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Bundesarbeitsgericht lässt Revision im Fall Eva Herman nicht zu
07.12.2009. Die ehemalige Tagesschausprecherin Eva Hermann hat ihren juristischen Kampf gegen ihre Entlassung beim NDR verloren.
Bereits im August hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg nicht zulässt.
Das LAG Hamburg hatte bestätigt, dass Frau Hermann keine Arbeitnehmerin ist, womit die von Frau Hermann angegriffene Kündigung rechtsverbindlich wurde.
Nunmehr hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht: BAG, Beschluss vom 26.08.2009, 5 AZN 503/09.
- Der Fall Eva Hermann: Tagesschausprecher sind keine Arbeitnehmer
- Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt
- Bundesarbeitsgericht lässt Revision nicht zu
Der Fall Eva Hermann: Tagesschausprecher sind keine Arbeitnehmer
In Arbeitsrecht aktuell 09/100 (Tagesschausprecher sind keine Arbeitnehmer) berichteten wir über das Kündigungsschutzverfahren der ehemaligen Tagesschausprecherin und Fernsehmoderatorin Eva Herrmann.
Nach jahrelanger Tätigkeit als Nachrichtensprecherin bei der Tagesschau und Moderatorin der Sendung „Herman und Tietjen“ im Status der freien Mitarbeiterin beim NDR kam es zum Eklat, weil die Tagesschausprecherin ein Buch veröffentlichte („Das Eva-Prinzip“), in der sie eine sehr konservative Mutterrolle propagierte. In den Medien behauptete sie anschließend, im Nationalsozialismus habe es auch gute Werte, nämlich im Bezug auf die Rolle von Müttern, Familien und Kindern, gegeben.
Der Sender kündigte deshalb die mit der Tagesschausprecherin bestehenden Verträge sämtlich fristlos. Hiergegen hatte Frau Herrmann erfolglos Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 29.04.2008, 1 Ca 424/07) erhoben. Kündigungsschutzklage können nämlich nur Arbeitnehmer erheben, freie Mitarbeiter dagegen nicht.
Sowohl das Arbeits- als auch Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 01.04.2009, 3 Sa 58/08) kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Tagesschausprecherin zu Recht als freie Mitarbeiterin bezeichnet wurde.
Für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer ist, kommt es darauf an, dass er den einseitigen Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt. Nach umfänglicher Beweisaufnahme kam das LAG jedoch zu dem Ergebnis, dass die Dienstpläne, anhand derer die Arbeitseinsätze geregelt wurden, jeweils in enger Absprache mit den Sprechern, also gerade nicht durch einseitige Weisung des Arbeitgebers, erstellt wurden. Das LAG stellte diesbezüglich den Leitsatz auf:
Wenn Dienstpläne für Nachrichtensprecher im Fernsehen aufgrund ins Einzelne gehender Vorgaben der Sprecher erstellt werden und die Sprecher die Möglichkeit haben, geplante Einsätze jederzeit untereinander zu tauschen und geplante Einsätze ersatzlos abzugeben, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LAG nicht zu.
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt
Hiergegen legte Eva Herrmann Beschwerde ein, um die Zulassung der Revision doch noch zu erreichen.
Diese so genannte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Arbeitsgerichtsgesetz ist nur unter engen Voraussetzungen erfolgreich.
Dafür muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen ist („Divergenz“) oder das die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Mit der Frage, ob die Revision in dem Verfahren Frau Hermanns zuzulassen ist, befasst sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der vorliegenden Entscheidung (BAG, Beschluss vom 26.08.2009, 5 AZN 503/09).
Bundesarbeitsgericht lässt Revision nicht zu
Eine Abweichung der Entscheidung des LAG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte das BAG jedoch ebenso wenig erkennen wie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Das BAG stellt noch einmal klar, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob ein Auftragnehmer weisungsgebunden tätig ist und damit Arbeitnehmer, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu klären ist. Genauso das hat LAG im Streitfall gemacht, so das BAG.
Dabei sind nach Auffassung des BAG die Erörterungen des LAG nicht zu beanstanden, dass vorliegend das Erstellen der Dienstpläne nach den Vorgaben der Sprecher untypisch für ein Arbeitsverhältnis ist. Dem widerspricht es nicht, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Dienstplänen für ein Arbeitsverhältnis sprechen kann, so das BAG weiter, weil damit gerade einseitige Dienstpläne ohne vorherige Absprache gemeint sind.
Schließlich meint das BAG, der Streitfall habe keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des LAG Hamburg ist damit rechtskräftig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.08.2009, 5 AZN 503/09
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.04.2009, 3 Sa 58/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 18/069 LAG Frankfurt entscheidet zum Arbeitnehmerbegriff
- Arbeitsrecht aktuell: 09/100 Tagesschausprecher sind keine Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 19. März 2018
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