- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Pflicht zur Sonntagsarbeit auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage
28.05.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Arbeitnehmer nur dann grundsätzlich Sonntagsarbeit verweigern können, wenn es die Arbeit an Sonntagen im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag (ausnahmsweise) ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Voraussetzung für die rechtliche Pflicht, einer Anweisung zur Sonntagsarbeit Folge leisten zu müssen, ist natürlich, dass der Arbeitgeber dazu unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berechtigt ist.
Eine derartige Weisung des Arbeitgebers muss daher unter eine der gesetzlichen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit fallen: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2008, 9 Sa 20/08.
- Wann kann der Arbeitgeber Sonntagsarbeit verlangen?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer soll erstmals nach über 30jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Sonntags arbeiten
- LAG Baden-Württemberg: Arbeitgeber können Sonntagsarbeit verlangen, wenn sie nicht in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag, ausdrücklich ausgeschlossen ist
Wann kann der Arbeitgeber Sonntagsarbeit verlangen?
Die im Arbeitsvertrag einvernehmlich getroffenen Regelungen sind, soweit sie wirksam sind, für beide Vertragsparteien verbindlich. Allerdings darf der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einseitig bestimmen, wie die arbeitsvertraglichen Regelungen im Einzelnen umgesetzt werden sollen.
Er kann daher dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen bzw. einseitig anordnen, wann und wie der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausführen muss. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings darauf achten, dass seine Weisungen die Grenzen des im Arbeitsvertrag Vereinbarten nicht überschreiten und auch einschlägige Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen respektieren.
Das seit jeher bestehende Direktionsrecht des Arbeitgebers wurde vor einigen Jahren in § 106 Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich aufgenommen. Dieser Vorschrift zufolge müssen die Weisungen des Arbeitgebers der "Billigkeit" entsprechen, was soviel bedeutet, dass der Arbeitgeber in angemessener Weise auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss.
Die Arbeit an Sonntagen ist grundsätzlich gesetzlich gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verboten. Hiervon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen, etwa für bestimmte Tätigkeiten, die typischerweise auch sonntags verrichtet werden müssen - wie etwa in Krankenhäusern oder in Gaststätten - oder wenn eine Unterbrechung der Produktion in einem Betrieb den Einsatz von mehr Arbeitnehmern erforderlich machen würde (§ 10 ArbZG). Darüber hinaus können durch Rechtsverordnung bzw. durch die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen zugelassen werden (§ 13 ArbZG).
Diese im ArbZG enthaltenen Vorschriften sind aber noch keine abschließende Regelung darüber, ob die einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Sonntagsarbeit auch vom einzelnen Arbeitnehmer zu verrichten ist. Auch dann, wenn Sonntagsarbeit unter einen der gesetzlich genannten Ausnahmefälle fällt und daher nicht gegend das ArbZG verstößt, kann sie vertragswidrig und daher unzulässig sein. Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass sonntags nicht gearbeitet werden muss, indem z.B. als Arbeitszeit Montag bis Samstag angegeben ist, darf der Arbeitnehmer nicht zur Sonntagsarbeit herangezogen werden.
Fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer aufgrund des Direktionsrechts einseitig, d.h. auch gegen seinen Willen, zur Sonntagsarbeit herangezogen werden darf, wenn sein Arbeitsvertrag darüber keine Regelungen enthält. Mit dieser Frage beschäftigt sich die vorliegende Entscheidung (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2008, 9 Sa 20/08).
Der Streitfall: Arbeitnehmer soll erstmals nach über 30jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Sonntags arbeiten
Der klagende Arbeitnehmer ist seit 1977 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Seit kurzem wird bei der Beklagten mit einer Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde zulässigerweise auch Sonntags gearbeitet. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Sonntagsarbeit. Dort ist nur geregelt, dass der Kläger in einem bestimmten Schichtmodell arbeiten soll.
