- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Tagesschausprecher sind keine Arbeitnehmer:
12.06.2009. Die Absetzung Eva Hermans als Tagesschausprecherin im Jahre 2006 wurde von vielen Kommentatoren aufgrund der extrem konsevativen Äußerungen Frau Hermans zur Rolle der Frau in der Familie begrüßt.
Aufgrund weiterer, noch weniger tragbarer öffentlicher Äußererungen im Jahre 2007, bei denen es dann um die Rolle der Frau im Nationalsozialismus ging, zog der Norddeutsche Rundfunk (NDR) die Notbremse und beendete das Vertragsverhältnis mit Frau Herman fristlos.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg musste sich vor kurzem mit der arbeitsrechtlichen Seite dieses Vorfalls auseinander setzen. Dabei ging es im wesentlichen um die Frage, ob die Nachrichtensprecher der ARD Arbeitnehmer oder Selbständige sind: LAG Hamburg, Urteil vom 01.04.2009, 3 Sa 58/08.
- Der Fall Eva Herman: Kulturkritik von rechts außen oder wie man sich selbst öffentlich demontieren kann
- Arbeitsgericht Hamburg: Eva Herman war keine Arbeitnehmerin, sondern freie Mitarbeiterin des NDR
- Der Fall Eva Herman geht vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg in die zweite Runde - auch hier geht der NDR als Sieger vom Platz
Der Fall Eva Herman: Kulturkritik von rechts außen oder wie man sich selbst öffentlich demontieren kann
Nachdem die Tagesschausprecherin und Fernsehmoderatorin Eva Herman auf der Grundlage befristeter Verträge von 1988 bis 2006 beim NDR im Status der freien Mitarbeit beschäftigt war und das Bild der Tagesschau (mit-)prägte, ließ der Sender ab August 2006 den Einsatz als Tagesschausprecherin ruhen.
Die Gründe dafür lagen in einer umstrittenen Buchveröffentlichung („Das Eva-Prinzip“) bzw. in den darin vertretenen Thesen zur Rollenverteilung zwischen Mann und Frau.
Im Jahr 2007 legte Frau Herman eins drauf und veröffentlichte zwei weitere Bücher zu „ihrem“ Thema des Mutterseins. Am 06.09.2007 kam es bei der öffentlichen Präsentation einer Buchveröffentlichung zum Eklat, als Herman über die zusammen mit dem Nationalsozialismus angeblich abgeschafften guten Werte - Kinder, Mütter und Familien - schwadronierte und über diese Äußerungen in den Medien prompt breit berichtet wurde.
Dem Sender wurde es daraufhin zu bunt. Am 11.09.2007 hörte er Frau Herman im Beisein ihres Anwalts an und bestätigte sodann mit Schreiben vom 13.09.2007 das Auslaufen der Verträge zum 31.12.2007.
Sodann kündigte der NDR am 18.09.2007 die bestehenden, ohnehin aufgrund Befristung zum 31.12.2007 auslaufenden Verträge aus wichtigem Grunde fristlos.
Von der Kündigung betroffen waren die Vereinbarung über die Tätigkeit als Nachrichtensprecherin im Fernsehen und als Moderatorin für die Sendung „Herman und Tietjen“. Für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses wurde auch dieses fristlos gekündigt. Um auf Nummer Sicher zu gehen, schob der Sender am 25.09.2007 vorsorglich für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses eine weitere fristgerechte Kündigung zum 31.12.2007 nach.
Arbeitsgericht Hamburg: Eva Herman war keine Arbeitnehmerin, sondern freie Mitarbeiterin des NDR
Gegen diese Kündigungen erhob Frau Herman Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg und stellte, da Selbständige keinen Kündigungsschutz genießen, ihren Status als freie Mitarbeiterin in Abrede.
Entgegen den schriftlichen Vereinbarungen mit dem NDR sei sie als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Insbesondere bei ihrer Tätigkeit als Sprecherin der „Tagesschau“ und der „Tagesthemen“ habe sie den Weisungen des Senders unterlegen, auch bezüglich der Zeiten ihrer Tätigkeit. Sie habe keinen Einfluss auf die Texte gehabt, die sie habe vorlesen müssen. Die Dienstpläne seien vom Chefsprecher erstellt worden.
Das Arbeitsgericht Hamburg wies den gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzantrag Frau Hermans und ihren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 ab, da es der Meinung war, Frau Herman sei keine Arbeitnehmerin, sondern eine programmgestaltende freie Mitarbeiterin (Urteil vom 29.04.2008, 1 Ca 424/07).
