- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
07/24a Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
20.07.2007. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben am 19.06.2007 einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) um einen von Arbeitgebern zu beanspruchenden Qualifizierungszuschuss und um einen Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer ergänzt werden soll. Beide Zuschüsse sind Kann-Leistungen, d.h. ihre Gewährung im Einzelfall ist eine Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur.
Der Qualifizierungszuschuss ist gedacht für jüngere bzw. bis 24 Jahre alte Arbeitslose, die keinen Berufsabschluss haben.
Die Voraussetzungen für diese Leistung der Arbeitsagenturen sind in dem geplanten neuen § 421o SGB III geregelt. Im einzelnen setzt der Qualifizierungszuschuss folgendes voraus:
- Der geförderte Arbeitnehmer hat das 25. Lebensjahr bei Aufnahme der Beschäftigung noch nicht vollendet, war vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos, verfügt über keinen Berufsabschluss und wird im Rahmen des geförderten Arbeitsverhältnisses beruflich qualifiziert.
- Der Arbeitgeber bescheinigt die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
- Das geförderte Arbeitsverhältnis ist ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
- Das geförderte Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des Beschäftigungszeitraums nicht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, vorzeitig beendet (andernfalls ist die Hälfte der Förderung zurückzuzahlen).
- Die Förderung muss bis zum 31.12.2010 begonnen haben.
Liegen diese Voraussetzungen für einen Qualifizierungszuschuss vor, so beträgt dessen Höhe zwar im Prinzip die Hälfte des vereinbarten Arbeitsentgelts, doch ist dieses auf 1.000,00 EUR pro Monat gedeckelt, d.h. ein darüber liegender Lohn kann nicht durch Gewährung eines Qualifizierungszuschusses gefördert werden. Die maximale Dauer der Förderung beträgt zwölf Monate.
Anders als der Qualifizierungszuschuss, der für jüngere Erwerbslose ohne Berufsausbildung gedacht ist, fördert der Eingliederungszuschuss jüngere Arbeitnehmer, die zwar einen Berufsabschluss vorweisen können, trotzdem aber schwer vermittelbar sind.
Die Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss sind in dem geplanten neuen § 421p SGB III geregelt. Im Einzelnen setzt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses folgendes voraus:
- Der geförderte Arbeitnehmer hat das 25. Lebensjahr bei Aufnahme der Beschäftigung noch nicht vollendet, war vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos und verfügt über einen Berufsabschluss.
- Das geförderte Arbeitsverhältnis ist ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
- Das geförderte Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des Beschäftigungszeitraums nicht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, vorzeitig beendet (andernfalls ist die Hälfte der Förderung zurückzuzahlen).
Die Förderung muss bis zum 31.12.2010 begonnen haben.
Liegen diese Voraussetzungen für einen Eingliederungszuschuss vor, so beträgt dessen Höhe im Prinzip mindesten 25 % und höchstens 50 % des vereinbarten Arbeitsentgelts, das jedoch wie beim Qualifizierungszuschuss auf 1.000,00 EUR pro Monat gedeckelt ist, so dass ein darüber liegender Lohn nicht durch Gewährung eines Eingliederungszuschusses gefördert wird.
Die maximale Dauer der Förderung beträgt zwölf Monate.
Wird das Gesetz entsprechend dem Entwurf beschlossen, dann tritt es ab dem 01.10.2007.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen, Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, vom 19.06.2007, BT-Drucks. 16/5714
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Arbeitsrecht aktuell: 07/59 Gesetzliche Neuregelungen
- Arbeitsrecht aktuell: 07/32 Bundestag beschließt Arbeitsmarktförderung für jugendliche Arbeitslose
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de