Während der Arbeitnehmer über 30 Jahre hinweg - zunächst auch nach Einführung der Sonntagsarbeit im Betrieb - nie sonntags arbeiten musste. verpflichtete ihn der Arbeitgeber zunächst durch Schichtpläne, später durch Rufbereitschaft dazu, an jedem zweiten Sonntag zu arbeiten.
Der Arbeitnehmer zog daraufhin vor Gericht und begehrte die Feststellung, dass die Anordnung von Sonntagsarbeit unzulässig ist. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass die Anordnung von Sonntagsarbeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt war, weil der Arbeitsvertrag Schichtarbeit vorsah und Sonntagsarbeit nicht ausdrücklich verbot.
LAG Baden-Württemberg: Arbeitgeber können Sonntagsarbeit verlangen, wenn sie nicht in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag, ausdrücklich ausgeschlossen ist
Das LAG teilte die Auffassung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Im Wesentlich führt es dazu aus, dass die Anordnung von Sonntagsarbeit immer dann zulässig ist, wenn nicht an anderer Stelle, etwa in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag, die Sonntagsarbeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Da dies hier nicht der Fall ist, so das LAG, und der Arbeitgeber zudem die behördliche Erlaubnis zur Sonntagsarbeit hatte, durfte der Arbeitgeber den Kläger zur Sonntagsarbeit auch verpflichten.
Dass der Kläger lange Jahre nie zur Sonntagsarbeit verpflichtet wurde, nutzte ihm daher nichts. Das Gericht ist der Meinung, dass der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses allein kein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf schafft, dass er Sonntags auch in Zukunft nie arbeiten muss. Es ist, so das LAG, üblich, wegen wechselnder Marktsituationen nicht für immer an einem Arbeitszeitmodell festzuhalten.
Mit der Frage, ob die konkrete Arbeitsanweisung der Beklagten der "Billigkeit" entsprach, befasst sich das LAG allerdings nicht. Es interpretiert nämlich den Klageantrag des Klägers so, dass dieser nicht eine einzelne Anordnung seines Arbeitgebers zur Sonntagsarbeit prüfen möchte, sondern die generelle Verpflichtung der Beklagten, ihn (nie) zu Sonntagsarbeit heranzuziehen. Eine Billigkeitsprüfung findet aber nur daraufhin statt, ob ein Arbeitgeber eine an sich zulässige Maßnahme im Einzelfall „ungerecht“ anwendet.
Fazit: Arbeitnehmer müssen in Betrieben, bei denen Sonntagsarbeit nach dem ArbZG zulässig ist bzw. genehmigt werden kann, also rechnen, dass sie möglicherweise sonntags zur Arbeit herangezogen werden. Dies ist nur anders, wenn im Arbeitsvertrag die Pflicht zur Sonntagsarbeit ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Interessant ist dabei die hier vom Gericht nicht beantwortete Frage, unter welchen Umstände die Weisung zur Sonntagsarbeit im Einzelfall zulässig ist. Die bloße Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde genügt dazu - entgegen der Argumentation des Arbeitgebers - wohl nicht. Denn die Aufsichtsbehörde prüft nur die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit allgemein, bezogen auf den Betrieb bzw. ohne Berpücksichtigung der Situation einzelner Arbeitnehmer. Es ist deshalb möglich, dass die an sich zulässige Anordnung, Sonntagsarbeit zu leisten, für einzelne Arbeitnehmer "unbillig" wäre, weil sie bezogen auf deren persönliche Situation eine unzumutbare Belastung bedeutet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2008, 9 Sa 20/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/260 Bezahlung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/225 Keine Diskriminierung wegen der Weltanschauung
Hinweis: In der Zwischenzeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über diesen Streitfall entschieden und das Urteil des LAG Baden-Württemberg bestätigt. Informationen zu diesem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 757/08
- Arbeitsrecht aktuell: 09/224 Arbeitnehmer kann zur Arbeit am Sonntag verpflichtet werden
Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de