Der Fall Eva Herman geht vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg in die zweite Runde - auch hier geht der NDR als Sieger vom Platz
Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte ebenfalls keinen Erfolg, da das LAG den Sachverhalt nach Beweisaufnahme ebenso bewertete wie das Arbeitsgericht (LAG Hamburg, Urteil vom 01.04.2009, 3 Sa 58/08).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt das LAG zunächst fest, dass die rechtliche Einordnung der bestehenden Vertragsbeziehungen durch die Vertragsparteien nicht wesentlich für die Beantwortung der Frage ist, ob ein Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit vorliegt. Entscheidend kommt es vielmehr auf die praktische Durchführung des Vertrags an.
Dabei betont das Gericht, dass Nachrichtensprecher im Prinzip ebensogut im Status der freien Mitarbeiter wie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingesetzt werden können. Die Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein Arbeitsverhältnis herleiten lässt, weist das LAG der Klägerin zu, da sie ein Arbeitsverhältnis behauptet.
Entscheidend war dann die Vernehmung verschiedener Nachrichtensprecher der ARD zu der Frage, wie groß der Einfluss der Sprecher auf die Gestaltung der Dienstpläne und auf die Anzahl ihrer Einsätze war.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewertete das Gericht die Behauptung Frau Hermans, die für sie geltenden Dienstpläne seien durch den Chefsprecher der Tagesschau einseitig bzw. ohne konkrete vorherige Absprache mit ihr festgelegt worden, als widerlegt.
Darüber hinaus kam das LAG zu der Feststellung, dass die Nachrichtensprecher auch entsprechend ihren Bedürfnissen Einsätze absagen bzw. sich von Kollegen vertreten lassen konnten.
Als Resultat der vom LAG umfangreich durchgeführten und ausgewerteten Zeugenvernehmung stand fest, dass die zeitliche Festlegung der Sprechereinsätze und deren Anzahl im Jahresverlauf weitgehend von den einzelnen Sprechern, d.h. entsprechend ihren privaten Planungen und anderweitigen beruflichen Verpflichtungen, festgelegt wurden, und dass die daraus sich ergebenden Abstimmungsprobleme „horizontal“, d.h. unmittelbar zwischen den Sprechern gelöst wurden.
Auf dieser Grundlage konnte das LAG kein Arbeitsverhältnis feststellen, da die Klägerin in bezug auf ihre Arbeitseinsätze von den einseitigen Weisungen des Senders gerade nicht abhängig war. Damit war die Weisungsabhängigkeit, d.h. eines der beiden wesentlichen Merkmale des Arbeitsverhältnisses, schwach ausgeprägt. Auch von einer „Eingliederung“ in die betrieblichen Abläufe des Senders kann unter solchen Umständen nur in technischer, kaum aber in sozialer Hinsicht die Rede sein.
Der urteilstragende Leitsatz der Entscheidung des LAG Hamburg lautet daher: Werden Dienstpläne für Nachrichtensprecher im Fernsehen aufgrund ins Einzelne gehender Vorgaben der Sprecher erstellt und haben die Sprecher die Möglichkeit, geplante Einsätze jederzeit untereinander zu tauschen und geplante Einsätze ersatzlos abzugeben, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Wer als fernsehprominente Persönlichkeit die Vorzüge seiner deutschlandweiten Bekanntheit in Form von Buchveröffentlichungen und anderen lukrativen medialen "Nebentägkeiten" nutzt und daher einseitige Terminvorgaben des Senders im (eher schlecht bezahlten) Hauptberuf als Nachrichtensprecher schon aus finanziellen Gründen nicht akzeptieren würde, ist kein Arbeitnehmer, sondern Selbständiger. Er kann daher nicht den Schutz des Arbeitsrechts in Anspruch nehmen, wenn seine Tätigkeit dem Auftraggeber aus politischen Gründen nicht mehr tragbar erscheint.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.04.2009, 3 Sa 58/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/226 Bundesarbeitsgericht lässt Revision im Fall Eva Herman nicht zu
Hinweis: In der Zwischenzeit hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall Eva Hermann entschieden und die vom LAG Hamburg nicht zugelassene Revision ebenfalls nicht zur Entscheidung zugelassen. Damit ist das Urteil des LAG Hamburg rechtskräftig. Informationen zu der BAG-Entscheidung finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.08.2009, 5 AZN 503/09
- Arbeitsrecht aktuell: 09/226 Bundesarbeitsgericht lässt Revision im Fall Eva Herman nicht zu
Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de