- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Diskriminierung bei Vertragsverlängerung wegen der ethnischen Herkunft
Ob möglicherweise diskriminierte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft über die Motive für eine Bewerbungsablehnung (oder Vertragsbeendigung) verlangen können, ist umstritten (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/115). Klar ist jedoch, dass einzeln gesehen nicht ausreichende Indizien insgesamt, d.h. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, für eine Diskriminierungsvermutung genügen können. Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz kann daher auch eine verweigerte Auskunft auf eine Diskriminierung hindeuten (Urteil vom 25.03.2011, 9 Sa 678/10).
Mit Hinweis auf ihre türkische Herkunft forderte eine Sachbearbeiterin von einer Bezirksverwaltung Schadensersatz und Entschädigung für die unterlassene Entfristung ihres befristeten Arbeitsvertrages. Anders als das Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 14.07.2010, 1 Ca 218/10) vermutete das LAG eine Diskriminierung und gab der Klage statt, da die Verwaltung keine anderen Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund beschäftigte und sich erst gar nicht, dann widersprüchlich zu ihren Gründen geäußert hatte.
Fazit: Das Urteil des LAG ist richtig. Auch wenn Arbeitgeber nicht jedem abgelehnten Bewerber Auskunft über die Ablehnungsgründe geben können - in einem schon laufenden Arbeitsverhältnis das möglich und zumutbar. Tun sie das nicht und kommen dann noch weitere Indizien wie etwa die pauschale Behauptung von "Leistungsmängeln" (trotz eines guten Zeugnisses) hinzu, ist eine Diskriminierung zu vermuten. Arbeitnehmer sollten Diskriminierungsklagen daher stets mit einem Auskunftsersuchen vorbereiten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2011, 9 Sa 678/10
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Arbeitsrecht aktuell: 12/243 Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/127 Frauendiskriminierung: Geldentschädigung im Berliner SONY-Fall
- Arbeitsrecht aktuell: 10/115 Auskunftsanspruch für abgelehnte Stellenbewerber?
Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de