- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Doppelbefristung eines Arbeitsvertrages während der Probezeit
24.07.2008. Kombiniert der Arbeitgeber in einem von ihm ausgearbeiteten Musterarbeitsvertrag, d.h. im "Kleingedruckten" eine zwölfmonatige Befristung ohne Sachgrund mit einer weiteren sechsmonatigen Probezeitbefristung, liegt eine ungewöhnliche Vertragsgestaltung vor.
Mit einer solchen Doppelbefristung muss der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres rechnen.
Ohne einen besonderen Hinweis oder eine drucktechnische Hervorhebungen ist eine solche Befristungsregelung eine überraschende Klausel und wird daher nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07.
- Was muss der Arbeitgeber bei doppelten Befristungen eines Arbeitsvertrags beachten?
- Der Fall des BAG: Sachgrundlose Befristung für zwölf Monate verbunden mit einer zusätzlichen sechsmonatigen Probezeitbefristung
- BAG: Die streitige Doppelbefristung stellt eine überrraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB dar und ist daher unwirksam
Was muss der Arbeitgeber bei doppelten Befristungen eines Arbeitsvertrags beachten?
Arbeitsverträge können befristet abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich in erster Linie aus den §§ 14 bis 21 des Teilzeit- und Befristungsgesetztes (TzBfG).
Meist wird ein bestimmter Endtermin vereinbart, so dass man nach Ablauf der Befristung einen neuen Vertrag abschließen muss. Das TzBfG verbietet es aber nicht, einen Arbeitsvertrag mehrfach zu befristen, d.h. bereits bei Vertragsschluss mehrere, hintereinander gestaffelte Endtermine zu vereinbaren.
Da die meisten arbeitsvertraglichen Befristungsabreden bzw. entsprechende Klauseln als Textbausteine vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorgegeben und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschuss zur Annahme vorgelegt werden, stellen Befristungsabreden in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar und unterliegen damit der gesetzlichen Angemessenheitskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 305c BGB bestimmt dabei, dass ungewöhnliche und überraschende Klauseln nicht in den Vertrag einbezogen werden: Kauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Arbeitnehmer nicht mit ihnen zu rechnen braucht, sind unwirksam, weil sie erst gar nicht Vertragsbestandteil werden.
Weiterhin erklärt § 307 Abs. 1 BGB Regelungen in AGB für unwirksam, die den anderen Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine Benachteiligung bereits daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber bei der formularmäßigen Ausgestaltung von Befristungsabreden nicht nur die Bestimmungen des TzBfG zu beachten, sondern darüber hinaus auch die §§ 305 ff. BGB. Die Wirksamkeit von Befristungsabreden kann daher (auch) an AGB-rechtlichen Fehlern scheitern, wenn der Arbeitgeber „seine“ Befristungsklauseln nicht in einer für den Arbeitnehmer transparenten und angemessenen Weise ausgestaltet.
Welche Fußangeln hierbei zu vermeiden sind, zeigt ein aktueller vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall (BAG, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07).
Der Fall des BAG: Sachgrundlose Befristung für zwölf Monate verbunden mit einer zusätzlichen sechsmonatigen Probezeitbefristung
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem 01.11.2005 beschäftigt. Die Arbeitgeberin verwendete bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses einen im Bereich des Einzelhandels bundesweit verwendeten Formulararbeitsvertrag („Zeitbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“).
Nach § 1 dieses Formulararbeitsvertrags war unter der Klausel-Überschrift „Anstellung und Probezeit“ das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 befristet. Die dort geregelte Vertragsdauer war durch Fettdruck und zudem durch einen im Verhältnis zum sonstigen Vertragstext vergrößerten Schriftgrad optisch hervorgehoben.
Im weiteren Text derselben Klausel des Arbeitsvertrages war dann - ohne drucktechnische Hervorhebung - außerdem bestimmt, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zudem als Probezeit gelten sollen und dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.
