. Entscheidet sich der Arbeitgeber ohne eine normative Verpflichtung zur Einführung von Altersteilzeit, handelt es sich daher um freiwillige Leistungen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 387/10 – NZA 2012, 218 ff.). Die mit der Altersteilzeit verbundenen Aufstockungsleistungen stellen dabei – ebenfalls freiwillige – soziale Leistungen dar. Mit ihnen wird eine Arbeitsleistung der Arbeitnehmer nicht unmittelbar entgolten, sondern – wie ausgeführt – die durch die Verringerung der Arbeitszeit eintretende Vergütungsminderung teilweise ausgeglichen. Sie bieten vor allem einen Anreiz für Arbeitnehmer, sich für die Altersteilzeit zu entscheiden, ohne dass der Arbeitgeber seinerseits den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beanspruchen kann. Dass der Arbeitgeber möglicherweise ebenfalls ein Interesse an dem Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen hat, ändert deshalb nichts an der Einordnung der Aufstockungsleistungen als freiwillige soziale Leistung.
(3) Die GBV-Altersteilzeit enthält neben der Festlegung der Aufstockungsleistungen weitere Regelungen (z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit, der Ausübung einer Nebentätigkeit und dem Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit), die nicht den Ausschlusstatbeständen des § 4 Abs. 3 BGV EM zuzuordnen sind und daher der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen; sie ist daher teilmitbestimmt. Dabei ist eine teilweise Nachwirkung der GBV-Altersteilzeit nicht möglich, weil sich ihre Regelungen nicht sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lassen. Altersteilzeit ist – wie ausgeführt – nur im Zusammenhang mit Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers denkbar. Die zur Ausgestaltung der Altersteilzeit getroffenen Regelungen der GBV-Altersteilzeit verlieren ihren Sinn, wenn der Arbeitnehmer derartige Aufstockungsleistungen nicht beanspruchen kann. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer nachwirkungslosen Beendigung der GBV-Altersteilzeit.
(a) Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings angenommen, eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung entfalte zur Sicherung der Mitbestimmung insgesamt Nachwirkung, sofern eine sinnvolle Aufspaltung der Regelungen in nachwirkende und nachwirkungslose Bestandteile nicht möglich sei (Urteil vom 26. August 2008 – 1 AZR 354/97 – AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972; vgl. hierzu auch FESTL, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 77 Rn. 189 ff.; Kreutz GK-BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 77 Rn. 405 ff., jeweils m.w.N.). Dies gelte jedoch bei einer Betriebsvereinbarung über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nicht, sofern der Arbeitgeber mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung die Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen wollte. In diesem Fall verblieben keine Mittel, über deren Verteilung der Betriebsrat mitzubestimmen hätte; Mitbestimmungsrechte könnten durch eine Nachwirkung nicht gesichert werden. Beabsichtige der Arbeitgeber hingegen mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung lediglich eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und eine Veränderung des Verteilungsplans, wirke die Betriebsvereinbarung nach. Die Einigungsstelle müsse ihrer Entscheidung über die Verteilung der Mittel lediglich das vom Arbeitgeber neu bestimmte Finanzvolumen zugrunde legen.
(b) Diese Rechtsprechung, der die Beschwerdekammer folgt, steht einer Nachwirkung der GBV-Altersteilzeit entgegen. Die Betriebsvereinbarung wurde von ver.di nicht gekündigt, um eine Verringerung oder Neuverteilung der Aufstockungsleistungen zu erreichen, sondern diese – als wirtschaftlich nicht mehr vertretbar angesehenen – Leistungen sollten endgültig eingestellt werden. Für Regelungen der Einigungsstelle über die Ausgestaltung der Aufstockungsleistungen im Rahmen der Vorgaben von v. ist daher kein Raum; auch kann die Einigungsstelle v. nicht zur Zahlung von – freiwilligen – Aufstockungsleistungen verpflichten. Damit ist auch allen anderen Regelungen zur Altersteilzeit, die ohne Aufstockungsleistungen sinnlos sind, die Grundlage entzogen. Hiergegen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, v. sei freiwillig zum Abschluss der GBV-Altersteilzeit bereit gewesen und müsse sich an dieser unternehmerischen Entscheidung festhalten lassen. Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung hängt nicht davon ab, ob sie von dem Arbeitgeber freiwillig abgeschlossen wurde, sondern ob ihr Regelungsgegenstand – ganz oder teilweise – der zwingenden Mitbestimmung unterliegt oder nicht. Zudem kann die Bereitschaft zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gerade deshalb vorgelegen haben, weil die Regelungen nach einer Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht mehr nachwirken. Dass die GBV-Altersteilzeit ohne ein Einigungsstellenverfahren vereinbart wurde, rechtfertigt daher kein anderes Ergebnis.
