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BAG, Urteil vom 10.06.1993, 10 AZR 529/92
Schlagworte: | Vertragliche Weihnachtsgratifikation, Rückzahlungsklausel | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 10 AZR 529/92 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 10.06.1993 | |
Leitsätze: | Erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 v.H. seines Gehalts, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam, die die Rückzahlung der Gratifikation bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem 31. März des folgenden Jahres vorsieht. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 19. März 1992, 2 Ca 2112/91 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1992, 16 (13) Sa 838/92 |
|
10 AZR 529/92
16 (13) Sa 838/92 Düsseldorf
Verkündet am
9. Juni 1993
Bartel,
Reg.-Obersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes!
Urteil
In Sachen
pp.
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Matthes, die Richter Dr. Freitag und Hauck sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Hannig für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
25. August 1992 - 16 (13) Sa 838/92 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1991.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1986 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt; sein Gehalt betrug zuletzt monatlich 6.022,-- DM brutto. Zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bestimmt der Anstellungsvertrag vom 14. Juni 1989 in § 3:
"(1) ..
(2) Ferner erhält Herr H eine Weihnachtsgratifikation von 50 % seines Gehaltes.
(3) Sollte Herr H bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres aus den Diensten der Firma ausscheiden, so ist er verpflichtet, die Weihnachtsgratifikation unverzüglich zurückzuzahlen."
Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgte bei der Beklagten regelmäßig mit der Novemberabrechnung.
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. September 1991 zum 31. März 1992. Nach § 6 Satz 2 des Anstellungsvertrages betrug die Kündigungsfrist 6 Monate zum Viertel-
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jahresschluß.
Die Beklagte zahlte daraufhin dem Kläger keine Weihnachtsgratifikation für 1991. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1991 machte der Kläger die Weihnachtsgratifikation unter Fristsetzung bis zum 14. Dezember 1991 geltend. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe die Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 % seines Gehalts zu. Die Beklagte könne sich nicht auf § 3 (3) des Anstellungsvertrags berufen. Er scheide nicht bis zum 31. März 1992 aus dem Arbeitsverhältnis aus, sondern erst mit Ablauf des 31. März 1992. Außerdem sei in Anbetracht der Höhe der Gratifikation, die unter einem vollen Monatsgehalt liege, eine Bindung über den 31. März des folgenden Jahres hinaus unzulässig.
Mit seiner Klage vom 16. Dezember 1991 hat der Kläger beantragt,
sie Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.011,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 16.12.1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aufgrund seiner Eigenkündigung zum 31. März 1992 stehe dem Kläger gemäß § 3 (3) des Anstellungsvertrags die Weihnachtsgratifikation 1991 nicht zu, da er bis zum 31. März des Folgejahres ausgeschieden sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation in der geltend gemachten Höhe verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; dem Kläger steht die geltend gemachte Weihnachtsgratifikation zu, da die Rückzahlungsklausel in § 3 (3) des Anstellungsvertrags unwirksam ist, weil sie eine Bindung des Klägers über den 31. März 1992 hinaus zur Folge hat.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation 1991 in Höhe des halben Monatsgehalts sei gegeben. Da sein nächster Kündigungstermin nach dem 31. März erst der 30. Juni 1992 gewesen wäre, enthalte § 3 (3) des Anstellungsvertrags eine unzulässige Bindung über den 31. März des Folgejahres hinaus. Bei Gratifikationen von mehr als 200,-- DM, aber weniger als einem vollen Monatsbezug - wie hier -, sei eine Bindung nur bis zum 31. März des folgenden Jahres zulässig. In einem solchen Falle könne der Arbeitnehmer so kündigen, daß er mit dem 31. März des nachfolgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Eine Bindung über diesen Zeitpunkt hinaus wäre nur zulässig, wenn die Gratifikation tatsächlich einen Monatsbezug erreiche.
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II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen.
1. Nach § 3 (2) des Anstellungsvertrags vom 14. Juni 1989 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 % seines Gehalts.
2. § 3 (3) des Anstellungsvertrags, wonach der Kläger verpflichtet ist, die Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31. März des folgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausscheidet, steht dem Anspruch nicht entgegen.