Der Arbeitsvertrag enthielt also über die einjährige sachgrundlose Befristung hinaus eine weitere Befristung mit Sachgrund (Erprobung) für die ersten sechs Monate, d.h. die ersten sechs Monate waren als befristetes Probearbeitsverhältnis ausgestaltet.
Die Beklagte teilte der Klägerin unter Berufung auf diese Klausel mit Schreiben vom 19.04.2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Probezeitbefristung am 30.04.2006 enden werde.
Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin fristgemäß nach § 17 TzBfG an das zuständige Arbeitsgericht Lübeck und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 31.05.2006, sondern erst mit Ablauf des 31.10.2006 ende.
Die Arbeitnehmerin zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Lübeck, das ihrer Entfristungsklage mit Urteil vom 12.09.2006 stattgab, und zwar mit der Begründung, dass die Probezeitbefristung bzw. die diesbezügliche formularvertragliche Klausel gegen § 305c BGB verstoße.
Aufgrund der optischen Hervorhebung der Befristung in § 1 des Arbeitsvertrags habe die Arbeitnehmerin nicht mit einer weiteren Befristung in demselben Arbeitsvertrag rechnen müssen, da diese weitere Befristung nicht optisch hervorgehoben worden sei. Gleichzeitig sah das Gericht in der Probezeitbefristung auch einen Verstoß gegen § 307 Abs.1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.
Die Arbeitgeberin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ein. Sie berief sich darauf, dass die Arbeitnehmerin beim Durchlesen des Vertrages die weitere Befristung ohne weiteres habe feststellen können. Außerdem habe das Arbeitsgericht § 310 Abs.4 Satz 2 BGB nicht hinreichend gewürdigt. Danach müssen bei der Anwendung der Vorschriften über AGBs die Besonderheiten im Arbeitsrecht angemessen berücksichtigt werden.
Das LAG Schleswig-Holstein ließ sich von diesen Argumenten nicht beeindrucken und wies die Berufung zurück (LAG Schleswig-Holstei, Urteil vom 24.01.2007, 3 Sa 489/06) . Zum Trost für die Arbeitgeberin ließ es immerhin die Revision zu. Von diesem Rechtsmittel machte die Arbeitgeberin auch Gebrauch.
BAG: Die streitige Doppelbefristung stellt eine überrraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB dar und ist daher unwirksam
Das BAG bestätigte die Meinung der Vorinstanzen, d.h. es entschied ebenfalls für die Arbeitnehmerin.
Der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG ist zu entnehmen, dass das BAG die Probezeitbefristung als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs.1 BGB bewertete. Die Klausel war somit nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die Probezeitbefristung im Gegensatz zu der Befristung auf ein Jahr drucktechnisch nicht hervorgehoben war. Mit einer solchen zusätzlichen Befristung habe die Klägerin daher nicht rechnen müssen.
Fazit: Aus der drucktechnischen oder sonstigen optischen Heraushebung von Vertragsbedingungen kann für den Arbeitnehmer ein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf entstehen, dass an anderer, nicht hervorgehobener Stelle des Vertrages keine weiteren Vertragsklauseln ähnlichen Regelungsinhalts existieren.
Wie weitgehend die Arbeitsgerichte hier zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden, zeigt der vorliegende Fall: Immerhin befanden sich beide Befristungen in einem einzigen Vertragsparagraphen, dessen Überschrift sogar einen Hinweis auf das Thema Probezeit enthielt. Arbeitgeber sind daher gut beraten, drucktechnische Hervorhebungen in Arbeitsverträgen sparsam und mit Bedacht einzusetzen. Am besten verzichtet man vollständig auf Hervorhebungen. In keinem Fall dürfen wichtige Klauseln in Arbeitsverträgen „versteckt“ werden.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2007, 3 Sa 489/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/108 Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/082: Überraschende Probezeitbefristungsklausel
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext und eine Entscheidungsbesprechung finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07
- Arbeitsrecht aktuell: 08/082 Überraschende Probezeitbefristungsklausel
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de