b) Der Gesamtbetriebsrat kann nicht mit Erfolg gelten machen, Regelungen zur Altersteilzeit seien nach § 8 GBV EM erzwingbar und wirkten daher nach. Eine Nachwirkung tarifersetzender Regelungen wurde in § 8 GBV EM nicht geregelt. Auch ist nicht vorgesehen, dass – wie von § 77 Abs. 6 BetrVG gefordert – eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine Einigungsstelle ersetzt werden kann. Es findet vielmehr im Falle der Nichteinigung der Betriebsparteien ein näher geregeltes Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren statt, wobei das Ergebnis einem Vetorecht des Gewerkschaftsrats unterliegt. Im Übrigen steht dem Gesamtbetriebsrat – worauf noch einzugehen sein wird – in Bezug auf die Regelungen zur Altersteilzeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 8 GBV EM nicht zu, so dass auch eine hierauf gestützte Nachwirkung nicht in Betracht kommt.
2. Die Beteiligten haben auch nicht vereinbart, dass die GBV-Altersteilzeit nach ihrem Ablauf nachwirken soll; ver.di ist daher auch unter dem Gesichtspunkt einer einvernehmlich geregelten Nachwirkung nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten weiterhin den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen zu ermöglichen.
II.
Der als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die GBV-Altersteilzeit wirkt nicht nach; zur Begründung kann auf die Ausführungen zu B. I. verwiesen werden.
III.
1. Der Antrag zu 3) ist zulässig. Dem Gesamtbetriebsrat steht insbesondere ein auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erforderliches rechtliches Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Regelungen zur Altersteilzeit in einem Verfahren nach § 8 GBV EM getroffen werden können, wobei der Gesamtbetriebsrat bereits mit der elektronischen Nachricht vom 11. November 2010 erfolglos die Aufnahme diesbezüglicher Verhandlungen gefordert hatte. Eine Sachentscheidung stellt kein gerichtliches Rechtsgutachten dar, sondern ist geeignet, den genannten Streit der Beteiligten zu beseitigen.
2. Der Antrag zu 3) ist unbegründet. Ist ver.di nicht zum Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit bereit, kann der Gesamtbetriebsrat eine derartige Regelung nicht in einem Verfahren nach § 8 GBV EM erreichen.
a) Da v. nicht mit sich selbst Tarifverträge für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschließen kann, sieht § 8 GBV EM den Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen für Regelungen vor, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG fallen und durch Tarifverträge geregelt werden. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über eine Regelung, kann jede von ihnen ein näher geregeltes Vermittlungsverfahren einleiten (§ 8 Abs. 2 GBV EM). Führt das Vermittlungsverfahren nicht zu einer Einigung, steht jeder Betriebspartei das Recht zu, die Verhandlungen wieder aufzunehmen oder ein – ebenfalls näher geregeltes – Schlichtungsverfahren einzuleiten (§ 8 Abs. 3 GBV EM). Stimmen die Betriebsparteien den Ergebnissen des Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahrens nicht gemeinsam zu, sind die Verhandlungen wieder aufzunehmen. Außerdem kann erneut ein Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, wobei sich beide Betriebsparteien vorab dem Beschluss der Schlichtungsstelle zu unterwerfen haben. Der Gewerkschaftsrat kann gegen sämtliche im Rahmen des § 8 GBV EM zustande gekommene Ergebnisse sein Veto einlegen; in diesem Fall sind die Verhandlungen der Betriebsparteien wieder aufzunehmen (§ 8 Abs. 4 GBV EM).