Zwar ist der Kläger aufgrund seiner Kündigung vom 11. September 1991 mit Ablauf des 31. März 1992 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Damit ist der Kläger im Sinne von § 3 (3) des Anstellungsvertrages "bis zum 31. März des folgenden Jahres" aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Die Frist "bis zum 31. März" endet mit Ablauf dieses Tages (S 188 BGB). Wird eine Kündigung - wie hier vom Kläger - zum 31. März ausgesprochen, so führt dies zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf dieses Tages und damit bis zum 31. März (so bereits der Senat im Urteil vom 26. Mai 1992 - 10 AZR 199/90 - n.v.). Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt. Diese rechtliche Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUr1G, wonach ein Arbeitnehmer auch dann in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres
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ausscheidet, wenn er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni kündigt (BAGE 18, 345 = AP Nr. 4 zu § 5 BUr1G).
Dies berechtigt die Beklagte aber nicht, die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1991 zu verweigern. Die Rückzahlungsklausel in § 3 (3) des Anstellungsvertrags ist insoweit unwirksam (BAG Urteil vom 20. März 1974 - 5 AZR 327/73 - AP Nr. 82 zu § 611 BGB Gratifikation), als sie den Kläger über den 31. März des folgenden Jahres hinaus dadurch bindet, daß er eine ausbezahlte Weihnachtsgratifikation zurückzahlen müßte, wenn er bis zu diesem Tag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; sie kann daher vorliegend den Anspruch des Klägers auf die Weihnachtsgratifikation 1991 nicht beseitigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rückzahlungsklauseln im Zusammenhang mit der Zusage der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen grundsätzlich zulässig (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP Nr. 106 zu § 611 BGB Gratifikation), wobei ihre Zulässigkeit im einzelnen nach der Dauer der Betriebsbindung und der Höhe der Zahlung gemessen an dem Monatsgehalt im Zeitpunkt der Auszahlung zu beurteilen ist. Bei Gratifikationen, die - wie vorliegend - über 200,-- DM, aber unter einem Monatsbezug liegen, kann dem Arbeitnehmer danach zugemutet werden, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - aaO; BAGE 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation). Nur wenn als Weihnachtsgratifikation ein voller Monatsbezug gezahlt wird, ist eine Bin-
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dung des Arbeitnehmers über den 31. März hinaus zulässig (BAG Urteil vom 20. März 1974 - 5 AZR 327/73 - aa0). Beträgt die Weihnachtsgratifikation weniger als ein Monatsgehalt, kann der Arbeitnehmer nur bis zum 31. März gebunden werden. Sieht die Rückzahlungsklausel in diesem Fall die Rückzahlung der Gratifikation auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers am 31. März oder später vor, ist sie insoweit unwirksam. Nur ein vorheriges Ausscheiden begründet die Rückzahlungsverpflichtung (Münchener-Handbuch zum Arbeitsrecht, Hanau, Band 1, S. 1112).
Das bedeutet, daß ein Arbeitnehmer, der eine Gratifikation über 200,-- DM, aber unter einem Monatsgehalt erhält, so kündigen kann, daß er mit Ablauf des 31. März ausscheidet (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 13, 129 = AP, aa0; Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 611 Anm. 90), ohne den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation zu verlieren. Dem steht nicht entgegen, wenn die Bindungswirkung insoweit ohne Bedeutung bleibt, weil der 31. März ohnehin der erste Kündigungstermin für den Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber erreicht mit einer Zahlung unter einem Monatsgehalt an einen Angestellten mit gesetzlicher Kündigungsfrist damit keine weitergehende Betriebstreue (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - aa0).
Auch seine lange Kündigungsfrist - sechs Monate zum Quartalsende - spricht dafür, daß es dem Kläger - in Anbetracht der Höhe der Weihnachtsgratifikation - nicht zumutbar ist, die Kündigungsmöglichkeit zum 31. März 1992 auszulassen. Mit der Zahlung
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einer Gratifikation von 50 % eines Monatsgehalts würde sonst nämlich eine Bindung bis zum 30. Juni eintreten.
Die Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung in § 3 (3) des Anstellungsvertrages kann auch nicht auf die Anwendung eines Tarifvertrags gestützt werden. Aus dem Anstellungsvertrag vom 14. Juni 1989 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Anwendung eines Tarifvertrags.
3. Nach § 3 des Anstellungsvertrags ist die Zahlung der Weihnachtsgratifikation auch nicht davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsgratifikation - hier üblicherweise mit dem Novembergehalt - ungekündigt ist.
4. Besteht somit nach § 3 (3) des Anstellungsvertrages keine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers, so kann die Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgelds 1991 nicht verweigern. Ihre Revision ist daher zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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