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Gesetzliche Neuregelungen
02.10.2007. Gestern sind zwei arbeitsmarktpolitische Beschäftigungsprogramme in Kraft getreten.
Sie erlauben es der Arbeitsverwaltung, jugendliche Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen und Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen durch neue finanzielle Leistungen zielgerichtet zu fördern.
Die finanziellen Leistungen können einen gewissen Ausgleich für die massiven Kürzungen der Arbeitslosenunterstützung im Rahmen der Hartz-Reformen gewährleisten.
Jugendliche Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen, d.h. Arbeitslose unter 25 Jahren ohne Berufsabschluss, können ab Oktober Qualifizierungszuschüsse erhalten. Darüber hinaus kann die Arbeitsagentur Eingliederungszuschüsse für Arbeitslose unter 25 Jahren alt leisten, wenn diese zwar einen Berufsabschluss haben, aber dennoch schwer vermittelbar sind.
Qualifizierungszuschuss und Eingliederungszuschuss
- sind auf höchstens 500,00 EUR pro Monat begrenzt,
- können für maximal zwölf Monate lang geleistet werden,
- und sind vom Arbeitgeber hälftig zurückzuzahlen, wenn das geförderte Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Beschäftigungszeitraums aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, vorzeitig beendet wird.
Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen können einen Beschäftigungszuschuss von maximal 75 Prozent des üblichen Arbeitsentgelts inklusive des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag erhalten.
Der Beschäftigungszuschuss setzt voraus, dass der geförderte Arbeitslose
- langzeitarbeitslos im Sinne von § 18 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), d.h. länger als ein Jahr arbeitslos ist,
- er in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende "Vermittlungshemmnisse" besonders schwer beeinträchtigt ist,
- er auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für mindestens sechs Monate betreut worden ist und Eingliederungshilfe erhalten hat,
- auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung voraussichtlich keine Erwerbsmöglichkeit hat, und
- mit dem Arbeitgeber ein reguläres Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart hat, d.h. die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der regulären bzw. vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Arbeitsrecht aktuell: 08/032 Ausbildungsbonus
- Arbeitsrecht aktuell: 07/32 Bundestag beschließt Arbeitsmarktförderung für jugendliche Arbeitslose
- Arbeitsrecht aktuell: 07/31 Bundestag beschließt Förderprogramm für Langzeitarbeitslose
- Arbeitsrecht aktuell: 07/24b Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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