b) Es kann für die zu entscheidende Rechtsfrage letztlich offen bleiben, ob Regelungen zur Altersteilzeit üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG fallen und auch nach Beendigung der staatlichen Förderung durch Tarifvertrag geregelt werden. In diesem Fall können Regelungen – wie mit der GBV-Altersteilzeit geschehen – gemäß § 8 Abs. 1 GBV EM durch Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen werden. Der Streit der Beteiligten betrifft jedoch nicht die Frage, ob der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit zulässig wäre, sondern es ist umstritten, ob der Gesamtbetriebsrat eine derartige Regelung auch gegen den Willen von ver.di nach § 8 GBV EM erreichen kann. Dies ist zu verneinen.
aa) Das Verfahren nach § 8 Abs. 2 bis 5 GBV EM begründet erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats. Auch wenn bei einer Nichteinigung der Betriebsparteien zunächst ein Vermittlungsverfahren und im Falle seines Scheiterns ein – ggf. zu wiederholendes – Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, können Regelungen letztlich gegen den Willen von ver.di erreicht werden. Denn nach § 8 Abs. 4 c) GBV EM müssen sich beide Betriebsparteien vorab dem Beschluss der Schlichtungsstelle unterwerfen, sofern eine Angelegenheit erneut zum Gegenstand des Schlichtungsverfahrens wird. Dass der Gewerkschaftsrat (§ 41 der v.-Satzung) nach § 8 Abs. 5 GBV EM ein Vetorecht gegen das Schlichtungsergebnis einlegen kann, rechtfertigt dabei kein anderes Ergebnis. Für die Verhandlung und Vereinbarung von Betriebsvereinbarungen ist nicht der Gewerkschaftsrat, sondern die Stelle zuständig, die gegenüber dem jeweiligen Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (Abs. 2 der Präambel der GBV EM); folgerichtig wurde die GBV-Altersteilzeit vom Bundesvorstand abgeschlossen. Von einer freiwilligen Mitbestimmung kann aber schon dann keine Rede mehr sein, wenn Regelungen auch gegen den Willen des Arbeitgebers in Kraft gesetzt werden können.
bb) Es lässt sich dem Wortlaut des § 8 GBV EM nicht ausdrücklich entnehmen, ob die beschriebenen Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren auch bei tarifersetzenden Regelungen im Sinne des § 8 Abs. 1 GBV EM durchzuführen sind, die nach § 4 Abs. 3 GBV EM nicht der erweiterten Mitbestimmung unterliegen. Systematik und Sinn und Zweck der GBV EM zeigen jedoch, dass die in § 4 Abs. 3 GBV EM genannten Gegenstände, soweit sie tarifersetzenden Inhalt haben, nicht der zwingenden Mitbestimmung des § 8 Abs. 2 bis 5 GBV EM unterliegen. Wenn § 4 Abs. 3 GBV bestimmte Regelungen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats entzieht, ist es aus systematischer Sicht nicht nachzuvollziehen, dass für die gleichen Regelungen nach § 8 GBV EM eine – wenn auch im Verfahren anders ausgestaltete – erzwingbare Mitbestimmung eingreifen soll. Zudem lässt sich § 4 Abs. 3 GBV EM entnehmen, dass der Betriebsrat hinsichtlich der dort genannten Gegenstände über das BetrVG hinaus keine Einflussmöglichkeiten haben soll. Diese Festlegung wäre im Ergebnis gegenstandslos, wenn der Betriebsrat über ein Schlichtungsverfahren nach § 8 Abs. 3 GBV EM gleichwohl eine Regelung erreichen könnte. Dass § 8 GBV EM lediglich bei tarifersetzenden Regelungen eingreift, hat dabei lediglich Bedeutung für das im Falle der Nichteignung einzuleitende Verfahren. Bei tarifersetzenden Regelungen findet das beschriebene Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren statt, ansonsten ist die Einigungsstelle nach § 5 GBV EM mit der Angelegenheit zu befassen; beide Verfahren setzen jedoch voraus, dass die erweiterte Mitbestimmung nicht nach § 4 Abs. 3 GBV EM ausgeschlossen ist.
cc) Ein Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren nach § 8 GBV EM ist in Bezug auf Regelungen zur Altersteilzeit auch nicht deshalb durchzuführen, weil lediglich hinsichtlich der Aufstockungsleistungen eine erweiterte Mitbestimmung nach § 4 Abs. 3 b GBV EM ausgeschlossen ist; insoweit kann auf die Ausführungen zu B. I. 1. a) bb) (3) verwiesen werden.
C.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zugelassen.
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