- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Keine „Folgepflicht“ bei Betriebsverlegung um 270 km
20.09.2007. Der Arbeitgeber kann im Prinip auf der Grundlage seines Weisungsrechts den Ort der Arbeitsleistung einseitig festlegen.
Praktisch kommt das vor allem vor, wenn der komplette Betrieb an einen anderen Ort verlegt wird, d.h. umzieht.
Wird der Betrieb an einen anderen Ort verlegt, müssen Arbeitnehmer allerdings den vom Arbeitgeber vorgegebenen Ortswechsel nicht ohne jede streckenmäßige Begrenzung mitmachen. Zwar kann man nicht allgemein sagen, dass der Arbeitgeber den Betrieb nur innerhalb der Grenzen einer Stadt verlegen darf, da ein Betrieb kurz hinter dem Stadtrand bei guter Verkehrsanbindung für die Arbeitnehmer zumutbar sein kann.
Aber natürlich ist nicht jede andere Stadt innerhalb Deutschlands für die Arbeitnehmer zumutbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag keine deutschlandweite Ortswechselklausel enthält: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2007, 11 Sa 296/06.
- Müssen Arbeitnehmer einer Betriebsverlagerung in eine andere Stadt nachfolgen?
- Der Streitfall: Arbeitgeber verlegt den Betrieb an einen 270 Kilometer entfernten Ort
- Hessisches Landesarbeitsgericht: Weisungsrecht schön und gut, aber 270 Kilometer sind zu weit
Müssen Arbeitnehmer einer Betriebsverlagerung in eine andere Stadt nachfolgen?
Arbeitgeber können Arbeitnehmern im Rahmen ihres Weisungsrechts nicht nur Anweisungen bzgl. der Art und Weise der Arbeitsleistung geben, sondern ihnen auch Vorgaben in Bezug auf Zeit und Ort der Arbeit machen.
Fraglich ist hier immer wieder, wo die Grenzen dieses Rechts liegen.
Das Gesetz legt nur fest, dass Weisungen „billigem Ermessen“ entsprechen müssen, d.h. angemessen, zumutbar und fair sein müssen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei seinen Weisungen die Vorgaben des Arbeitsvertrags, von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Gesetzen beachten (§ 106 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO).
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main hatte die Frage zu klären, welche Grenzen der Arbeitgeber bei der Festlegung des Orts der Arbeitsleistung zu beachten hat, wenn er die gesamte Betriebsstätte in eine andere Stadt verlegt.
Der Streitfall: Arbeitgeber verlegt den Betrieb an einen 270 Kilometer entfernten Ort
Die Klägerin war seit Ende der 80er Jahre bei dem beklagten Arbeitgeber in der Personalabteilung in einer in Hessen gelegenen Stadt beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag fand sich weder eine ausdrückliche Festlegung des Arbeitsortes noch der Vorbehalt der Versetzung an einen anderen Arbeitsort. Tatsächlich hatte die Klägerin, allerdings bis zum Beginn der Elternzeit, ihre Arbeitsleistung allein am Sitz der Zentrale erbracht.
Während der Elternzeit der Klägerin verlegte der Arbeitgeber seinen Sitz von Hessen ins Ruhrgebiet. Als die Klägerin aus der Elternzeit zurückkehrte, wurde ihr ein 270 km vom ursprünglichen Arbeitsort entfernter Arbeitsplatz angeboten. Nachdem die Klägerin diesen ablehnte und vorsorglich ihre Arbeitsleistung am alten Arbeitsort anbot, verweigerte der Arbeitgeber die weiteren Lohnzahlungen.
Da die Klägerin die Arbeitsleistung nicht erbrachte, verweigerte der Arbeitgeber den Arbeitslohn nach dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Die Kläger meinte dagegen, ihr stünde trotzdem der Lohn zu, da der Arbeitgeber ihr keine vertragsgemäße Arbeit an dem bisherigen Arbeitsort zugewiesen hatte und sich daher, so die Klägerin, im Annahmeverzug befand. Dementsprechend klagte sie auf Zahlung des Annahmeverzugslohns gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 615 BGB.
Hessisches Landesarbeitsgericht: Weisungsrecht schön und gut, aber 270 Kilometer sind zu weit
Das Hessische LAG hat der Berufung der Klägerin mit folgender Begründung stattgegeben:
Die Klägerin leistete zwar während des Annahmeverzugszeitraums keine Arbeit, sie hat die Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten aber angeboten, die die Beklagte allerdings nicht angenommen hat. Dieses Angebot genügte, da es Sache der Beklagten gewesen wäre, der Klägerin einen Arbeitsplatz in Hessen zur Verfügung zu stellen.
Der von der Beklagten angebotene Arbeitsplatz im Ruhrgebiet war nämlich nicht vertragsgemäß. Zwar beinhaltete der Arbeitsvertrag der Parteien keine ausdrückliche Festlegung des Arbeitsortes, allerdings vereinbarten die Parteien auch keinen Versetzungsvorbehalt für die Versetzung an einen anderen Arbeitsort.
Enthält der Arbeitsvertrag aber keine ausdrückliche Vereinbarung zum Ort der Arbeitsleistung, ist der Vertrag nach §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Dies führt vorliegend nach Ansicht des Hessischen LAG zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin örtlich auf den (früheren) Sitz der Zentrale in Hessen bezogen war und die Klägerin ausschließlich dort, wie bis zum Beginn der Elternzeit auch tatsächlich geschehen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen hatte.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Arbeitgeber seine gesamte Zentrale einschließlich der Personalabteilung von Hessen in das Ruhrgebiet verlegt hatte. Denn auch in einem solchen Fall sind die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten. Nach Ansicht des Hessischen LAG, das sich dabei auf eine verbreitete Meinung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung beruft, gibt es keine allgemeine „Folgepflicht“ des Arbeitnehmers und auch keine entsprechende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, die unabhängig von der Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte wäre.
Daher war das gesetzliche Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Änderung des Arbeitsortes nach § 106 Satz 1 GewO aufgrund der hier gegebenen rechtlichen Festlegung der ursprünglichen Unternehmenszentrale als Ort zur Erbringung der Arbeitsleistung eingeschränkt.
Somit befand sich der Arbeitgeber seit dem Ende der Elternzeit der Klägerin im Annahmeverzug und musste der Klägerin den Lohn auch für die Zeit zahlen, in der die Klägerin keine Arbeitsleistung erbrachte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2007, 11 Sa 296/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/060 Versetzung wegen Konflikten am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/068 Einstweilige Verfügung bei Streit um den Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 14/110 Kündigung ohne Sozialauswahl?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/064 Versetzung an einen anderen Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 13/212 Ermessen des Arbeitgebers bei Versetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/020 Weisungsrecht im gerichtlichen Eilverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 11/079 Keine Versetzung einer Teilzeitkraft ins Ausland
Letzte Überarbeitung: 11. Juni 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de