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Anwaltsgebühren nur im Erfolgsfall?
29.08.2008. Für amerikanische Anwälte ist es in besteimmten Angelegenheiten üblich, dass sie an dem wirtschaftlichen Erfolg ihrer Bemühungen beteiligt werden.
Nach dem in Deutschland geltenden Gebührenrecht ist eine wirtschaftliche Beteiligung des Anwalts am Verfahrenserfolg bislang verboten.
Das Verbot einer Erfolgsbeteiligung gilt allerdings mittlerweile nicht mehr ohne jede Ausnahme. Denn nach dem in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eingefügten § 4a sind erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen sei seit Juli dieses Jahres ausnahmsweise zulässig.
Ob Anwälte auf dieser Grundlage aber auch an einer von ihnen auszuhandelnden Abfindung beteiligt werden können, ist fraglich: Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, vom 12.06.2008.
- Was hat sich geändert?
- Haben Anwälte und Auftraggeber ab jetzt freie Hand bei der Vereinbarung von Erfolgshonoraren?
- Wird die Änderung des Vergütungsrechts in der arbeitsrechtlichen Praxis eine Rolle spielen?
Was hat sich geändert?
Seit einigen Wochen ist es Anwälten auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die am 01.07.2008 in Kraft getretene Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bzw. die Einfügung eines neuen § 4a RVG markiert einen weiteren Schritt hin zur rechtlichen Deregulierung der Anwaltsgebühren.
Zu diesem hat sich der Gesetzgeber allerdings nicht ganz freiwillig entschlossen, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) doch mit Urteil vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04) entschieden, dass das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare mit Art.12 Abs.1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist, wenn es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen
Haben Anwälte und Auftraggeber ab jetzt freie Hand bei der Vereinbarung von Erfolgshonoraren?
Nein, denn die geänderte Gesetzesfassung hält an dem Verbot des Erfolgshonorars zwar im Grundsatz fest (§ 49b Abs.2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO), doch gilt nunmehr eine gesetzliche, in § 4a RVG enthaltene Ausnahme. Sie besagt, dass ein Erfolgshonorar im Sinne von § 49b Abs.2 Satz 1 BRAO im Einzel- bzw. Ausnahmefall vereinbart werden kann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird (§ 4a Abs.1 RVG). Zudem schreibt § 4a Abs.2 RVG vor, dass die Vereinbarung über ein Erfolgshonorar auch die „voraussichtliche gesetzliche Vergütung“ enthalten muss, so dass der Auftraggeber zu einem Vergleich zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten erfolgsabhängigen Vergütung in der Lage ist.
Zudem sind weitere Formalitäten zu beachten. So muss die Vergütungsvereinbarung die wesentlichen Gründe enthalten, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, sowie einen Hinweis darauf, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die vom Auftraggeber im ungünstigen Fall zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
Wird die Änderung des Vergütungsrechts in der arbeitsrechtlichen Praxis eine Rolle spielen?
§ 4a RVG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nach wie vor ablehnend gegenübersteht. Dennoch lohnt aus arbeitsrechtlicher Sicht ein genauerer Blick auf diese Vorschrift, da Arbeitsrechtler häufig (und ohne eigenes Zutun!) von ihren Mandanten mit dem Vorschlag der Vereinbarung einer Erfolgshonorierung konfrontiert werden.
Insbesondere Arbeitnehmer schlagen nämlich im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Rechtsanwalt oftmals eine Beteiligung an der vom Anwalt auszuhandelnden Abfindung vor, insbesondere dann, wenn sie an einer weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr haben. Dann soll der Anwalt von vornherein nur eine möglichst hohe Abfindung „herausschlagen“ bzw. ein ggf. bereits vorliegendes Abfindungsangebot möglichst nach oben treiben.
Die in einigen Kanzleien übliche Praxis, in solchen Fällen eine Streitwertvereinbarung unter Einbeziehung der ggf. ausgehandelten Abfindung vorzuschlagen, weicht zwar von § 42 Abs.4 Gerichtskostengesetz (GKG) ab, da diese Vorschrift für Streitigkeiten über Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ein Quartalsgehalt als Streitwertobergrenze vorsieht, doch liegt in dieser vom GKG her zulässigen Abweichung kein Verstoß gegen das Erfolgshonorarverbot, soweit der Anwalt nicht primär mit dem Aushandeln einer Abfindung beauftragt wird.
Angesichts der neugeschaffenen Vorschrift des § 4a RVG stellt sich die Frage, ob Anwälte nunmehr auf den Vorschlag von Arbeitnehmermandanten, an einer auszuhandelnden Abfindung in einem bestimmten prozentualen Umfang beteiligt zu werden, eingehen könnten oder ob eine solche Art der Erfolgshonorierung nach wie vor unzulässig wäre.
Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung spricht, jedenfalls für den praktisch häufigsten Fall der außergerichtlichen Abfindungsverhandlungen, zunächst der Wortlaut des § 4a Abs.1 RVG, der die Erfolgshonorierung nur in Fällen der (gerichtlichen?) „Rechtsverfolgung“ zu erlauben scheint, wohingegen das allgemeine Verbot der Erfolgsvergütung in § 49b Abs.2 BRAO jede „anwaltliche Tätigkeit“ erfasst. Ein solches, enges Verständnis von § 4a Abs.1 RVG würde aber den Vorgaben des BVerfG nicht gerecht, das in dem o.g. Urteil vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04) ganz allgemein eine von der Verfassung her gebotene Ausnahmeregelung für jegliche „Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe“ gefordert hatte.
Im Übrigen spricht der Wortlaut des § 4a Abs.1 RVG eher für die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, würde der Auftraggeber doch ansonsten von der „Rechtsverfolgung“, d.h. dem Einfordern einer Abfindung unter Einschaltung eines Anwalts abgehalten: Da eine Anspruchsgrundlage für Abfindungsforderungen in den meisten Fällen nicht besteht, wäre der Auftraggeber an einer „Rechtsverfolgung“ im Sinne des Gesetzes bereits rechtlich gehindert. Darüber hinaus ist auch der Streitwert für eine juristisch „in der Luft hängenden“ Abfindungsforderung nur schwer zu ermitteln: Soll man hier eine maximale „Wunschvorstellung“ des Arbeitnehmers, den sog. Regelsatz oder nur eine Untergrenze zugrunde legen?
Angesichts dieser Probleme scheint die Beauftragung eines Anwalts mit einer von vornherein und allein auf die Abfindungshöhe bezogenen Zielvorgabe wie geschaffen für eine Erfolgshonorarvereinbarung unter Bezugnahme auf § 4a RVG. Ob die Rechtsprechung der Zivilgerichte dem im Streitfall auch folgen würde, ist allerdings fraglich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.12.2006, 1 BvR 2576/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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